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Oberlandesgericht Hamm·18 W 34/10·26.01.2011

Ergänzung des Senatsbeschlusses: Beigeordnung der Insolvenzverwalterin als Rechtsanwältin (§121 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrecht (verfahrensrechtlich)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wurde nach § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ergänzt. Die Ergänzung bestimmt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird. Damit ist die Bestimmung der beigeordneten Person formell klargestellt. Es handelt sich um eine formale Vervollständigung des Beschlusses.

Ausgang: Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wird gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ergänzt; Antragstellerin als Insolvenzverwalterin wird als Rechtsanwältin beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ein richterlicher Beschluss von Amts wegen ergänzt werden, wenn eine Ergänzung zur Klarstellung oder Vervollständigung erforderlich ist.

2

Eine Ergänzung nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ausdrücklich die Bestimmung der beigeordneten Person zur rechtskundigen Vertretung umfassen.

3

Soweit keine rechtliche Unvereinbarkeit besteht, ist die Bestellung einer Person als beigeordneter Rechtsanwalt auch möglich, wenn diese zugleich Insolvenzverwalterin ist.

4

Ein Ergänzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 ZPO dient der formalen Vervollständigung des vorherigen Beschlusses und ersetzt keine eigenständige inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Beigeordnungsbestellung.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 442/09

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wird gem. § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend ergänzt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird.