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Oberlandesgericht Hamm·19 U 109/09·14.10.2010

Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe für Kläger bewilligt

ZivilrechtVertragsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Das Oberlandesgericht hält die Berufung für aussichtslos und weist sie mangels Entkräftung der tragenden Entscheidungsgründe und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurück. Der Senat bemängelt, dass der Beklagte zentrale Gesichtspunkte, etwa die fehlende Information vor Vertragsschluss über eine bevorstehende Inhaftierung, nicht substantiiert angreift. Dem Kläger wird zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und Ratenzahlung bewilligt.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; PKH für Kläger bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht substantiiert entkräftet.

2

Eine Berufung ist unbegründet und kann zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Abweichende oder wiederholte Würdigungen des Sachverhalts genügen zur Begründung der Berufung nicht, soweit sie keine neuen, substantiierten Tatsachen oder Rechtsfehler aufzeigen.

4

Unterlassenes Eingehen auf vom Gericht hervorgehobene, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte schwächt die Erfolgsaussicht der Berufung, soweit dadurch entscheidungserhebliche Argumente nicht bestritten werden.

5

Prozesskostenhilfe kann zur Abwehr einer Berufung bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Rückzahlung kann in Raten unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 016 O 504/08

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.08.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 40.489,18 EUR festgesetzt.

2.

Dem Kläger wird zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in G bewilligt.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden Ratenzahlungen von monatlich 45 €, beginnend ab dem 1.2.2010, festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 27.11.2009 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.

4

Mit der Stellungnahme dazu bringt der Beklagte im Wesentlichen erneut seine eigene, abweichende Würdigung des Sachverhalts vor, die den Senat indessen zu keiner anderen Einschätzung veranlasst. Auf den herausgestellten Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Vertragsschluss vom Beklagten nicht über dessen bevorstehende Inhaftierung informiert worden ist, wird überhaupt nicht eingegangen.