Streitwert und Gegenstandswert bei Räumung: Kein Mehrwert durch neuen Mietvertrag im Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eines gerichtlichen Vergleichs, in dem ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde. Streitpunkt ist, ob dieser neue Mietvertrag den Vergleichswert erhöht. Das OLG Hamm verneint dies und stellt fest, dass der Streitwert der Räumungsklage nach § 41 Abs. 2 GKG der Jahresmiete (inkl. USt.) entspricht; in den Vergleich ist lediglich eine außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderung einzubeziehen. Die Beschwerde hatte nur teilweisen Erfolg; die Werte wurden berichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streit- und Gegenstandswerte entsprechend berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer auf Räumung gerichteten Klage bemisst sich nach § 41 Abs. 2 GKG nach der für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Miete einschließlich Umsatzsteuer, soweit der Mieter die Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgeschlossene neue Mietvereinbarung rechtfertigt keinen Anstieg des Gegenstandswerts, wenn das neue Mietverhältnis weder rechtshängig war noch Gegenstand eines materiell-rechtlichen Vergleichs war.
In den Gegenstandswert eines Vergleichs sind neben dem Streitwert auch außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderungen einzubeziehen.
Die Berichtigung von Streit- und Gegenstandswert kann von Amts wegen erfolgen; eine hierdurch eintretende Verschlechterung der Beschwerdeführer (reformatio in peius) wird durch § 63 Abs. 3 GKG nicht verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 270/17
Leitsatz
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
- der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und
- der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €
festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenden sich mit ihrer am 1.3.2018 eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für den am 10.1.2018 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich im Beschluss des Landgerichts vom 20.2.2018.
Sie meinen, der im Rahmen dieses Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarte neue Mietvertrag müsse mit dem Betrag der darauf entfallenden Jahresmiete berücksichtigt werden.
II.
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten „aus eigenem Recht“ (§ 32 Abs. 2 RVG) ist statthaft, weil der Beschwerdewert für den Fall, dass ihre Rechtsauffassung zutreffen sollte, 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1.
Der Streitwert für das auf Räumung gerichtete Verfahren bemisst sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Maßgeblich ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt, allerdings einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Mieter bzw. Pächter sie vereinbarungsgemäß – wie hier – zu zahlen hat (BGH NZM 2006, S. 138; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 41 GKG Rn. 25; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn. 372). Es ergibt sich daher ein Streitwert von (12 x 595,00 € =) 7.140,00 €.
Auch wenn die Beschwerdeführer den Streitwert selbst nicht angegriffen haben, ist dessen Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
2.
Der Gegenstandswert für den Vergleich beläuft sich auf (7.140,00 € zzgl. 4.780,00 € =) 11.920,00 €.
a)
Einzubeziehen war neben dem Streitwert für die Räumungsklage die außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten zu 2) in Höhe von 4.780,00 Euro.
b)
Zu Recht hat das Landgericht indes für den Abschluss des neuen Mietvertrags im Rahmen des Vergleichs keinen „Mehrwert“ in Ansatz gebracht. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf geäußerte Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008, Az. 24 W 17/08, NJW-RR 2008, S. 1697), die auch in der Kommentierung Zustimmung gefunden hat (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Vergleich“; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 7. Aufl., Anh. 1 Kap. VI Rn. 61), erscheint zutreffend. Maßgeblich ist, dass das neue Mietverhältnis weder rechtshängig war noch sonst in Streit stand und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages, mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über - bereits bestehende - Rechtsverhältnisse beigelegt wird) sein konnte.
Zu beachten ist jedoch, dass der „Mehrwert“ des Vergleichs, wie er sich hier durch die Berücksichtigung der (lediglich) vom Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderung über 4.780,00 € ergab, auch nur im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2) zum Tragen kommt (Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.9.2015, Az. 18 W 31/15; TransportR 2016, S. 77). Im Verhältnis zum Beklagten zu 1) beträgt der Gegenstandswert deshalb nur 7.140,00 €.
Soweit damit für die Beschwerdeführer eine Verschlechterung (sog. reformatio in peius) eintritt, hindert dies wegen § 63 Abs. 3 GKG eine Korrektur nicht.