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Oberlandesgericht Hamm·18 W 17/99·09.06.1999

PKH für Vollstreckungsabwehrklage: Ausschließliche Zuständigkeit des Erstgerichts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklagen gegen zwei ältere Titel und legte gegen die PKH-Versagung Beschwerde ein. Das OLG Hamm bestätigte die Versagung, weil die beabsichtigten Klagen beim Landgericht unzulässig wären. Für die Abwehrklage gegen ein Versäumnisurteil ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 767 Abs. 1, § 802 ZPO); für die Abwehr gegen einen Vollstreckungsbescheid gilt § 796 Abs. 3 ZPO. Klagenhäufung/Verbindung oder eine PKH-Verweisung ändern die ausschließliche Zuständigkeit nicht; zuständig ist hier das Amtsgericht Minden.

Ausgang: Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Unzuständigkeit des LG) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO ausschließlich bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben; die Zuständigkeit ist streitwertunabhängig (§ 802 ZPO).

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Für die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht zuständig, das im Streitverfahren zuständig gewesen wäre; auch diese Zuständigkeit ist ausschließend (§ 802 ZPO).

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Eine Erhöhung des Streitwerts durch Klagenhäufung (§ 260 ZPO) kann eine gesetzlich streitwertunabhängig und ausschließlich festgelegte Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen nicht begründen oder verlagern.

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Sind für mehrere Vollstreckungsabwehrklagen unterschiedliche Gerichte jeweils ausschließlich zuständig, ist eine Verbindung/Klagenhäufung vor einem der Gerichte unzulässig; die Zulässigkeit der Klagenhäufung richtet sich nach der Zuständigkeit.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt sich nicht auf die (beabsichtigte) Hauptsacheklage; PKH kann wegen Unzuständigkeit des für die Hauptsache angerufenen Gerichts versagt werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 767 ZPO§ 796 Abs. 3 ZPO§ 767 Abs. 1 ZPO§ 802 ZPO§ 23 Ziff. 1 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 560/98

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 30. April 1999 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe

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I.

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Der Antragsgegner ist im Besitz dreier Titel, die er gegen die Antragstellerin erwirkt hat. Dabei handelt es sich um

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einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.05.1994 über 8.600,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 19.05.1994 und rechtskräftig seit dem 04.06.1994 (94 2200 954-0-1 AG Hagen), ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 6. Juni 1994 über 9.850,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 04.08.1994 und rechtskräftig seit dem 19.08.1994 (2 C 225/94 AG Minden) und um einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 31.08.1998 über 19.773,20 DM nebst Zinsen (98-2148106-05-N AG Hagen).

  1. einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.05.1994 über 8.600,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 19.05.1994 und rechtskräftig seit dem 04.06.1994 (94 2200 954-0-1 AG Hagen),
  2. ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 6. Juni 1994 über 9.850,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 04.08.1994 und rechtskräftig seit dem 19.08.1994 (2 C 225/94 AG Minden) und
  3. um einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 31.08.1998 über 19.773,20 DM nebst Zinsen (98-2148106-05-N AG Hagen).
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Unter dem Datum des 25. August 1998 unterzeichneten die Parteien mehrere Schriftstücke zum Teil recht unklaren Inhalts, die (auch) die aufgeführten titulierten Forderungen betrafen. Gestützt auf diese Schriftstücke hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Minden ein Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus den beiden oben zu a) und b) aufgeführten Titeln gestellt (21 C 311/98 AG Minden). Beim Landgericht Bielefeld hat die Antragstellerin ein Gesuch auf Prozeßkostenhilfebewilligung für die Erhebung einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem oben zu c) aufgeführten Titel eingereicht (8 O 560/98 LG Bielefeld). Das Amtsgericht Minden hat sich im Prozeßkostenhilfeverfahren 21 C 311/98 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Dieses hat das verwiesene Prozeßkostenhilfeverfahren und das bei ihm schon zuvor anhängig gemachte Prozeßkostenhilfeverfahren 8 O 560/98 durch Beschluß vom 26. Februar 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und der Antragstellerin zunächst Prozeßkostenhilfe insgesamt mangels hinreichender Erfolgsaussichten der angestrebten Vollstreckungsabwehrklagen verweigert. Der gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 30. April 1999 insoweit teilweise abgeholfen, als es nunmehr für die beabsichtigte Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 31.08.1998 (98-2148106-05-N) Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Im übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zustellung der Vollstreckungsabwehrklagen ist bisher nicht erfolgt.

