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Oberlandesgericht Hamm·18 U 84/98·17.03.1999

Prozesskostensicherheit in der Berufung: verspätete Einrede und HZPrÜ-Befreiung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte verlangte in der Berufungsinstanz von der aus dem Gebiet Serbien/Montenegro stammenden Klägerin Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Der Senat wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Einrede als verzichtbare Zulässigkeitsrüge nach § 529 Abs. 1 S. 2 ZPO in zweiter Instanz verspätet war und nicht genügend entschuldigt wurde. Zudem wäre der Antrag auch unbegründet, da die Klägerin als Angehörige eines Vertragsstaats des Haager Zivilprozessübereinkommens mit Wohnsitz dort nach Art. 17 HZPrÜ von der Ausländersicherheit befreit ist. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Anordnung der Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO ist gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden.

2

Die Rüge mangelnder Prozesskostensicherheit ist eine verzichtbare Zulässigkeitsrüge und muss grundsätzlich nach § 282 Abs. 3 ZPO für alle Rechtszüge vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden.

3

Wird Prozesskostensicherheit in erster Instanz erkennbar nur instanzbezogen verlangt, kann eine erstmals in zweiter Instanz auf weitere Instanzen gerichtete Einrede als neue, verzichtbare Rüge nach § 529 Abs. 1 S. 2 ZPO unzulässig sein, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird.

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Ein Nachfordern weiterer Sicherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass eine ursprünglich für alle Rechtszüge bemessene Sicherheit sich als unzureichend erweist; es dient nicht der Nachholung eines von vornherein nur instanzbeschränkt gestellten Sicherungsverlangens.

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Nach Art. 17 Abs. 1 HZPrÜ darf einem Kläger aus einem Vertragsstaat mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat wegen Ausländereigenschaft oder fehlenden inländischen Wohnsitzes keine Prozesskostensicherheit auferlegt werden; § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift dann ein.

Relevante Normen
§ 110 ZPO§ 303 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 282 Abs. 3 ZPO§ 112 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 196/96

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Leistung einer Prozeßkostensicherheit durch die Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehal-ten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

A.

3

Die Klägerin besaß vor Auflösung des früheren jugoslawischen Staates (der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) die jugoslawische Staatsangehörigkeit. In dem von der Klägerin in beglaubigter Kopie vorgelegten Auszug aus dem Geburtsregister der Stadt O (Serbien) für das Jahr 1966 (Bl. 407 d. A., Übersetzung Bl. 406) ist als Staatsangehörigkeit der Klägerin - in Klammern gesetzt - "srbsko" (im Original sind kyrillische Buchstaben verwendet), also serbisch vermerkt. In ihrem am 08.09.1998 in O ausgestellten Reisepaß des sich selbst Bundesrepublik Jugoslawien ("Savezna Republika Jugoslavija") nennenden Staates ist als Staatsangehörigkeit der Klägerin "Jugoslovensko" angegeben (vgl. beglaubigte Fotokopie Bl. 403 d. A.).

4

Die Klägerin wohnte jedenfalls bis Mitte 1995 im Hause B-straße 76 in C. Von dort hat sie sich - der Zeitpunkt ist nicht bekannt - nach "unbekannt" abgemeldet (vgl. Bl. 44 d. A.). In der mit Schriftsatz vom 29.04.1996 erhobenen Klage ist als ihre Anschrift "c/o U, F-Straße 1, I" angegeben. Herr U (jetziger Nachname: T) teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 23.12.1996 (Bl. 99 d. A.) mit, s e i n e Anschrift habe sich geändert, er wohne jetzt R-Straße 28 in M. Wo die Klägerin nach ihrer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt C zunächst ihren Wohnsitz hatte, ist nicht aktenkundig. Anfang des Jahres 1999 hat sie sich in O1 (Kanada) aufgehalten. Im Reisepaß der Klägerin (siehe Bl. 403 d. A.) ist als Wohnort (Place of Residence) "E, B" angegeben, wobei es sich offenbar um die Anschrift der Klägerin in der Stadt O, die den Paß ausgestellt hat, handelt. Weiter hat die Klägerin eine von der Stadt O ausgestellte Bescheinigung vom 12.02.1999 vorgelegt (Bl. 427 d. A., Übersetzung Bl. 428), in der bestätigt wird, daß die Klägerin in O (Serbien), u. L. (= Straße) E B lebe.

