Diesel-Abgasskandal: § 826 BGB bei Gebrauchtkauf nach 22.09.2015 verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatz wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs. Der Senat kündigte die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil die Berufung offensichtlich erfolglos sei. Eine Haftung aus § 826 BGB scheitere jedenfalls daran, dass bei einem Erwerb nach dem 22.09.2015 aufgrund der öffentlich erkennbaren Verhaltensänderung (Ad-hoc-Mitteilung, Rückruf/Update) die Sittenwidrigkeit gegenüber dem konkreten Käufer nicht mehr bejaht werden könne. Weitere deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen) griffen ebenfalls nicht; nach dem Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen; Verfahren damit erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 826 BGB ist die Sittenwidrigkeit in einer Gesamtschau des Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zu beurteilen; maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der ursprünglichen Täuschungshandlung.
Ein Verhalten kann gegenüber späteren Erwerbern trotz anfänglich sittenwidriger Täuschung aufgrund einer nach außen erkennbaren Verhaltensänderung vor Schadenseintritt gegenüber dem konkreten Käufer nicht mehr als sittenwidrig zu bewerten sein.
Für Gebrauchtfahrzeugerwerbe nach dem 22.09.2015 ist ein Sittenwidrigkeitsvorwurf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt, wenn durch öffentliche Mitteilungen, behördliche Einbindung und Abhilfemaßnahmen die Arglosigkeit potenzieller Käufer typischerweise beseitigt ist.
Eine Zurechnung von Kenntnissen innerhalb eines Konzerns folgt nicht allein aus Konzernzugehörigkeit, Anteilsinhaberschaft oder personellen Überschneidungen in Vorständen; es bedarf konkreter Anknüpfungspunkte für eine Kenntnis zurechenbarer Personen.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen (u.a. § 263 StGB, EG-FGV, VO (EG) 715/2007) scheiden aus, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen im konkreten Erwerbskontext nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 34/19
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint.
Auf die Fragen, ob dem Kläger eine Kenntnis von der Betroffenheit des Autos von der Diesel-Abgas-Problematik zu unterstellen ist, und ob das Verhalten der Beklagten ursächlich für seinen Kaufentschluss war, kommt es dabei jedoch nicht an.
1.
Denn jedenfalls würde eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB daran scheitern, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs ein sittenwidriges Verhalten nicht mehr anzunehmen wäre.
a)
Zwar wäre das ursprüngliche Verhalten der Herstellerin des Motors, der Fa. X AG, als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung gegenüber den späteren Fahrzeugkäufern zu qualifizieren gewesen.
Die Fa. X AG hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt (BGH VI ZR 252/19 v. 25.5.2020, Juris-Rn. 13-27).
Unerheblich wäre dabei, dass die Fa. X AG im vorliegenden Fall nicht Herstellerin des gesamten Autos ist, sondern nur des Motors. Wenn in dem Inverkehrbringen eines manipulierten Autos ein sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Endkunden zu erblicken ist, so muss das für das Inverkehrbringen eines manipulierten Motors gleichermaßen gelten. In dieser Konstellation ist für den Motorenhersteller offensichtlich, dass der Motor, lediglich mit dem weiteren „Zwischenglied“ des Einbaus in ein Auto eines anderen Herstellers, an einen Erwerber gelangen wird, der dadurch eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung des Autos befürchten muss.
Der Fa. X AG wäre das Verhalten der für sie tätigen natürlichen Personen nach § 31 BGB zuzurechnen. Vor dem Hintergrund ihres nicht ausreichenden Vortrags zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen wäre anzunehmen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den in ihrem Hause für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Im Übrigen würde die Fa. X AG für nicht unter § 31 BGB fallende Hilfspersonen jedenfalls nach § 831 i. V. m. § 826 BGB haften (BGH a. a. O. Juris-Rn. 29-43).
