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Oberlandesgericht Hamm·19 U 146/98·22.02.1999

Kaufpreisforderung 1992: kein Erlass, keine Schuldübernahme bei fonds de commerce, Verjährung unterbrochen

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus Warenlieferungen 1992 Kaufpreiszahlung von der in Frankreich ansässigen Beklagten. Streitpunkt waren ein behaupteter Forderungsverzicht sowie ein behaupteter Schuldnerwechsel nach Veräußerung des französischen „fonds de commerce“ an eine Dritte. Das OLG bejahte Ansprüche aus § 433 Abs. 2 BGB, verneinte Erlass, Aufrechnung und befreiende Schuldübernahme; zudem sei die Verjährung durch Anerkenntnis unterbrochen worden. Stattgegeben wurde der Klage nur mit Zinsen i.H.v. 5%; weitergehende Zinsen wurden mangels Nachweises abgewiesen.

Ausgang: Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen; nur Zinsen auf 5% herabgesetzt und Klage wegen Mehrzinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Forderungserlass nach § 397 Abs. 1 BGB setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus; der Schuldner trägt für den behaupteten Erlass die Darlegungs- und Beweislast.

2

Der Übergang eines Kaufpreisanspruchs auf deutsches Recht aufgrund Rechtswahl (Art. 27 EGBGB a.F.) erstreckt sich über Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. auch auf Fragen des Erlöschens und der Verjährung der Forderung.

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Die Veräußerung eines französischen „fonds de commerce“ führt grundsätzlich nicht zum Übergang der im Geschäftsbetrieb begründeten Altschulden auf den Erwerber; hierfür bedarf es einer gesonderten Schuldübernahmevereinbarung.

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Eine befreiende Schuldübernahme ist sowohl nach deutschem Recht (§ 415 BGB) als auch nach französischem Recht (Art. 1690 Code civil) nur wirksam, wenn der Gläubiger zustimmt; bloße Weiterbelieferung des Erwerbers kann eine Zustimmung nicht ohne Weiteres ersetzen.

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Äußerungen des Schuldners, aus denen sein Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig hervorgeht, können als Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a.F. die Verjährung unterbrechen; ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsangebot kann hierfür genügen.

Relevante Normen
§ 433 II BGB in Verbindung mit Art. 53 CISG§ 415 BGB§ Art. 1690 Code civil§ 208 BGB§ Art. 27 Abs. 1 EGBGB§ 433 II BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22 O 83/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Juni 1998 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinssatz auf 5 % herabgesetzt wird.

Wegen der Mehrzinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 140.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe - auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank - erbringt.

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 100.000,00 DM (zugleich Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens).

Tatbestand

2

Die Klägerin verkaufte seit 1984 an die in Frankreich ansässige Beklagte Gitterroste, die von dieser in Frankreich weitervertrieben wurden. Nr. 11 Satz 3 der "Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin (Bl. 123) lautet:

3

"Für die vertraglichen Absprechungen gilt deutsches Recht:"

4

1989 räumte die Klägerin der Beklagten für die von ihr produzierten Gitterroste das Alleinverkaufsrecht in Frankreich ein. Nachdem die Beklagte bereits 1988 gegenüber der Klägerin in Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt ca. 200.000,00 DM gekommen war, verschlechterte sich ihre finanzielle Situation Anfang der neunziger Jahre weiter. Mit den Zahlungen für die Lieferungen im Jahr 1992 geriet die Beklagte erneut in Rückstand, und zwar mit einem Betrag von 229.700,74 DM (Aufstellung der Klägerin, Bl. 6  21).

5

Wegen der wirtschaftlichen Probleme der Beklagten zog die Klägerin im Herbst 1992 in Erwägung, den französischen Markt direkt zu beliefern und zu diesem Zweck eine eigene Gesellschaft in Frankreich zu gründen. Dies teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.1992 mit (Bl. 69). Sie nahm jedoch von ihren Planungen später wieder Abstand und belieferte trotz der ausstehenden Forderungen die Beklagte in der Folgezeit weiter, allerdings nur noch gegen sofortige Zahlung. Am 19. und am 24. 06.1995 trafen sich die Parteien zu weiteren Gesprächen über den Fortgang ihrer Zusammenarbeit.