5

Die Klägerin hat im vorliegenden Prozeß den Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen, vorzeitig aufgelösten Mietvertrag auf Zahlung von Entschädigungsbeträgen in beträchtlicher Höhe in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des am 23.03.1998 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Bl. 248 ff. d. A.) Bezug genommen.

6

Der Beklagte hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20.06.1996 den Antrag gestellt, der Klägerin aufzugeben, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch einen Betrag von 52.736,25 DM vorgeschlagen. Wie sich dieser Betrag errechnet, ist den Ausführungen des Beklagten nicht im einzelnen zu entnehmen. Zugrundegelegt hat der Beklagte jedoch nach seinen schriftsätzlichen Ausführungen 3 (mögliche) Anwaltsgebühren erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten, für die er als Zweitschuldner zu haften glaubte. Das Landgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 19.07.1996 in Höhe von 35.000,00 DM stattgegeben, ohne im einzelnen darzulegen, wie sich dieser Betrag errechnet. Einen (Teil-)Betrag von 24.015,00 DM Gerichtskosten hat das Landgericht mit der Begründung, in dieser Höhe habe die Klägerin Gerichtskosten eingezahlt, nicht anerkannt.

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In der Sache hat das Landgericht sodann durch das bereits erwähnte Urteil vom 23. März 1998 die Klage vollumfänglich abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 1,5 Millionen DM weiter mit der Behauptung, durch Investitionen während der Mietzeit habe sich der Wert des Objektes mindestens um diesen Betrag erhöht.

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Der Beklagte tritt dieser Darstellung entgegen und beantragt Zurückweisung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 29.10.1998 (Bl. 363 f. d. A.) erhebt der Beklagte die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit. Er hat zunächst beantragt,

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der Klägerin aufzugeben, an den Beklagten zu Händen seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten wegen der in zweiter Instanz entstehenden Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 56.667,50 DM zu leisten.

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In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.1999 hat der Beklagte seinen Antrag auf Sicherheitsleistung auf einen Betrag von 23.345,00 DM ermäßigt.

11

Die Klägerin hat der Anordnung einer Sicherheitsleistung widersprochen.

12

B.

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Dem Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozeßkostensicherheit konnte nicht entsprochen werden.

14

I.

15

Über den Antrag des Beklagten auf Leistung einer Prozeßkostensicherheit (§ 110 ZPO) war gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 112 Randziffer 1; OLG Zweibrücken NJW 1995, 538 m. w. N.).

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II.

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Der Antrag des Beklagten war bereits deshalb zurückzuweisen, weil er unzulässig ist (§ 529 Abs. 1 ZPO).

18

1.

19

Gemäß § 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, in zweiter Instanz nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der von dem Beklagten erhobenen Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit nicht gegeben.

20

a)

21

Die Einrede der mangelnden Sicherheit ist bezüglich der in zweiter Instanz zu erwartenden Kosten neu. Der Beklagte hat zwar - wie bereits erwähnt - bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20.06.1996 den Antrag gestellt, der Klägerin aufzugeben, wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Dieser Antrag beschränkte sich aber erkennbar auf die Kosten erster Instanz. Der Beklagte hat der Berechnung der Sicherheit 3 möglicherweise anfallende Anwaltsgebühren erster Instanz sowie die Gerichtskosten erster Instanz, für die er (unzutreffenderweise) als Zweitschuldner zu haften glaubte, zugrundegelegt. Dies folgt sowohl aus den Ausführungen auf S. 1 des Schriftsatzes vom 20.06.1996 (Bl. 42 d.A.) als auch aus dem errechneten Betrag von 52.736,25 DM. Wenn auch dieser Betrag nicht aufgeschlüsselt worden ist, so ergibt jedoch eine Kontrollrechnung, daß bei dem von der Klägerin zunächst angegebenen Streitwert von knapp über 1,6 Millionen DM der angeforderte Vorschuß die in erster Instanz zu erwartenden Anwaltskosten von rund 25.000,00 DM (vgl. die Berechnung im Schriftsatz des Beklagten vom 23.03.1998, Bl. 298 d. A.) unter Hinzurechnung der Gerichtskosten (rund 24.000,00 DM von der Klägerin schon eingezahlt) in etwa abdeckt, die zweitinstanzlichen Kosten jedoch nicht erfaßt. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auch zutreffend in diesem Sinn verstanden, jedoch 24.015,00 DM Gerichtskosten abgesetzt mit der (erstaunlichen) Begründung, in dieser Höhe habe die Klägerin die Gerichtskosten bereits eingezahlt. Die verbliebene Sicherheitsleistung von 35.000,00 DM, die das Landgericht angeordnet hat, ergibt sich daraus, daß das Landgericht den Streitwert mit mehr als 2,4 Millionen DM angesetzt hat, wobei die erstinstanzlichen Anwaltskosten mit dem Betrag von 35.000,00 DM in etwa richtig gegriffen worden sind (vgl. den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 28.04.1998, Bl. 302 d. A.).

