Berufung: Klage wegen Gaslieferungen abgewiesen wegen konkludenter Schuldübernahme
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich in der Berufung gegen eine Zahlungsklage der Klägerin aus Gaslieferungen. Das OLG befand, dass die X GmbH durch Mitteilungen und das Verhalten der Parteien konkludent eine befreiende Schuldübernahme übernommen hat und der Beklagte daher nicht mehr Vertragspartner war. Die Klägerin hat der Übernahme ebenfalls konkludent zugestimmt, erkennbar u.a. an der Adressierung der Rechnungen an die WEG. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage der Klägerin wegen konkludenter befreiender Schuldübernahme abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB setzt die Einigung zwischen Schuldner und Übernehmer sowie die Zustimmung des Gläubigers voraus; die Zustimmung kann formfrei und konkludent erfolgen.
Die Mitteilung des Übernehmers an den Gläubiger über den Erwerb des Vertragsobjekts und die anschließende Adressierung von Rechnungen an die neue Eigentümergemeinschaft können objektiv als Erklärung einer Schuldübernahme und als Entlassung des bisherigen Schuldners verstanden werden.
Vertragliche Klauseln, die die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger vorsehen, sprechen für eine beabsichtigte (befreiende) Schuldübernahme und nicht lediglich für einen Schuldbeitritt, insbesondere bei langfristigen Lieferverträgen.
Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in Berufung vorgelegte Unterlagen zuzulassen, wenn deren verspätete Vorlage nicht auf Nachlässigkeit beruht und der Vortrag glaubhaft gemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12 O 436/08
Leitsatz
Konkludente Einigung über die befreiende Schuldübernahme eines Energielieferungsvertrages
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Nach § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Gegen das Urteil, durch das der Klage stattgegeben wurde, richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin die Rechnungen und die Mahnungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet habe und somit ebenfalls davon ausgegangen sei, dass nicht mehr der Beklagte Vertragspartner sei. Der Eigentümerwechsel und damit der Wechsel des Vertragspartners sei durch die X GmbH mit Schreiben vom 24.02.2004 der Klägerin mitgeteilt worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 01.07.2006 habe die X GmbH der Klägerin dann mitgeteilt, dass sie ihrerseits die Wohnungen an einzelne Eigentümer veräußert habe. Diese Unterlagen habe er von der X GmbH erst im November 2009 erhalten, da diese aufgrund ihrer Insolvenz nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen früher herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 trägt der Beklagte weiter vor, dass seit Ende 2008 Verwalterin des Objektes G eine Frau M sei, mit der die Klägerin auch eine Ratenzahlungsvereinbarung über die streitgegenständliche Forderung getroffen habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 17.09.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Aktenzeichen 12 O 436/08, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Vorsorglich bestreitet sie den Zugang der nunmehr vorgelegten Schreiben der X GmbH. Diese Schreiben seien aber ohne Relevanz, da sich keine Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten daraus ergebe. Auch sei der Beklagte weiter als Verwalter/Ansprechpartner benannt, der auch die getätigten Zahlungen geleistet habe. So habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass sich der Vertragspartner geändert habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Entgeltes für die mit Rechnung vom 04.02.2008 berechneten Gaslieferungen sowie die Vorauszahlungen für den Zeitraum Februar bis Oktober 2008, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartner der Klägerin war.
Zwar haben die Parteien unter dem 10./11.11.1999 für das Objekt G in H einen Erdgaslieferungsvertrag geschlossen, welcher nach § 9 des Vertrages eine Laufzeit bis zum 31.07.2009 hatte und sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängerte, wenn nicht mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wird. Eine ausdrückliche Kündigung des Vertrages ist nicht erfolgt.
Der Beklagte ist aber durch eine befreiende Schuldübernahme nach §§ 415, 414 BGB durch die X GmbH aus dem Vertrag ausgeschieden. Der Beklagte als Schuldner und die X GmbH als Dritte haben sich jedenfalls konkludent über eine Schuldübernahme hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages geeinigt. Der Beklagte hat die Eigentumswohnungen an die X GmbH veräußert, was zur Überzeugung des Senats aufgrund der Grundbuchauszüge des Amtsgerichts Gelsenkirchen, Grundbuch von V Blatt ###3 bis ###9 feststeht. Aufgrund des vorgelegten Schreibens der X GmbH an die Klägerin vom 24.02.2004, in dem die X GmbH der Klägerin mitteilt, dass sie das Objekt vom Beklagten erworben habe und dieser nunmehr Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft sei, ergibt sich, dass die X GmbH anstelle des Beklagten in den Vertrag eintreten wollte. Eine solche Mitteilung an die Klägerin wäre vollkommen überflüssig, wenn weiterhin der Beklagte Vertragspartner des Erdgaslieferungsvertrages bezüglich des veräußerten Objektes bleiben sollte. Eine solche Schuldübernahme entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, da der Beklagte mit Veräußerung des Objektes kein eigenes Interesse an der Erdgaslieferung mehr hat, die X GmbH als neue Eigentümerin dagegen ein Interesse daran, die Erdgasversorgung sicherzustellen. Auch spricht § 5 des streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin dafür, dass eine Schuldübernahme gewollt war, da danach der Beklagte sogar verpflichtet war, seine Rechte und Pflichten auf seinen (Einzel)Rechtsnachfolger zu übertragen. Aus diesen Umständen folgt, dass die Klägerin aus Sicht einer objektiven Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) das Schreiben als Schuldübernahmeerklärung verstehen musste.