6

Durch schriftlichen Vertrag vom 29.11.1995 mit der Überschrift "Cession partielle de fonds de commerce" (Bl. 82  89, deutsche Übersetzung Bl. 299-312) veräußerte die Beklagte ihren unter der Firma "S C M" betriebenen Handel mit Gitterrosten an das in Paris ansässige Unternehmen C M S.A.R.L. (im folgenden als L bezeichnet). Die Mitteilung über die Veräußerung des fonds de commerce am 13. und 14. Dezember 1995 im französischen Journal Spécial des Sociétés enthielt den Hinweis, daß auch das exklusive Vertriebsrecht für die Produkte der Klägerin eingeschlossen sei (Bl. 91). Seit dieser Übernahme bezeichnet sich die L in ihren Briefbögen als "distributeur exclusif des produits GIRO" (Bl. 96, 211f.). - Im Februar 1996 stellte die Beklagte den Vertrieb von Gitterrosten ein (Bl. 4). Die Klägerin lieferte in der Folgezeit zumindest vereinzelt Gitterroste an die L (Rechnungen vom 26.06.1996 sowie vom 02.08.1996, Bl. 103 f.).

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Das Ergebnis eines Gesprächs, das die Parteien am 07.05.1996 über diese Vorgänge führten, faßte die Klägerin im Schreiben vom 12.07.1996 (Bl. 22  24) wie folgt zusammen: Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen, daß die Beklagte ohne Abstimmung mit der Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht einem Dritten übertragen könne. Somit könne "kein Partnertausch durchgeführt werden". Die Beteiligten hätten deshalb Einvernehmen darüber erzielt, daß das Alleinverkaufsrecht der Beklagten erloschen und nicht auf die Firma L übertragen worden sei. Weder die Beklagte noch die Firma L würden weiterhin im Geschäftsleben als Vertretung der Klägerin auftreten. Es stehen der L jedoch künftig frei, Produkte von der Klägerin zu beziehen. Man habe weiterhin vereinbart, daß die Beklagte zur Tilgung ihrer Schulden zehn Jahre lang monatlich einen Betrag in Höhe von 1.666,00 DM an die Klägerin zahle. Sofern die Beklagte dieser Zahlungsverpflichtung fünf Jahre lang pünktlich nachkomme und damit einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM getilgt habe, werde die Klägerin auf die Mehrforderung verzichten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich persönlich in Höhe von 240.000,00 DM für diese Ratenzahlungsverpflichtung verbürgen sollen. Es gelte deutsches Recht. - Auf die Aufforderung der Klägerin in diesem Schreiben, diese Festlegungen zu unterschreiben, reagierte der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Die Beklagte leistete auch keine Tilgungszahlungen an die Klägerin.

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Die Klägerin hat behauptet, ab Oktober 1992 hätten zwischen den Parteien wiederholt Verhandlungen über Ratenzahlungsvereinbarungen stattgefunden, die jedoch gescheitert seien. Weder im Laufe dieser Gespräche noch zu einem anderen Zeitpunkt habe sie auf ihre Forderungen gegen die Beklagte verzichtet. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber mehrfach, unter anderem im Laufe der Unterredung vom 07.05.1996, den offenen Restsaldo für das Jahr 1992 in Höhe von 229.700,74 DM anerkannt. Bei einem Treffen der Parteien im Haus der Klägerin am 19.06.1995 habe der Geschäftsführer der Beklagten angeboten, sein Unternehmen zu verkaufen und den Erlös aus diesem Geschäft zur Tilgung der Schulden zu verwenden und den Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 5.000 FF aus seinem Privatvermögen aufzubringen. Sie - die Klägerin - habe bei diesem Gespräch keine Entscheidung treffen wollen, aber bereits einem Übergang des Alleinvertriebsrechts auf einen möglichen Erwerber widersprochen. Bei dem Gespräch am 07.05.1996 habe sie eine Übernahme des Händlervertrages durch die L abgelehnt und einer Übernahme der Verbindlichkeiten durch dieses Unternehmen widersprochen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten, R, bei diesem Treffen den Saldo anerkannt und erklärt habe, ihn nur durch Ratenzahlungen ausgleichen zu können, habe sie - die Klägerin - den in ihrem Schreiben vom 12.07.1996 wiedergegebenen Tilgungsvorschlag unterbreitet.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Inhalt der Gespräche vom 19.06.1995 und vom 07.05.1996 zeige, daß es zuvor nicht zu einem Forderungsverzicht gekommen sei. Ein Übergang der Verbindlichkeiten der Beklagten auf die L sei ohne Einverständniserklärung der Klägerin nicht wirksam. Die Frage eines eventuellen Schuldnerwechsels sei nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Geschäftsbedingungen der Klägerin vorsähen, daß auf die Geschäftsverbindung der Parteien ausschließlich deutsches Recht anwendbar sei.