22

b)

23

Da die Rüge der mangelnden Prozeßkostensicherheit eine verzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, muß sie gemäß § 282 Abs. 3 ZPO jedoch - was hier nicht geschehen ist - für a l l e Rechtszüge vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden (BGH NJW 1981, 2646 m. w. N.). § 112 Abs. 3 ZPO läßt zwar ein Verlangen auf weitere Sicherheitsleistung zu, jedoch nur, wenn die verlangte Sicherheit, die grundsätzlich die Kosten für alle im konkreten Fall möglichen Rechtszüge umfassen soll, nicht ausreicht, nicht hingegen, wenn eine Sicherheitsleistung nur eingeschränkt für eine Instanz beantragt war (vgl. BGH a. a. O.; so auch Musielak/Ball, ZPO, § 529 Randziffer 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 529 Randziffer 2; vgl. auch BGH NJW RR 1990, 378 sowie NJW RR 1993, 1021; OLG Frankfurt MDR 1992, 188 f.).

24

c)

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Die Rüge der mangelnden Prozeßkostensicherheit kann somit wegen der in zweiter (und dritter) Instanz anfallenden Kosten gemäß § 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall nur dann erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in der zweiten Instanz eingetreten sind oder die Rüge in der Vorinstanz ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (vgl. BGH NJW 1981, 2646). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Nach Darstellung des Beklagten war die Klägerin, an deren Staatsangehörigkeit sich nichts geändert hat, schon in erster Instanz ohne festen Wohnsitz, so daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung - nach Darstellung des Beklagten - bereits in erster Instanz vorlagen.

26

Der Beklagte hat die Verspätung der Geltendmachung der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit wegen der in zweiter und dritter Instanz zu erwartenden Kosten auch nicht hinreichend entschuldigt. Daß der Prozeß in die zweite Instanz gehen würde (und voraussichtlich auch noch in die dritte Instanz gehen wird), war angesichts des hohen Streitwertes und der Einstellung beider Parteien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so daß es sich aufdrängte, eine Sicherheit für die Kosten aller Rechtszüge geltend zu machen. Wenn der Beklagte - irrig - glaubte, wegen der in weiteren Instanz entstehenden Kosten später noch Sicherheitsleistungen verlangen zu können, kann ihm dieser durch einen Blick in die einschlägige Kommentarliteratur vermeidbare Irrtum nicht entlasten.

27

II.

28

Der Vollständigkeit halber und obwohl dies keiner Entscheidung mehr bedarf, weist der Senat darauf hin, daß der Antrag auf Leistung einer Prozeßkostensicherheit auch nicht begründet gewesen wäre, selbst wenn man die Zulässigkeit dieses in zweiter Instanz gestellten Antrages unterstellen würde. Denn die Klägerin ist nach § 110 Abs. 2 Ziffer 1 von der Leistung einer Sicherheit freigestellt, weil aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.

29

1.

30

Die Klägerin ist Angehörige der sich selbst so nennenden Bundesrepublik Jugoslawien ("Savezna Republika Jugoslavija"). Dies folgt aus ihrem Reisepaß (beglaubigte Fotokopie Bl. 403 d. A.), in dem als Staatsangehörigkeit "Jugoslovenzko" vermerkt ist. Es handelt sich bei diesem Papier um einen am 08.09.1998 ausgestellten Reisepaß der Bundesrepublik Jugoslawien (Savezna Republika Jugoslavija). Dies ist - senatsbekannt - die Bezeichnung, die sich der auf dem Gebiet der früheren jugoslawischen Teilstaaten Serbien und Montenegro bestehende Staat (Serbien-Montenegro) zugelegt hat. Wenn in einem Paß dieses Staates die Staatsangehörigkeit des Paßinhabers mit "Jugoslovensko" angegeben ist, so folgt daraus zwingend dessen Angehörigkeit zu diesem Staat. Dafür spricht im übrigen auch, daß auf dem die Klägerin betreffenden Auszug aus dem Geburtsregister (Bl. 407 d. A., Übersetzung Bl. 406) als Staatsangehörigkeit ("srbsko"), also serbisch angegeben ist. Das Dokument trägt das Siegel des Gemeinderates Nis, Sozialistische Republik Serbien, so daß die angegebene Staatsangehörigkeit serbisch (srbsko) nur die Zugehörigkeit zu diesem Staat bedeuten kann, der heute ein Teil der sogenannten Bundesrepublik Jugoslawien ist. Die Klägerin ist im übrigen in O (so der Auszug aus dem Geburtsregister) oder N (so der Reisepaß) geboren. Beides liegt in Serbien. Die Klägerin lebt ausweislich der Bescheinigung der Gemeinde O vom 12.02.1999 in dieser in Serbien und damit in der Bundesrepublik Jugoslawien gelegenen Stadt. Insgesamt bestehen somit keine Zweifel, daß die Klägerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Savezna Republika Jugoslavija = Serbien-Montenegro) ist.

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Die Bundesrepublik Jugoslawien ist als Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens (HZPrÜbk) anzusehen. Die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (Socijalisticka Federativna Republika Jugoslavija) war Vertragsstaat dieses Abkommens (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1995, 537, 538 m. w. N.). Zwar spricht viel dafür, daß die frühere Sozialistische Förderative Republik Jugoslawien durch sogenannte Dismenbration untergegangen ist (vgl. OLG Zweibrücken aaO; kritisch Schweißfurth IPRax 1996, 9 ff., der eher zur Annahme einer Separation neigt). Wenn in einem solchen Fall auch die jetzige Bundesrepublik Jugoslawien nicht mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien identisch ist, so muß dennoch davon ausgegangen werden, daß dieser Staat an das HZPrÜbK gebunden ist. Ob sich dies aus den "Gedankengängen des früheren Ius Publicum Europaeum" ergibt (so das OLG Zweibrücken aaO unter Berufung auf eine von ihm eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.09.1994), mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Bundesrepublik Jugoslawien ausdrücklich erklärt, daß sie alle Verpflichtungen, an die die frühere Sozialistische Förderative Republik Jugoslawien gebunden war, strikt befolgen werde (Belege bei Schweißfurth a. a. O.). Darin ist jedenfalls eine verbindliche Erklärung zu sehen, die - wenn nicht ohnehin entsprechend der Auffassung des Auswärtigen Amtes das HZPrÜbK im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien als Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Repblubkik Jugoslawien fortgalt - die rechtliche Verpflichtung auslöst, sich (auch) an das HZPrÜbK zu halten, wie auch die Bundesrepublik Deutschland sich im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien an die gegenüber der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden Verpflichtungen weiterhin gebunden fühlt (vgl. Schweißfurth a. a. O.). Da auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des HZPrÜbK ist (vgl. BGBl 58 II 576), finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien Anwendung.

32

3.

33

Gemäß Artikel 17 Abs. 1 des HZPrÜbK darf Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen (Vertrags-)Staates als Kläger auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung auferlegt werden, was nach den obigen Darlegungen zur Folge hat, daß ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, der dort seinen Wohnsitz hat und in Deutschland klagt, keine Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten braucht (allgemeine Meinung, vgl. OLG Zweibrücken aaO; Schweißfurth aaO; Schütze NJW 1995, 496 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Anhang nach § 110 Randziffer 22; Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Anhang III Stichwort: Serbien-Montenegro). Die Klägerin ist folglich nicht vorschußpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik Jugoslawien (oder einem anderen Vertragsstaat des HZPrÜbK) wohnt. Dies ist der Fall. Die Klägerin ist nicht nur - wie ausgeführt - Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern sie hat auch dort, nämlich in der in diesem Staat gelegenen Stadt O ihren Wohnsitz. Dies folgt einmal aus dem Reisepaß, in dem allerdings statt des Wohnorts nur Straße und Hausnummer angegeben sind, der aber in O ausgestellt worden ist, und zum anderen aus der Bescheinigung der Stadt O vom 12.02.1999, in der nicht nur - insoweit mit dem Reisepaß übereinstimmend - Straße und Hausnummer, sondern auch als Wohnort O angegeben ist. An der Überzeugung des Senates, daß der Wohnort der Klägerin O ist, ändert sich auch dadurch nichts, daß sie sich vorübergehend Anfang 1999 in Kanada aufgehalten hat.

34

Die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausländersicherheit befreit ist, sind damit sämtlich gegeben.

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C.

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Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.

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Der gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 1,5 Millionen DM. Beschwer (und Streitwert) richten sich auch für das Zwischenurteil nach dem Wert der Hauptsache (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O. m. w. N.).