Ergänzung des Senatsbeschlusses: Beigeordnung der Insolvenzverwalterin als Rechtsanwältin (§121 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wurde nach § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ergänzt. Die Ergänzung bestimmt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird. Damit ist die Bestimmung der beigeordneten Person formell klargestellt. Es handelt sich um eine formale Vervollständigung des Beschlusses.
Ausgang: Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wird gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ergänzt; Antragstellerin als Insolvenzverwalterin wird als Rechtsanwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ein richterlicher Beschluss von Amts wegen ergänzt werden, wenn eine Ergänzung zur Klarstellung oder Vervollständigung erforderlich ist.
Eine Ergänzung nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ausdrücklich die Bestimmung der beigeordneten Person zur rechtskundigen Vertretung umfassen.
Soweit keine rechtliche Unvereinbarkeit besteht, ist die Bestellung einer Person als beigeordneter Rechtsanwalt auch möglich, wenn diese zugleich Insolvenzverwalterin ist.
Ein Ergänzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 ZPO dient der formalen Vervollständigung des vorherigen Beschlusses und ersetzt keine eigenständige inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Beigeordnungsbestellung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 442/09
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wird gem. § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend ergänzt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird.