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Oberlandesgericht Hamm·18 W 23/06·26.03.2008

Beschwerde gegen Zuständigkeitsfeststellung: Handelsvertreter vs. Arbeitnehmer

ArbeitsrechtArbeitnehmerbegriffZuständigkeit/RechtswegAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Landgerichts ein, dass der arbeitsgerichtliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Zentral war, ob der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter oder als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG zu qualifizieren ist. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Beschwerde zurück, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht erfüllt und die Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein selbständiger Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer betraut ist und seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann.

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Für die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer kommt es auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an; die Parteibezeichnung ist nicht maßgeblich.

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Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist auf den Tatsachenvortrag der klagenden Partei abzustellen; die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz ist vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt zu überprüfen.

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Zur Ermittlung der Durchschnittsvergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind alle unbedingten, während der letzten sechs Monate entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zugrunde zu legen; nicht erstattungsfähige im Betrieb entstandene Aufwendungen sind nicht abzuziehen.

Relevante Normen
§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG§ 92a HGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 509/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13.02.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.600,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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I. Zu Recht ist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (1.). Er gilt auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer (2.).

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1. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist selbständiger Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertragspartner als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm, VersR 2004, 1133). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist dabei auf den Tatsachenvortrag der Klägerin abzustellen (BGHZ 133, 240 = NJW 1996, 3012). Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht den Sachverhalt umfassend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte nicht Arbeitnehmer gewesen sei. Diese Würdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt keine Umstände auf, die zu einem anderen Ergebnis führen.

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2. Der Beklagte gilt auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer. Nach dieser Vorschrift gelten Handelsvertreter dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Beklagte hatte in den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit für die Klägerin mehr als 1.000,00 € an Provisionen im Monatsdurchschnitt erwirtschaftet.

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Ausgangspunkt ist, dass der Beklagte auf der Grundlage des Klägervortrages, was aber wohl unstreitig ist, in den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit Provisionen in Höhe von 6.648,33 € erwirtschaftet hat, was einem Monatsdurchschnitt von 1.108,05 € entspricht. Ein Monatsdurchschnitt von unter 1.000,00 € läge nur dann vor, wenn dem Beklagtenvortrag zu folgen wäre, dass die Miete für das Notebook sowie weitere von der Klägerin in Rechnung gestellte Kosten abzuziehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, sind für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate bezogenen Vergütungen alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Es kommt also nicht auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen an (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – VIII ZB 3/07 -, juris). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zudem ausgeführt, dass Aufwendungen, die vom Unternehmer nicht zu erstatten sind, bei der Ermittlung der Durchschnittsvergütung unberücksichtigt bleiben, weil nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ein Abzug für im Betrieb des Handelsvertreters entstandene Ansprüche nicht vorgesehen ist und es auf den Bruttoverdienst ankommt. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Nutzung des Notebooks und der EDV der Klägerin bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – VIII ZB 51/06 -, juris). Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes an und nimmt hinsichtlich der Begründung darauf Bezug. Danach ist aber kein Raum für die von dem Beklagten geltend gemachten Abzüge bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes der letzten sechs Monate.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat auf etwa ein Drittel des Hauptsachestreitwertes geschätzt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor, nachdem die hier maßgeblichen grundsätzlichen Fragen in den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geklärt worden sind.