b)
Auf die hiesige Beklagte wäre all das aber nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. Senat, 19 U 563/19 v. 15.3.2020). Weil sie den manipulierten Motor nicht selbst entwickelt hat, dürften die Grundsätze der sekundären Darlegungslast bei ihr nicht zur Anwendung gelangen. Anders als bei der Fa. X AG dürften bei der hiesigen Beklagten hinreichende Anknüpfungspunkte für eine zu vermutende Kenntnis von Repräsentanten, oder auch nur von Verrichtungsgehilfen, fehlen:
– Insbesondere dürfte sich kein solcher Anknüpfungspunkt daraus ergeben, dass von einer Untersuchung der bezogenen Motoren aufgrund der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB auszugehen wäre. Ob die Manipulationssoftware überhaupt entdeckbar ist, dürfte dabei dahingestellt bleiben können. Denn zum einen handelt es sich bei § 377 Abs. 1 HGB eben nur um eine Obliegenheit. Gegen eine Vermutung, dass die Obliegenheit im Zweifel beachtet worden ist, könnte hier schon sprechen, dass auch bei verspätet entdeckten Mängeln wegen der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit sowieso kein Gewährleistungsstreit zu befürchten gewesen wäre. Und zum anderen besteht die Obliegenheit nur, „soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist“. Tunlich sein kann aber kaum mehr als das, was mit vernünftigem technischen Aufwand möglich ist. Das kann allenfalls ein Testlauf eines der gelieferten Motoren (Stichprobe) auf einer geeigneten Vorrichtung sein, also eben wieder auf einem Teststand. Auf einem solchen wäre die Manipulation ihrer Funktionsweise nach aber gerade nicht aufgefallen.
– Auch die Notwendigkeit, Wartungsanleitungen an Werkstätten herauszugeben, dürfte die Beklagte nicht zu weitergehenden Prüfungen genötigt haben. Nach den Umständen dürften die Wartungsanleitungen, soweit die Motorsteuerung betroffen ist, nämlich von der Fa. X AG als entwickelndem Unternehmen verfasst worden sein, zumal im Konzernverbund ein gemeinsames Vertragswerkstättennetz besteht.
– Schließlich dürfte auch aus der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit der Beklagten und der Fa. X AG keine Rechtsgrundlage für eine Zurechnung von Kenntnissen herzuleiten sein. Die Inhaberschaft an den Unternehmensanteilen vermittelt keine Kenntnisse über konkrete Betriebsabläufe. Gleiches gilt für den Umstand, dass im fraglichen Zeitraum Personen den Vorständen beider Unternehmen angehört haben. Soweit bei der Fa. X AG eine Kenntnis des Vorstandes von den Manipulationen zu vermuten sein sollte, dürfte sich nämlich nicht bestimmen lassen, um welche konkreten Vorstandsmitglieder es sich gehandelt hätte, d. h. gerade um diejenigen, die auch im Vorstand der Beklagten tätig waren.
Im Ergebnis kann die Frage der Kenntnis der Beklagten bzw. ihr zuzurechnender Personen aber dahingestellt bleiben.
c)
Die (unterstellte) Sittenwidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten könnte nämlich jedenfalls gegenüber dem hiesigen Kläger deshalb nicht bejaht werden, weil er das Auto erst am 21.12.2017 erworben hat.
aa)
Wie der BGH mittlerweile entschieden hat, ist der Sittenwidrigkeitsvorwurf – dort gegenüber der Fa. X AG – in Bezug auf Gebrauchtkäufer nicht gerechtfertigt, deren Erwerbszeitpunkt nach dem 22.9.2015 liegt (VI ZR 5/20 v. 30.7.2020, Juris-Rn. 27-38). Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofes:
Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.
Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Entgegen einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen darf deshalb weder nur auf den Zeitpunkt der „Tathandlung“ noch nur auf den des Schadenseintritts abgestellt werden.
Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten – hier in Gestalt eines ungewollten Vertragsschlusses – begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.
Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist die Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers zu berücksichtigen, durch die wesentliche Elemente, die das Unwerturteil seines bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, relativiert werden.
Die Fa. X AG gab am 22.9.2015 eine sog. „Ad-hoc-Mitteilung“ und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer „auffälligen Abweichung“ zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu stehen. Sie arbeitete mit dem Kraftfahrt-Bundesamt, das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie schaltete auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei, mit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festgestellt werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Umschaltlogik. Sie stellte ein Software-Update bereit, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Halter der betroffenen Fahrzeuge wurden aufgefordert, diese zum Aufspielen des Software-Updates in die Werkstätten zu bringen.
Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Sie war unter Bezeichnungen wie „Diesel-Gate“, „Dieselskandal“, „X-Abgasskandal“ monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der Fa. X AG, die Maßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes und die Bereitstellung des Software-Updates wurde in den Medien breit berichtet.
Ausgehend davon war bereits die Mitteilung der Fa. X AG vom 22.9.2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit X-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Fahrzeugen mit X-Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Fa. X AG nicht mehr gerichtet sein. Aus der Mitteilung vom 22.9.2015 ging weiter hervor, dass „die zuständigen Behörden“ und das Kraftfahrt-Bundesamt bereits involviert waren. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Fa. X AG ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes – auch für die Fahrzeughalter – nicht folgenlos bleiben würde. Die Fa. X AG hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrt-Bundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp und andere Typen gelungen, mag das Software-Update in dem konkreten Fahrzeug auch erst nach dem Erwerb aufgespielt worden sein. Indem die Fa. X AG ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert hat, hat sie sie zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Ferner räumte die Fa. X AG jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge hat sie damit aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Fa. X AG im Herbst 2015 in einer Lage befand, in der die Abgasmanipulation aufgedeckt und sie zu einer Reaktion gezwungen war. Auch ist ihr die umfassende mediale Berichterstattung, mit der die Problematik der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dort über Monate und Jahre in Erinnerung gehalten wurde, nicht als eigene Aufklärungsarbeit zuzurechnen. Die mediale Verbreitung ist aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagten zu unternehmen waren, um ihr Verhalten im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als nicht sittenwidrig erscheinen zu lassen, zu berücksichtigen.
Dass die Fa. X AG die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber den nunmehrigen Erwerbern nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Fa. X AG oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich.
bb)
Jedenfalls vor dem 21.12.2017 sind die beschriebenen Maßnahmen auch in einer Weise getroffen worden, dass sie der hiesigen Beklagten zum Wegfall eines unterstellten Sittenwidrigkeitsvorwurfs gereichen würden.
Zwar stammt die Pressemitteilung vom 22.9.2015 allein von der Fa. X AG. Auch wenn durch sie, wie ausgeführt, das Vertrauen potenzieller Käufer sämtlicher Konzernmarken in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik zerstört war, wäre fraglich, ob ohne eigenes Handeln einer Konzerntochter der Sittenwidrigkeitsvorwurf auch ihr gegenüber entfallen könnte.
Jedoch ist aus dem nachfolgenden Hergang zu schlussfolgern, dass auch die Konzerntöchter ihr Verhalten geändert haben. So ist spätestens Anfang Oktober 2015 auch auf der Internetseite der hiesigen Beklagten eine Abfragemöglichkeit geschaffen worden, durch die die Betroffenheit von B-Fahrzeugen festgestellt werden konnte. Ferner ist das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt auch für B-Fahrzeugmodelle freigegeben worden, was nicht ohne das aktive Handeln und Betreiben der hiesigen Beklagten als Herstellerin geschehen sein kann, mag ihr auch das Update als solches von der Fa. X AG zur Verfügung gestellt worden sein.
Im vorliegenden Fall war das Software-Update zum Kaufzeitpunkt sogar bereits installiert, so dass das Fahrzeug den Vorschriften entsprach und auch objektiv und endgültig kein Stilllegungsrisiko mehr bestand.
2.
Auch eine Haftung der Beklagten aus anderen Anspruchsgrundlagen – § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 – käme nicht in Betracht, wie sich im Einzelnen aus der Entscheidung BGH VI ZR 5/20 v. 30.7.2020, Juris-Rn. 10-26, entnehmen lässt.
Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.