10

Sie hat weiterhin behauptet, ständig Bankkredit einer die Klageforderung überschreitenden Höhe in Anspruch zu nehmen, den sie mit 8,5 % zu verzinsen habe.

11

Mit der - der Beklagten am 24.10.1997 zugestellten (Bl. 108) - Klage hat die Klägerin zunächst Forderungen gegen die Beklagte aus dem Jahr 1992 in Höhe von 15.000,00 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30.12.1997 (Bl. 128), der der Beklagten am 21.01.1998 zugestellt worden ist (Bl. 185), hat sie die Klage auf einen Betrag von 100.000,00 DM erweitert (Rechnungen Bl. 154  184, Aufstellung der Beträge Bl. 152 f.).

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,00 DM zuzüglich 8,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, bei einem Telefonat am 10.11.1992 habe sie mit der Klägerin vereinbart, daß die Klägerin auf die noch ausstehenden Kaufpreisforderungen aus dem Jahr 1992 verzichte und dafür den Kundenstamm und Vertriebsnetz in Frankreich zur Nutzung durch die geplante eigene französische Vertriebsgesellschaft erhalte. Bei dieser Telefonkonferenz sei der Wirtschaftsprüfer P zugegen gewesen. Diese wechselseitige Aufhebung der Altforderungen sei auch bei dem Gespräch der Parteien am 07.05.1996 nicht rückgängig gemacht worden. Gegenstand des Gesprächs sei nicht die Rückführung eines Saldos der Beklagten gewesen, sondern die wegen der Veräußerung des fonds de commerce erforderliche Festlegung der weiteren Verkaufsstrategie sowie der künftigen Preise. Der Geschäftsführer der Beklagten R habe weder den von der Klägerin geltend gemachten Saldo anerkannt noch bei dem Treffen am 07.05.1996 eine Abzahlungsvereinbarung akzeptiert. Das Schreiben der Klägerin vom 12.07.1996 habe sie nie erhalten.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klage unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Ansprüche jedenfalls abzuweisen sei, weil mit der Übertragung des fonds de commerce auf die LCM auch der Alleinvertriebshändlervertrag mit allen Ansprüchen und Verbindlichkeiten auf die L übergegangen sei. Die Beklagte sei deshalb nicht mehr passivlegitimiert. Diese Vertragsübernahme im Rahmen der Abtretung eines Geschäftsbereichs sei nach französischem Recht wirksam. Denn die Klägerin habe trotz der Veröffentlichung der Vertragsübernahme im französischen Amtsblatt weder gegen die Übertragung des fonds de commerce noch gegen die Übernahme des Alleinvertriebshändlervertrages innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben. Durch die fortgesetzte Belieferung der L habe die Klägerin überdies zum Ausdruck gebracht, daß sie den Alleinvertriebshändlervertrag mit der L fortsetzen möchte. Der Übergang der Forderungen sei nach französischem Recht zu beurteilen, da die Übertragung eines fonds de commerce eine besondere Rechtsfigur des französischen Rechts sei. Nach französischem Recht gingen im Rahmen einer derartigen Übertragung die laufenden Verträge auf den Erwerber über.

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Mit Urteil vom 05.06.1998 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

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Die Beklagte sei gemäß § 433 II BGB/Art. 53 CISG verpflichtet, die Kaufpreisforderungen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin im November 1992 auf ihre Forderungen verzichtet bzw. der Beklagten die Möglichkeit eröffnet habe, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Selbst wenn es eine Abrede der Parteien über eine bestimmte Behandlung oder Verrechnung der Forderungen der Beklagten gegeben haben sollte, hätte diese unter dem Vorbehalt gestanden, daß es zur Übernahme des französischen Marktes durch die Klägerin gekommen wäre. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten habe der behauptete Forderungsverzicht eine Gegenleistung für die Nutzung des von ihr aufgebauten Vertriebsnetzes und des von ihr erschlossenen Kundenstamms sein sollen. Da jedoch die Pläne der Klägerin, den französischen Markt durch eine neu zu gründende eigene Firma selbst zu übernehmen nie realisiert worden seien, habe die Beklagte ihr weder ihr Vertriebsnetz noch ihren Kundenstamm übertragen oder in sonstiger Form nutzbar gemacht.