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II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung besitzt, soweit das Landgericht Prozeßkostenhilfe verweigert hat, schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Klage, die die Antragstellerin nach Erlaß des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Minden vom 10.12.1998 offenbar beim Landgericht Bielefeld erheben will, unzulässig ist.

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1.

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Die Antragstellerin will ihre Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 06.06.1994 und aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.05.1994 (die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 31.08.1998 spielt im Beschwerdeverfahren keine Rolle) zutreffend im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (§§ 767, 796 Abs. 3 ZPO). Soweit das Vorbringen der Antragstellerin und die in Fotokopie überreichten, inhaltlich zum Teil recht widersprüchlichen, wohl vom Antragsgegner aufgesetzten schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 25.08.1998 erkennen lassen, will die Antragstellerin wohl geltend machen, der Antragsgegner habe auf die Vollstreckung aus den beiden bereits vorliegenden rechtskräftigen Titeln verzichtet. Ob sie darüber hinaus auch einwenden will, der Antragsgegner habe auf die titulierten Forderungen selbst (teilweise) verzichtet oder die titulierten Forderungen seien (teilweise) erfüllt worden, wird aus der Beschwerdebegründung nicht recht klar, ist hier aber auch unerheblich. All diese Einwendungen, insbesondere der nachträgliche Forderungsverzicht und der Verzicht auf die Vollstreckung aus einem Titel, sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 767 Rz. 12 Stichwort "Verzicht"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 767 Rz. 34, 36).

10

2.

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Das Landgericht Bielefeld, bei dem die Antragstellerin nach der Verweisung durch das Amtsgericht Minden mit Beschluß vom 10.12.1998 die Vollstreckungsabwehrklage zu erheben beabsichtigt, ist dafür indessen nicht zuständig, so daß eine dort erhobene Klage als unzulässig abzuweisen wäre.

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a)

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Eine gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des AG Minden vom 06.06.1994 gerichtete Abwehrklage ist, was das Landgericht und das Amtsgericht Minden übersehen haben, gem. § 767 Abs. 1 ZPO bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erheben. Es handelt sich dabei um eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO), ohne Rücksicht auf den Streitwert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 767 Rz. 2; Zöller/Herget, § 767 Rz. 10). Prozeßgericht ist dasjenige Gericht, das den Titel geschaffen hat. Dies ist bezüglich des Versäumnisurteils vom 06.06.1994 (2 C 225/94) das Amtsgericht Minden. Die beabsichtigte Klage bei dem Landgericht Bielefeld ist insoweit wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden unzulässig.

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b)

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Aber auch für die Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 (94-2200 954-0-1 AG Hagen) ist das Amtsgericht Minden und nicht das Landgericht Bielefeld zuständig. Dies folgt aus § 796 Abs. 3 ZPO. Danach ist für Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid dasjenige Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Das war hier, da der Streitwert jenes Verfahrens unter 10.000,00 DM lag, das Amtsgericht Minden (§§ 23 Ziffer 1, 71 Abs. 1 GVG, 29 a ZPO).