Soweit der Beklagte seinen Vortrag dazu, dass der Eigentümerwechsel bzw. der Wechsel des Vertragspartners der Klägerin auch mitgeteilt war, durch Vorlage der Schreiben der X GmbH mit der Berufungsbegründung konkretisiert hat, ist dieser Vortrag auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Geltendmachung nicht auf Nachlässigkeit beruhte. Der Beklagte hat vorgetragen und durch das Schreiben der X GmbH aus November 2009 glaubhaft gemacht, dass die X GmbH die Schreiben erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz herausgegeben hat.
Die Klägerin als Gläubigerin hat der Schuldübernahme auch im Sinne von § 415 Abs.1 Satz 1 BGB zugestimmt. Die Zustimmung kann als Genehmigung im Sinne von § 184 BGB oder auch als Einwilligung gemäß § 183 BGB erteilt werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 67 Aufl. 2008, § 415 Rdnr. 3).
Eine Einwilligung hat die Klägerin bereits in § 5 des Gaslieferungsvertrages erteilt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag von den Parteien auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen sind, kann vor dem Hintergrund der langen Laufzeit des Vertrages nur sein, dass sichergestellt wird, dass auch bei Veräußerung des Objektes bzw. des Gasversorgungsunternehmens die Vertragsdurchführung gesichert bleibt. Auch die Klägerin hat ein Interesse daran, dass die Pflichten aus dem Vertrag auf den jeweiligen Grundstückseigentümer des Objektes G übertragen werden, da dieser auch mit dem Eigentum an dem Objekt entsprechende Sicherheiten bieten würde. Der Wortlaut der Vereinbarung, wonach alle Rechte und Pflichten "übertragen" werden sollen, spricht auch dafür, dass eine (befreiende) Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger und nicht etwa ein Schuldbeitritt erfolgen sollte.
Jedenfalls hat die Klägerin die Schuldübernahme aber konkludent genehmigt. Die Genehmigung kann dem Schuldner oder dem Übernehmer gegenüber mitgeteilt werden. Sie ist formfrei gemäß § 182 Abs. 1 und 2 BGB und kann daher konkludent erfolgen. Dafür, dass die Klägerin der Schuldübernahme zugestimmt hat, spricht die Adressierung der streitgegenständlichen Rechnung, welche an "WEG G" gerichtet ist. In der streitgegenständlichen Rechnung wird der Beklagte erst in der zweiten Zeile der Anschrift genannt, was üblicherweise zum Ausdruck bringt, dass das Schreiben an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu seinen Händen gerichtet ist. Dies ist auch zwanglos damit in Einklang zu bringen, dass der Beklagte Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft war. Die Adressierung der Rechnung spricht auch dafür, dass die Klägerin das Schreiben der X GmbH vom 24.02.2004 erhalten hat. Mit dem Schreiben war ihr mitgeteilt worden, dass die X GmbH das Objekt vom Beklagten erworben hat, sowie dass eine Eigentümergemeinschaft besteht, deren Verwalter der Beklagte ist. Bei Vertragsabschluss war das Objekt noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt, wie sich aus dem Grundbuchauszug ergibt. Auch ist in dem streitgegenständlichen Vertrag keine Rede von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Vertrag war vielmehr mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen worden. Die Gründung der Wohnungseigentumsgemeinschaft muss also der Klägerin bekannt gegeben worden sein und, da sie die Rechnung auch an die Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht an den Beklagten persönlich gerichtet hat, war dies nur so zu verstehen, dass sie damit einverstanden war, dass die jeweiligen Eigentümer Vertragspartner des streitgegenständlichen Vertrages sind. Gerade unter Berücksichtigung von § 5 des streitgegenständlichen Vertrages ist der Erklärungsgehalt in der Adressierung der Rechnung nur dahingehend zu verstehen, dass auch die Klägerin eine Vertragsübernahme durch den jeweiligen Grundstückseigentümer wollte, so dass auch der Entlasswillen der Klägerin in Bezug auf den Beklagten in der Erklärung zum Ausdruck kommt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Prozessverhalten der Klägerin im Widerspruch zu ihrem außergerichtlichen Verhalten steht. So bestreitet sie mit Schriftsatz vom 05.05.2009 wie auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin, dass ihr angezeigt worden wäre, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner und der Beklagte nur noch Verwalter sei. Mit Schreiben vom nächsten Tag, dem 06.05.2009, mahnt sie jedoch unter der Kundennummer der streitgegenständlichen Rechnung ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft an, ohne dass der Name des Beklagten noch genannt wird. Auch die hierzu vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 abgegebene Erklärung, das beruhe darauf, dass der Beklagte am 26.03.2009 bei der Klägerin angerufen habe und mitgeteilt habe, er sei nicht mehr Verwalter, woraufhin die Sachbearbeiterin die neue Verwalterin als Rechnungsempfänger eingetragen habe, deutet darauf hin, dass die Klägerin eben nicht mehr davon ausging, dass der Beklagte persönlich sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner sei und der Beklagte lediglich Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Danach ist aufgrund des Schreibens der X GmbH vom 24.02.2004 und des Verhaltens der Klägerin jedenfalls eine Schuldübernahme durch die X GmbH als Eigentümerin aller Wohnungen der WEG G erfolgt. Ob eine spätere Übernahme durch die neuen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der Mitteilung durch Schreiben der X GmbH vom 01.07.2006 erfolgt ist, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht mehr der Beklagte Vertragspartner der Klägerin war.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.