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Es habe auch keinen Schuldnerwechsel nach § 415 BGB gegeben. Die Firma L habe nicht die Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Weise übernommen, daß die Beklagte von ihnen befreit worden sei. Sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht hänge die Wirkung einer etwaig zwischen der Beklagten und der Firma L vereinbarten Schuldübernahme von der Genehmigung der Klägerin ab. Eine Genehmigung der Klägerin habe sich aber nicht feststellen lassen. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Klägerin sei von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin sowohl im Juni 1995 als auch bei den Verhandlungen im Mai 1996 ausdrücklich erklärt, ein Verkauf des Unternehmens der Beklagten an die L könne und dürfe jedenfalls nicht unter Einschluß des zwischen den Parteien vereinbarten Alleinverkaufsrechts erfolgen. Damit habe die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einem Partner- oder Schuldnerwechsel nicht einverstanden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten erklärt habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es auf einer Zustimmung der Klägerin beruhe, wenn sich die Firma L auf ihren Briefbögen als Exklusivvertrieb für die Produkte der Klägerin bezeichnet. Auch der Umstand, daß es vereinzelte Kaufgeschäfte der Klägerin mit der L gegeben habe, könne nicht als Genehmigung einer Schuldübernahme gewertet werden. Denn die Klägerin habe im Mai 1996 gegenüber der Beklagten erklärt, daß der L das Alleinverkaufsrecht nicht zustehe, es dieser Firma aber freigestellt sei, künftig Produkte von der Klägerin zu beziehen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe am 16.11.1992 in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten erneut auf die Forderungen verzichtet. Sie ist der Ansicht, das Ausbleiben von Versuchen der Klägerin, in den Folgejahren die Forderungen zu realisieren, bestätige, daß diese den Forderungsverzicht erklärt haben müsse.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet hierzu, Gespräche über ihre angeblichen Verbindlichkeiten aus dem Jahr 1992 habe es nach der Verzichtsvereinbarung vom November 1992 nicht mehr gegeben. Lediglich anläßlich des Gesprächs am 19.06.1995 habe die Klägerin noch einmal Verbindlichkeiten der Beklagten erwähnt. Sie, die Beklagte habe dies jedoch lediglich zur Kenntnis genommen. Verhandlungen zu diesem Punkt habe es nicht gegeben. Auch die Angaben des Zeugen W zu einem angeblichen Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 03.09.1996 seien unzutreffend. Ein solches Telefonat habe es nicht gegeben.

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Die Beklagte ist der Auffassung, daß nach französischem Recht der zwischen ihr und der L geschlossene Vertrag vom 29.11.1995 zur Übertragung der Verbindlichkeiten der Beklagten auf die L geführt habe. Nach französischem Recht werde wegen der ordnungsgemäßen Publikation der Übertragung des fonds de commerce die Kenntnis der Klägerin von diesem Geschäft fingiert. Da die Klägerin die Geschäftsbeziehungen mit der L fortgeführt habe, ohne irgendwelche Einschränkungen zu erklären, sei nach Art. 1690 Code civil ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Schuldnerwechsel nicht erforderlich gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei den Verhandlungen in den Jahren 1995 und 1996 Ratenzahlungen angeboten. Sie ist der Auffassung, daß die Verjährung der Forderungen gemäß § 208 BGB unterbrochen worden sei, weil das Angebot von Ratenzahlungen als Anerkenntnis zu werten sei. Der zwischen der Beklagten und der L am 19.11.1995 geschlossene Vertrag enthalte zudem keine Regelung, daß die Altverbindlichkeiten der Beklagten auf die L übergehen sollten. Nur das zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarte Alleinvertriebsrecht habe übertragen werden sollen. Auch das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten (Bl. 198  210) klammere die Frage aus, ob das französische Rechtsinstitut der cession de fonds de commerce zu einem Übergang der Altverbindlichkeiten auf den Erwerber des Geschäfts führe. Auf das zwischen der Beklagten und ihr, der Klägerin, bestehende Vertragsverhältnis sei deutsches Recht anwendbar. Die gemäß § 415 BGB für einen Schuldübergang erforderliche Einverständniserklärung habe sie niemals erteilt. Sie behauptet hierzu, sie habe erstmals in der Unterredung vom 07.05.1996 von einer eventuell vereinbarten Schuldübernahme erfahren. Bei dieser Unterredung habe sie ausdrücklich der Übertragung des Alleinvertriebsrechts der Beklagten auf die L widersprochen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet.