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Auch diese sich aus § 796 Abs. 3 ZPO ergebende Zuständigkeit des Gerichts des (unterstellten) Streitverfahrens ist eine ausschließliche (§ 802 ZPO, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 796 Rz. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 796 Rz. 3). Zwar hängt die Frage, welches Gericht im Streitverfahren entschieden hätte, in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nur vom Streitwert ab, sondern auch von einer möglichen Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien (Prorogation), soweit eine solche zulässig ist. Eine solche Vereinbarung wäre auch hier möglich gewesen. Auch bei einem Streitwert unter 10.000,00 DM können die Parteien die (sachliche) Zuständigkeit des Landgerichts vereinbaren, da die im Gesetz insoweit vorgesehene Zuständigkeit des Amtsgerichts keine ausschließliche ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 40 Rdz. 6; Zöller/Gummer zu § 23 GVG Rdz. 5 und zu § 71 GVG Rdz. 1). Eine solche Vereinbarung war hier jedoch nicht getroffen, und es kann auch ausgeschlossen werden, daß sie je getroffen worden wäre. Der Antragsgegner, der jenes Mahnverfahren eingeleitet hat, war und ist offensichtlich bestrebt, Verfahren vor dem Landgericht zu vermeiden, weil dort Anwaltszwang herrscht und er, wie in der Beschwerdebegründung auf Seite 7 ausgeführt wird, eine "tiefe Abneigung gegen Rechtsanwälte" hegt, die er mehrfach als "Scheiß-Anwälte" bezeichnet haben soll. Es kann somit als gesichert angesehen werden, daß ein eventuelles Streitverfahren, das aus dem Mahnverfahren 94-2200 954-0-1 AG Hagen hervorgegangen wäre, niemals in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gefallen wäre, sondern daß darüber das Amtsgericht Minden entschieden hätte, so daß dieses Gericht auch für die Klage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 zuständig ist. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung bei der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767 Abs. 1, 796 Abs. 3 ZPO) besteht gerade darin, daß über solche Klagen ausschließlich dasjenige Gericht entscheiden soll, das in erster Instanz entweder mit der Sache befaßt war oder befaßt worden wäre, wenn es zum Streitverfahren gekommen wäre. Das wäre hier bezüglich des aus dem Mahnverfahren 94-2200 954-0-1 AG Hagen hervorgegangenen Streitverfahrens erwiesenermaßen nicht das Landgericht Bielefeld gewesen, sondern das Amtsgericht Minden, in dessen (ausschließliche) Zuständigkeit somit auch die Vollstreckungsabwehrklage fällt.

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c)

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An der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden für die Abwehrklage gegen die Vollstreckung sowohl aus dem Versäumnisurteil vom 06.06.1994 als auch aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 vermag sich auch dadurch nichts zu ändern, daß die Antragstellerin die Vollstreckungsabwehrklagen bezüglich dieser beiden Titel im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) verbunden hat und sich dadurch der Streitwert auf insgesamt über 10.000,00 DM erhöht hat. Die sachliche Zuständigkeit kann sich durch eine Erhöhung des Streitwertes infolge Klagenhäufung nur in solchen Fällen ändern, in denen der Streitwert für die sachliche Zuständigkeit maßgebend ist. Das ist aber bei der Vollstreckungsabwehrklage  wie dargelegt  gerade nicht der Fall. Die durch das Gesetz festgelegte ausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts erster Instanz oder des mutmaßlichen Prozeßgerichtes läßt sich nicht dadurch umgehen, daß im Wege der Klagenhäufung ein weiterer Anspruch geltend gemacht wird.

