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Oberlandesgericht Hamm·18 W 51/06·11.07.2007

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei § 89b HGB abgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Verneinung der Erfolgsaussicht seiner Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB und die darauf gestützte Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob der Handelsvertreter die hierfür erforderlichen Tatsachen (Provisionsverluste, Vorteile für den Unternehmer) substantiiert darlegt. Das OLG bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Handelsvertreter liegt und wies die Beschwerde zurück; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des § 89b HGB-Anspruchs als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB setzt voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags Provisionsverluste entstanden sind und dem Unternehmer aus den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen.

2

Für die Voraussetzungen des § 89b HGB trägt der Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast; er muss substantiiert vortragen, welche Verträge vermittelt wurden und in welcher Höhe Provisionen entgangen wären.

3

Kann der Handelsvertreter die erforderlichen Angaben nicht ohne Weiteres machen, ist der Anspruch durch ein vorprozessuales Auskunftsbegehren vorzubereiten; die bloße Behauptung der Unkenntnis enthebt nicht von der Darlegungslast.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlende substantiierte Darlegungen zum Anspruch können dies begründen.

Relevante Normen
§ 89 b HGB§ 114 ZPO§ 89 b Abs. 5 HGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 44 O 60/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).

4

Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage § 89 b RN 30 m.w.Nw.).

5

Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u.a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).

6

Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten (vgl. zu den Einzelheiten Baumbach/Hopt a.a.O § 89 b RN 82 m. w. Nw.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.