32

1.

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Der Klägerin stehen wegen der im Jahr 1992 erfolgten Warenlieferungen gegen die Beklagte aus § 433 II BGB Ansprüche auf Kaufpreiszahlung in Höhe von mindestens 100.000,00 DM zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte in dieser Höhe Waren von der Klägerin gekauft und bisher nicht bezahlt hat. Auf die Kaufpreisansprüche ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Parteien gemäß Art. 27 I 1 EGBGB dessen Anwendbarkeit in § 11 der "Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin (Bl. 123) vereinbart haben.

34

2.

35

Die Kaufpreisforderungen sind nicht gemäß § 397 I BGB durch die Vereinbarung eines Schuldenerlasses im November 1992 erloschen. Dem Vortrag der Beklagten, im Gegenzug für die Überlassung ihres Vertriebsnetzes und ihres Kundenstamms an die von der Klägerin geplante eigene französische Vertriebsgesellschaft habe die Klägerin auf ihre Kaufpreisforderungen verzichtet, kann nicht eindeutig entnommen werden, welche rechtliche Konstruktion dieser angeblichen Vereinbarung zugrunde liegen könnte. In Betracht kommt zum einen der Abschluß eines aufschiebend bedingten Verzichtsvertrages gemäß § 397 I BGB und zum anderen ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die Leistung der Beklagten in der Überlassung von Vertriebsnetz und Kundenstamm bestehen würde, die Gegenleistung der Klägerin in der Verpflichtung, im Gegenzug hierfür einen Erlaßvertrag abzuschließen. Aufgrund der Interessenlage der Parteien kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin schon damals, als noch nicht abzusehen war, wann und ob sie überhaupt das Vertriebssystem der Beklagten jemals würde nutzen können, bereits einen sofort wirksamen Verzichtsvertrag geschlossen und damit auf alle Forderungen gegen die Beklagte verzichtet hat. Die Frage des Erlöschens der nach Art 27 EGBGB dem deutschen Recht unterfallenden Kaufpreisansprüche richtet sich gemäß Art. 32 I Nr. 4 EGBGB ebenfalls nach deutschem Recht. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den von ihr behaupteten Forderungserlaß, da der Schuldner für das Vorliegen eines Erlaßvertrages darlegungs- und beweispflichtig ist (Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., 1999, § 397 Rdn. 3 a).

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Es kann dahinstehen, welche der beiden denkbaren rechtlichen Konstruktionen auf der Grundlage des Vorbringe der Beklagten eher anzunehmen wäre. Denn schon nach ihrem eigenen Vortrag liegen die Voraussetzungen keiner der beiden in Betracht kommenden Erlaßtatbestände vor. Unstreitig sind Vertriebsnetz und Kundenstamm der Beklagten nie auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin hat keine eigene Gesellschaft in Frankreich gegründet, und die Beklagte hat weiterhin die wirtschaftlichen Vorteile aus ihrem Vertriebssystem gezogen. Sie ist noch bis Anfang 1996 von der Klägerin mit Gitterrosten beliefert worden (Rechnungen der Klägerin vom 15.10.1993 bis zum 19.01.1996, Bl. 97  102) und konnte diese unter Nutzung ihres Vertriebssystems an ihre Kunden absetzen. Im November 1995 hat sie überdies ihr Vertriebsnetz und die Möglichkeit, ihren Kundenstamm zu nutzen, als Bestandteile ihres fonds de commerce an die L für einen Gesamtpreis von 510.000,- FF verkauft. Erst dadurch hat sie ihre Tätigkeit als französische Vertragshändlerin der Klägerin beendet. Wegen der Fortführung des Vertriebs durch die Beklagte und seiner anschließenden Veräußerung an die L kann die in Betracht kommende aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der angeblichen Verzichtsvereinbarung nicht eingetreten sein. Geht man von der Vereinbarung eines gegenseitigen Vertrages aus - bei dem die Leistung der Klägerin im Abschluß eines Erlaßvertrages und die Gegenleistung der Beklagten in der Überlassung von Vertriebssystem und Kundenstamm liegen würden - , wäre der Beklagten die Erbringung ihrer Gegenleistung unmöglich geworden. Die Beklagte hätte die Unmöglichkeit auch zu vertreten, da die Veräußerung vorsätzlich erfolgt ist. Die Klägerin wäre dadurch schon nach der Darstellung der Beklagten gemäß § 325 I 2 BGB i.V.m. § 323 I BGB nicht mehr zum Abschluß eines Erlaßvertrages verpflichtet gewesen. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sie sich ihren angeblichen Anspruch gegen die Klägerin vor Eintritt der Unmöglichkeit durch ein Vorgehen nach § 326 I BGB gewahrt haben könnte.