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Aus ähnlichen Erwägungen läßt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld für die Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.06.1994 und dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 auch nicht durch eine Verbindung (§ 260 ZPO) mit der Vollstreckungsabwehrklage bezüglich des Vollstreckungsbescheides vom 31.08.1998 herbeiführen. Zwar ist für die Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem letztgenannten Titel das Landgericht Bielefeld zuständig (§ 796 Abs. 3 ZPO), denn dieses Gericht wäre auch im Streitverfahren zuständig gewesen. Das folgt aus §§ 23 Ziffer 1, 71 Abs. 1 GVG, 29 a ZPO; der Streitwert für dieses Verfahren liegt über 10.000,00 DM. Die Zulässigkeit der Klagenhäufung scheitert indessen daran, daß für die beiden anderen Vollstreckungsabwehrklagen wie ausgeführt  ausschließlich das Amtsgericht Minden zuständig ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei für die Zulässigkeit der Klagenhäufung unerheblich, daß für einen Anspruch ein anderes Gericht ausschließlich zuständig sei (so Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, § 260 Rz. 17), ist dies in dieser Form falsch, weil es dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für sämtliche (verbundenen) prozessualen Ansprüche voraussetzt, widerspricht. Zwar mag die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts durch Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche begründet werden können, auch wenn für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche (oder einen von ihnen) das Amtsgericht zuständig wäre (vgl. u.a. MK-Lüke, ZPO, § 260 Rz. 37; Musielak, ZPO, § 260 Rz. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, § 260 Rz. 42). Indessen ist das nur der Fall, wenn nicht die Zuständigkeit für einen der prozessualen Ansprüche streitwertunabhängig ist (vgl. die genannten Kommentarstellen, die allerdings auf andere Zuständigkeitsregelungen Bezug nehmen, nicht auf die Regelung zur Vollstreckungsabwehrklage). Die Zuständigkeit für die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch gerade streitwertunabhängig, so daß durch Zusammenfassung mehrerer solcher Klagen die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet werden kann. Ist für einen prozessualen Anspruch das Amtsgericht ausschließlich zuständig (wie hier für die Vollstreckungsabwehrklagen bezüglich des Versäumnisurteils vom 06.06.1994 und des Vollstreckungsbescheides vom 18.05.1994), für einen anderen Anspruch (hier die Vollstreckungsabwehrklage bezüglich des Vollstreckungsbescheides vom 31.08.1998) dagegen das Landgericht, so ist eine Klagenverbindung unzulässig (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 260 Anm. C II b 1). Nur soweit für einen der Ansprüche keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, kann dieser mit vor dem Gericht geltend gemacht werden, das für den oder die übrigen Ansprüche ausschließlich zuständig ist (vgl. Wieczorek, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für die Zuständigkeitsregelung des § 767 Abs. 1 ZPO, sondern auch für § 796 Abs. 3 ZPO. Die im Rahmen der letztgenannten Vorschrift für die Zuständigkeit entscheidende Frage ist nach der klaren Intention des Gesetzgebers die, welches Gericht (mutmaßlich) in einem aus dem Mahnverfahren hervorgegangenen Streitverfahren entschieden hätte. Nur dieses Gericht soll mit der Vollstreckungsabwehrklage befaßt werden können. Ob der Schuldner sich im Wege der Klagenhäufung gegen mehrere titulierte Ansprüche wendet, beeinflußt die Zuständigkeitsfrage somit in keiner Weise, vielmehr hängt umgekehrt die Zulässigkeit der Klagenhäufung von der Zuständigkeit ab.

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Das führt zu dem Ergebnis, daß die Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.06.1994 und dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 auch nicht gemeinsam mit der Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 31.08.1998 verbunden werden können, sondern zwingend beim Amtsgericht Minden zu erheben sind.

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d)

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Der auf § 147 ZPO gestützte Verbindungsbeschluß des Landgerichts Bielefeld vom 26.02.1999 ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Dies gilt schon deswegen, weil sich der Beschluß nur auf das Prozeßkostenhilfeverfahren bezieht und für das noch nicht rechtshängige Streitverfahren keine Rechtswirkungen entfaltet. Im übrigen ist eine Verbindung hier unzulässig, weil die Prozeßverbindung  auch  die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes für die verbundenen Prozesse voraussetzt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 147 Rdz. 2), es daran hier aber gerade fehlt.

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e)

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An der Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld für die Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.06.1994 und dem Vollstreckungsbescheid vom 18.05.1994 ändert sich auch dadurch nichts, daß das insoweit ausschließlich zuständige Amtsgericht Minden irrig das Prozeßkostenhilfeverfahren mit Beschluß vom 10.12.1998 an das Landgericht Bielefeld verwiesen hat. Zwar ist dieser Beschluß gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Landgericht bindend, d.h. das Landgericht konnte (und kann) das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht an das Amtsgericht Minden zurückverweisen. Die Bindung gilt aber nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht für die (beabsichtigte) Klage (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 281 Rz. 9 m.w.N.), so daß das Landgericht und das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht gehindert sind, Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil für die Entscheidung in der Sache ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist.

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3. Ob die Vollstreckungsabwehrklagen bezüglich des Versäumnisurteils vom 06.06.1994 und des Vollstreckungsbescheides vom 18.05.1994, wenn sie bei dem zuständigen Amtsgericht Minden erhoben werden, Aussicht auf Erfolg haben, ist vom Senat nicht zu prüfen, zumal darüber im Rechtszug ausschließlich andere Gerichte, nämlich das Amtsgericht Minden und ggf. die Beschwerdekammer des Landgerichts Bielefeld zu befinden haben. Dem kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, 8 Abs. 1 S. 1 GKG.