Berufungsverlust nach Rücknahme; Streitwertfestsetzung bei Zahlung Zug um Zug
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen ihre Berufung zurück; das Gericht erklärte sie nach § 516 Abs. 3 ZPO für des Rechtsmittels verlustig und auferlegte ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Zahlungsantrags wurde auf 152.954,67 € festgesetzt. Die Gegenleistung ist bei der Streitwertfestsetzung nicht abzuziehen; eine Auslegung als Aufrechnung ändert daran nichts. Eine Feststellung eines noch geschuldeten Betrags hat keinen gesonderten Streitwert.
Ausgang: Berufung der Kläger als des Rechtsmittels verlustig erklärt; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (Streitwert 152.954,67 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Verlustigkeit des Rechtsmittels und zur Tragung der Kosten des Verfahrens durch den Rücknehmenden.
Zur Berechnung des Streitwerts eines Zahlungsantrags ist der bezifferte Zahlungsbetrag maßgeblich; der Wert einer vereinbarten Gegenleistung ist grundsätzlich nicht abzuziehen.
Die bloße Auslegung eines Zug-um-Zug-Antrags als Aufrechnung lässt den Grundsatz unberührt, dass bei einer höheren Gegenleistung der Streitwert nicht auf 0 € reduziert werden darf, weil dies wirtschaftlich und prozessual unsachgerecht wäre.
Die Feststellung, dass ein Betrag weiterhin geschuldet ist, begründet keinen eigenen gesonderten Streitwert.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 307/15
Tenor
Die Kläger sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 152.954,67 € zu tragen.
Gründe
1.
Die Kosten- und Verlustigkeitsentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO, nachdem die Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben.
2.
Der Wert des Zahlungsantrages ist – nach nochmaliger Überprüfung der Hinweisverfügung vom 28.7.2017 – auf den bezifferten Betrag festzusetzen. Dass der Wert der Gegenleistung nicht abzuziehen ist, entspricht allgemeinen Grundsätzen, für einen Antrag auf „Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung“ insbesondere der Entscheidung BGH XI ZR 33/15 v. 25.10.2016. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der BGH in der neueren Entscheidung XI ZR 108/16 v. 25.4.2017, Juris-Rn. 20, einen solchen Antrag als Aufrechnung ausgelegt hat. Denn gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Gegenleistung höher ist als die beantragte Zahlung, hätte dies ansonsten zur Folge, dass der Wert des Antrages mit 0 € anzusetzen wäre. Das kann im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, aber auch z. B. auf prozessuale Fragen wie die der Rechtsmittelbeschwer, nicht sachgerecht sein. Wie in der Sache selbst zu tenorieren wäre, wenn sich bei einem Antrag wie dem vorliegenden sowohl Forderung als auch Gegenforderung als begründet erweisen würden, braucht in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden.
3.
Die Feststellung eines noch geschuldeten Betrages hat daneben keinen gesonderten Wert (vgl. BGH XI ZR 39/15 v. 4.3.2016).