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Oberlandesgericht Hamm·18 W 38/16·01.01.2017

Beschwerde der Landeskasse wegen unterbliebener Kostenentscheidung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse beschwerte die Nichtentscheidung des Landgerichts über die Kosten nach Klagerücknahme, nachdem dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und dessen Anwalt aus der Staatskasse vergütet worden war. Das OLG Hamm hält die Unterlassung der Kostenentscheidung zwar für gesetzeswidrig, verwirft die Beschwerde der Staatskasse jedoch als unzulässig. Die Staatskasse sei keine Partei und vor Erlass einer Kostengrundentscheidung nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs; §269 Abs.4 S.2 ZPO begründet deshalb kein Beschwerderecht der Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse als unzulässig verworfen, da keine Beschwerdebefugnis vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde im Zivilprozess ist nur in den in § 567 Abs. 1 ZPO genannten Fällen zulässig.

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Die Staatskasse ist vor Erlass einer Kostengrundentscheidung keine Partei und nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs, weshalb ihr kein Beschwerderecht gegen prozessuale Entscheidungen zusteht.

3

Ein Übergang eines Erstattungsanspruchs auf die Staatskasse nach § 59 RVG setzt einen bereits bestehenden Anspruch des Kostenberechtigten voraus; vor der Kostengrundentscheidung besteht ein solcher Anspruch nicht.

4

§ 269 Abs. 4 S. 2 ZPO verpflichtet das Prozessgericht, bei Klagerücknahme und bewilligter Prozesskostenhilfe von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden; hieraus folgt jedoch kein Antrag- oder Beschwerderecht der Staatskasse.

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Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen vermeintlicher Gesetzeswidrigkeit steht der Staatskasse insoweit nicht zu.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 4 S. 2 ZPO§ 45, 49 RVG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 O 234/15

Leitsatz

Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 907,38 €

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch genommen. Dieser hat u.a. darauf verwiesen, der Handelsvertretervertrag sei wegen einer bereits zum Zeitpunkt des vermeintlichen Vertragsabschlusses bestehenden Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sowie fehlender Einwilligung bzw. Genehmigung des Betreuers unwirksam. Mit Beschluss vom 27.10.2015 ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden; sein Prozessbevollmächtigter hat gem. §§ 45, 49 RVG eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 907,38 € erhalten.

5

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.4.2016 ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden, ferner hat die Kammer auf die voraussichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt hatte, für den Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen zu wollen, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

6

Den Antrag der Landeskasse vom 22.6.2016, gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO über die Kosten zu entscheiden, hat die Kammer mit Beschluss vom 14.7.2016 abgelehnt, weil dies dem erklärten Willen der Beteiligten zuwiderlaufe.

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Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin am 18.7.2016 Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist.

8

II.

9

Die Entscheidung des Landgerichts steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Zu Unrecht und entgegen § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO hat die Kammer es unterlassen, über die Kosten zu entscheiden. Das ändert indes nichts daran, dass die sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft ist.

10

1.

11

Im Zivilprozess findet die sofortige Beschwerde (nur) in den Fällen des § 567 Abs. 1 ZPO statt.

12

a)

13

§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht, weil ein Fall des § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht vorliegt.

14

b)

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Die Staatskasse ist auch nicht berechtigt, die Zurückweisung „eines das Verfahren betreffenden Gesuchs“ im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu rügen.

16

Die Staatskasse ist nicht Partei des Prozesses und im vorliegenden Fall auch nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs. Letzteres folgt daraus, dass auch über § 59 RVG nur ein bereits bestehender Anspruch auf die Staatskasse übergehen kann. Vor dem Erlass einer Kostengrundentscheidung besteht ein solcher Anspruch aber nicht (z.B. BGH, Beschluss vom 14.7.1998, Az. XI ZR 291/97, MDR 1998, S. 1248; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 15; AnwK-RVG/Fölsch, § 59 Rn. 16; ; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 13. Aufl., § 122 Rn. 5). Von dieser Rechtslage ist im Übrigen auch der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 269 ZPO – Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 - ausgegangen (Begründung BT-Drucksache 17/11472 S. 36: … lediglich dann der Fall, wenn der Gegner zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt worden ist. …).

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Ein Antragsrecht der Staatskasse ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB (BGH, a.a.O.; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 934).

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An dieser Rechtslage hat sich nach der Einfügung des § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO durch das genannte Gesetz vom 31.8.2013 nichts geändert. Dass das Gericht gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO nunmehr von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss, wenn – wie im vorliegenden Fall - dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, begründet noch kein Antrags- bzw. Beschwerderecht der Landeskasse. Wenngleich durch diese Regelung verhindert werden soll, dass die Parteien zum Nachteil der Staatskasse vereinbaren, einen Kostenantrag bei Klagerücknahme nicht zu stellen, werden dadurch lediglich Pflichten des Prozessgerichts begründet, die betreffende Kostengrundentscheidung zu erlassen.

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Dass diese Kostenentscheidung im vorliegenden Fall unterblieb, steht nach Auffassung des Senats in eindeutigem Widerspruch zu § 269 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 2 ZPO. Die danach zwingend zu treffende Kostenentscheidung lässt sich auch nicht mit der Begründung vermeiden, sie laufe dem erklärten Willen der Parteien zuwider. Käme es auf diesen Willen an, wäre die Regelung des Gesetzgebers sinnlos, da es stets dem Willen der die Klage zurücknehmenden Partei widersprechen wird, außergerichtliche Kosten des Beklagten tragen zu müssen.

20

Gleichwohl ist dem Beschwerdegericht eine Korrektur der unterbliebenen Entscheidung nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs möglich, der von einem beschwerdebefugten Beteiligten eingelegt worden ist, woran es hier wie dargelegt fehlt.

21

Die Neuregelung des § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO „läuft“ bei diesem Verständnis auch nicht etwa „leer“. Es ist davon auszugehen, dass die Prozessgerichte die Novellierung unter Beachtung von Sinn und Zweck des Gesetzes respektieren und mithin eine Entscheidung gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO treffen. Dies führt im Regelfall durchaus zu einer Kostengrundentscheidung, die den gewünschten Anspruchsübergang auf die Staatskasse (§ 59 RVG) bewirkt.

22

2.

23

Nach der Neufassung des Beschwerderechts besteht darüber hinaus – unbeschadet einer auch insoweit fehlenden Beschwerdebefugnis - keine Grundlage mehr für eine „außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ (z.B. Münchener Kommentar ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 567 Rn. 16).