Herausgabe eines Pkw nach verbotener Eigenmacht – teilweise stattgegebene Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Zurückweisung seiner einstweiligen Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin sein Fahrzeug ohne sein Wissen aus seinem Carport entfernt und dessen Verwertung angekündigt hatte. Das OLG gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und ordnete die Herausgabe des Pkw an. Zur Begründung sah das Gericht verbotene Eigenmacht, die Vereinbarung als AGB-rechtlich kontrollierbar und die Voraussetzungen für ein sofortiges Verfahren gemäß § 937 Abs. 2 ZPO als gegeben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Herausgabe des Pkw angeordnet, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung des Besitzes kann der Besitzberechtigte einstweilige Verfügung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO verlangen, wenn der Gegner das Objekt durch verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) an sich gebracht hat.
Zur Prüfung in Eilverfahren kann eine zunächst angenommene Individualvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, die der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff., 307 ff. BGB unterliegt.
Eine unbefristete Gestattung des Besitzentzugs ist entgegenstehender AGB‑Kontrolle nur dann wirksam, wenn konkrete, wirksame Regelungen und schutzwürdige Interessen des Besitzers erkennbar sind; bloße formularmäßige Einräumungen genügen nicht.
Bei glaubhaft gemachter Gefahr der Verwertung des Streitgegenstands ist die Entscheidung nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Gegners möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 210/20
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.8.2020 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller den unmittelbaren Besitz an dem Pkw W, FIN ###7, amtl. Kennz. ## durch Herausgabe wieder einzuräumen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Verfahren beträgt bis zu 15.000,00 Euro.
Gründe
I.
Nach der glaubhaft gemachten Darstellung des Klägers hat er mit der Antragsgegnerin am 10.6.2020 einen (Formular-)Mietvertrag über sein Fahrzeug W (FIN ###7) sowie eine weitere mit "Individualvereinbarung" überschriebene Regelung getroffen.
Nachdem er die erste, am 1.6.2020 fällige Miete nicht gezahlt hatte, wurde das Fahrzeug auf Veranlassung der Antragsgegnerin aus dem Carport an der Wohnung des Antragstellers ohne sein Wissen und Wollen abgeholt.
Auf telefonische Nachfrage erklärte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, das Fahrzeug werde "nunmehr verwertet".
Das Landgericht Dortmund hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 18.8.2020 abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 19.8.2020 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der nicht abgeholfen worden ist.
II.
Die gem. §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Der Antragsteller kann im Rahmen der §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Besitzlage verlangen.
Der Antragsteller/Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin den näher bezeichneten Pkw im Wege verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) an sich gebracht hat. Eine vorläufige rechtliche Einschätzung ergibt, dass es sich auch bei der "Individualvereinbarung" (###2) zwischen den Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der Wirksamkeitskontrolle gem. §§ 307ff. BGB unterliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass danach eine zeitlich unbegrenzt wirksame Gestattung des Besitzentzugs vereinbart werden kann.
Überdies folgt aus der glaubhaft gemachten Darstellung des Antragstellers, dass sich die Antragsgegnerin mit der Ankündigung einer Verwertung nicht an die in Ziff. II. lit. a) der "Individualvereinbarung" genannten Voraussetzungen halten will, die im Falle des Verzugs des Mieters (mit der Zahlung einer Miete für mehr als fünf Tage) nur eine vorläufige Sicherstellung vorsieht.
Wegen ebenfalls glaubhaft gemachten Gefahr der Verwertung des Fahrzeugs war gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu entscheiden (s.a. Münchener Komm. ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 937 Rn. 6).
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die gesonderte Untersagung der Verwertung des Fahrzeugs besteht hingegen nicht, da die Antragsgegnerin mit der Herausgabeanordnung ohnehin an weiteren, den Besitz vereitelnden Verwertungshandlungen in Bezug auf das Fahrzeug gehindert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO (an.).