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Die Kaufpreisansprüche der Klägerin können auch nicht gemäß § 389 BGB durch eine Aufrechnung der Beklagten mit einem Ausgleichsanspruch für ihre Tätigkeit als Vertragshändlerin erloschen sein. Ein derartiger Ausgleichsanspruch aufgrund entsprechender Anwendung des § 89 b HGB steht der Beklagten schon wegen des Absatzes 3 dieser Vorschrift nicht zu, weil sie durch die Veräußerung ihres Unternehmens die Zusammenarbeit mit der Klägerin von sich aus aufgegeben hat, ohne daß die Klägerin ihr hierzu einen begründeten Anlaß gegeben hätte.

38

3.

39

Die Beklagte ist nicht durch eine Schuldübernahme von ihrer Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises befreit worden. Die L hat bei dem Erwerb des fonds de commerce der Beklagten nicht deren Altschulden gegenüber der Klägerin mit befreiender Wirkung übernommen.

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Die Auffassung der Beklagten, daß die Altschulden eines Geschäftsbetriebs nach französischem Recht bei der Übertragung des fonds de commerce bereits aufgrund dieses Rechtsinstituts ohne weiteres und mit befreiender Wirkung auf den Erwerber übergehen, ist nicht zutreffend. Bei einem fonds de commerce handelt es sich, wie in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts E zutreffend ausgeführt wird, um eine besondere rechtliche Gesamtheit (Bl. 201). Eine genaue Begriffsbestimmung fehlt in den gesetzlichen Regelungen. Die französische Rechtslehre definiert den fonds de commerce "als Gesamtheit aus körperlichen und unkörperlichen Elementen, die einer kaufmännischen Tätigkeit gewidmet sind und die der Anziehung und Befriedigung einer Kundschaft dienen" (Lehrke, Die Schuldenhaftung des Erwerbers beim Vermögens- und Unternehmenserwerb nach französischen Recht, Münster, 1998, S. 77 m.w.N.). Zu einem fonds de commerce gehören immaterielle (z.B. goodwill, Firma) und materielle (Betriebsmittel) Bestandteile (Gutachten, Bl. 203  205; Lehrke, Schuldenhaftung des Erwerbers, S. 78  82). Der fonds de commerce ist jedoch nach herrschender Lehre keine gegenüber dem Privatvermögen des Kaufmanns rechtlich selbständige Vermögensgesamtheit (universalité juridique) mit eigenen Aktiva und Passiva (Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 1991, Rdn. IV 5; Lehrke, Schuldenhaftung des Erwerbers, S. 82 f.). Es handelt sich bei ihm lediglich um eine rechtlich unselbständige, zum Vermögen des Kaufmanns gehörende Sachgesamtheit (universalité de fait). Da der fonds de commerce kein rechtlich eigenständiges Sondervermögen mit eigenen Aktiva und Passiva ist, umfaßt er nicht die im Unternehmen begründeten Forderungen und Schulden (Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rdn. IV 9; Lehrke, Schuldenhaftung des Erwerbers, S.83).

41

Die Übertragung eines fonds de commerce erstreckt sich folglich nicht auf die im Geschäftsbetrieb angefallenen Altschulden (mit Ausnahme von Steuerschulden; Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rdn. IV 9; Lehrke, Schuldenhaftung des Erwerbers, S.84). Dem französischen Recht sind auch Regelungen wie der ehemalige § 419 BGB oder § 25 HGB unbekannt, denen zufolge der Erwerber eines Handelsgeschäfts unter Umständen für die im Unternehmen entstandenen Schulden haften muß (Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rdn. IV 9).

42

Da die Beklagte nicht allein durch die Veräußerung ihres fonds de commerce von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin befreit worden ist, kann sich eine Schuldbefreiung allenfalls daraus ergeben, daß eine Schuldübernahme zwischen der Beklagten und der L eigens vereinbart wurde. Eine derartige Übernahme von Altschulden hatte der zwischen der Beklagten und der L am 19.11.1995 geschlossene Vertrag nicht zum Gegenstand. Der Text der Vertragsurkunde enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die L neben dem fonds de commerce der Beklagten auch deren Altschulden gegenüber der Klägerin übernehmen sollte. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich im Vertrag nicht. In Punkt I des Vertrages werden die von der Veräußerung erfaßten Vermögenswerte aufgelistet. Die Altschulden sind in dieser Aufstellung nicht genannt. Punkt I 3 legt lediglich fest, daß der Vertrag mit der Klägerin, der zum exklusiven Vertrieb ihrer Produkte in Frankreich berechtigt, mit zu dem veräußerten Geschäftsbetrieb gehören solle. Anders als von der Beklagten angenommen kann hieraus aber nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die beabsichtigte Veräußerung des Alleinvertriebsrechts auch die Altschulden der Beklagten mitumfasse. Denn das Alleinvertriebsrecht ist rechtlich von den in der Vergangenheit angefallenen Schulden zu trennen. Die Übertragung eines Alleinvertriebsrechts ist ein auf die Zukunft gerichtetes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber die Möglichkeit eröffnen soll, künftig einen bestimmten Markt ausschließlich beliefern zu können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte und die L der Auffassung waren, zu dem Alleinvertriebsrecht gehörten auch die Altschulden der Beklagten gegenüber der Klägerin. So enthält der gesamte Vertrag keine Regelungen über die weitere Behandlung dieser angeblich mitübertragenen Schulden. Es wurde in Punkt XIII nur geregelt, wie mit den zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs laufenden Aufträgen zu verfahren sei. Auch die Berechnung des Kaufpreises in Punkt XII läßt nicht erkennen, daß die Vertragsparteien glaubten, die L übernehme zusammen mit dem Alleinvertriebsrecht auch die Schulden der Beklagten aus dem Jahr 1992. Es ist nicht ersichtlich, warum die Firma L für die in Punkt 1 aufgelisteten zu übernehmenden Vermögenswerte noch einen Betrag von ganzen 510.000,- FF zahlen sollte, wenn sie gleichzeitig die Beklagte von Altschulden in Höhe von über 800.000 FF entlastete.

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Im übrigen würde selbst eine zwischen der Beklagten und der L vereinbarte befreiende Schuldübernahme an der fehlenden Zustimmung der Klägerin scheitern. Eine vertragliche Schuldübernahme ist sowohl nach deutschem (§ 415 BGB) als auch nach französischem Recht (Art. 1690 Abs. 2 Code civil) nur wirksam, wenn der Gläubiger sein Einverständnis erklärt (Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rdn. IV 9). Daß die Klägerin ausdrücklich zugestimmt habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie vertritt zwar die Auffassung, daß die Klägerin dadurch ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe, daß sie gegen die vertraglich vereinbarte, im Journal Spécial des Sociétés veröffentlichte Übernahme des exklusiven Vertriebsrechts durch die L nicht Einspruch eingelegt, sondern statt dessen die L weiterbeliefert habe (Bl. 187  189, 283 f.). Diese Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten und der L vereinbarte Übertragung des Alleinvertriebsrecht ist - wie bereits oben ausgeführt - rechtlich von der angeblichen Übernahme der Altverbindlichkeiten zu unterscheiden. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der Veröffentlichung dieser Vereinbarung nach französischem Recht gegen die Übertragung des Vertriebsrechts in bestimmter Frist und/oder Form hätte Einspruch einlegen müssen, hätte daher ein Unterlassen oder eine Unzulänglichkeit der Einspruchserhebung keine Auswirkungen auf die von der Beklagten behauptete Schuldübernahme haben können. Die Klägerin hatte insofern auch keinen Grund, der Veräußerung des fonds de commerce als solcher zu widersprechen, da diese nach französischem Recht keine Auswirkungen auf die Altschulden der Beklagten hatte. Auch in dem Umstand, daß die Klägerin die L nach dem Erwerb des fonds de commerce noch verschiedentlich mit Gitterrosten beliefert hat, läßt sich kein stillschweigendes Einverständnis mit einem angeblich vereinbarten Schuldübergang herleiten. Die Klägerin hat es sich in ihrem Schreiben vom 12.07.1996 (Bl. 23) gegenüber der Beklagten offengehalten, die L auch zukünftig zu beliefern, obwohl sie die Übertragung des Alleinvertriebsrechts auf diese Firma ausdrücklich ablehnte. In dieser Erklärung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß eine eventuelle Belieferung der L unabhängig von ihren früheren vertraglichen Beziehungen zur Beklagten erfolgen würde. Die Warenlieferungen an die L können somit nicht als konkludentes Einverständnis zum Übergang von Schulden aus eben diesen Vertragsbeziehungen werden.

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4.

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Der Durchsetzbarkeit der Klageforderung steht nicht gemäß § 222 I BGB die Einrede der Verjährung entgegen. Gemäß Art. 32 I Nr. 4 EGBGB richtet sich die Verjährung der Kaufpreisforderungen nach deutschem Recht. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderungen aus dem Jahr 1992 geltend. Es handelt sich hierbei um kaufmännische Ansprüche für Leistungen, die für den Geschäftsbetrieb des Schuldners bestimmt waren. Die Forderungen verjähren daher gemäß § 196 II i.V.m. I Nr. 1 BGB in vier Jahren. Die Verjährung begann gemäß § 201 BGB mit dem Ende des Jahres 1992. Noch vor ihrer Beendigung mit dem Ablauf des Jahres 1996 ist die Verjährung durch Anerkenntniserklärungen des Geschäftsführers der Beklagten R am 19.06.1995 unterbrochen worden.

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Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen W vor dem Landgericht als erwiesen anzusehen. Nach der Zeugenaussage hat der Geschäftsführer der Beklagten R bei einem am 19.06.1997 geführten Gespräch gegenüber der Klägerin bestätigt, daß die Beklagte bei ihr noch Außenstände in Höhe von 822.000 FF habe (Bl. 235). Er habe auch davon gesprochen, den aus der geplanten Veräußerung seines Geschäfts zu erzielenden Erlös zur Zurückführung seiner Schulden zu verwenden (Bl. 235). Bei dem Treffen vom 12.07.1996 habe der Geschäftsführer R sogar davon gesprochen, ab Oktober 1996 eventuell monatliche Raten in Höhe von 10.000 FF zu zahlen (Bl. 237). Diese Äußerungen sind als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu werten. Ein Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Palandt-Heinrichs § 208 Rdn. 2). Das Anerkenntnis ist eine geschäftsähnliche Handlung, deren Folgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten. Ein Anerkenntnis kann bereits in einem Stundungsgesuch des Schuldners liegen (BGH NJW 1978, 1914; Palandt-Heinrichs § 208 Rdn. 4). Mit seinen Äußerungen hat der Geschäftsführer R gegenüber der Klägerin das Bewußtsein der Beklagten zu Ausdruck gebracht, bei der Klägerin Schulden in Höhe von 820.000 FF zu haben und diese auch begleichen zu müssen. Eine erneute Vernehmung des Zeugen W durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß sie zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Die Befragung des Zeugen vor dem Landgericht ist gründlich durchgeführt worden. Ihre Glaubwürdigkeit wird dadurch erhöht, daß der Zeuge seine Ausführungen auf seine anläßlich der Unterredungen angefertigten Notizen und Aufzeichnungen gestützt hat.

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Mit dem Anerkenntnis des Geschäftsführers R setzte der Lauf einer neuen Verjährung ein. Vor deren Ablauf erfolgte durch die Erhebung der Klage gemäß § 209 BGB die erneute Unterbrechung.

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5.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ist in Höhe von 5 % aus § 352 I 1 HGB gerechtfertigt. Den von ihr behaupteten und von der Beklagten bestrittenen weitergehenden, durch die ständige Inanspruchnahme eines mit 8,5 % zu verzinsenden Bankkredits entstandenen Verzugsschaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen, so daß ihre Klage insoweit abzuweisen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 546 II ZPO.