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Oberlandesgericht Hamm·18 U 43/21·26.01.2022

OLG Hamm: Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast bei § 313 BGB (Mietvertrag/Betriebsschließung)

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Wegfall der Geschäftsgrundlage)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte macht eine Unzumutbarkeit der Fortgeltung des Mietvertrags wegen Betriebsschließungen (März/April 2020) nach § 313 BGB geltend. Der Senat konkretisiert die Darlegungs- und Beweispflichten: Nachzuweisen sind konkrete Umsatzverluste der betroffenen Filiale, mögliche Ausgleichsumsätze (z.B. Onlinehandel) und erzielte Kosteneinsparungen (z.B. durch Kurzarbeit). Die Parteien erhalten vier Wochen zur Stellungnahme.

Ausgang: Senat erteilt Sachaufklärungshinweise zur Darlegungs- und Beweislast bei § 313 BGB und setzt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend macht, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist, insbesondere unter Beachtung vertraglicher oder gesetzlicher Risikoverteilungen.

2

Die behauptete Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Partei konkret darlegt, welche Nachteile in der konkret betroffenen Betriebsstätte entstanden sind und welche zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um drohende Verluste auszugleichen.

3

Soweit ein Ausgleich durch andere Vertriebskanäle (z.B. Onlinehandel) geltend gemacht wird, ist der Umfang dieses Mehrumsatzes zu beziffern und nach einem nachvollziehbaren Schlüssel anteilig auf die betroffene Filiale zuzurechnen.

4

Behauptete Kosteneinsparungen durch Verhandlungen mit Lieferanten, Weiterverwendung bereits bestellter Waren oder durch Kurzarbeit sind substantiiert darzulegen und – soweit möglich – in konkreten Beträgen zu benennen.

Relevante Normen
§ 313 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 359/20

Tenor

I. Der Senat weist auf Folgendes hin:

1.

Die Beklagte ist im Rahmen der Prüfung des § 313 BGB verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag nicht zugemutet werden kann. Der Senat orientiert sich dabei an den Vorgaben, die der BGH in seinem Urteil vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21, aufgestellt hat.

Die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Nachteile aus der Betriebsschließung in der hier konkret betroffenen Filiale entstanden sind und welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um drohende Verluste (in dieser Filiale) auszugleichen.

2.

Gemessen daran gilt für den Streitfall Folgendes:

a)

Die Beklagte dürfte substantiiert dargelegt haben, dass in der hier konkret betroffenen Filiale in dem streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2020 ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen war. Die Klägerin hat die von der Beklagten insoweit benannten Zahlen nicht bestritten.

b)

Um prüfen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte den erlittenen Verlust durch den von ihr betriebenen Onlinehandel hat ausgleichen können, müsste die Beklagte vortragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2020 einen Mehrumsatz im Onlinehandel zu verzeichnen hatte und diesen Mehrumsatz prozentual auf die hier betroffene Filiale umrechnen.

c)

Der Senat geht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die Beklagte durch Verhandlungen mit Lieferanten oder durch anderweitige Verwendung bereits bestellter Waren keine Kosten hat einsparen können. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Vorlauf der Warenbestellung etwa neun Monate betrage und sie wegen zusätzlich angefallener Lager- und Logistikkosten, der teilweisen Unverkäuflichkeit von Saisonwaren und der zwingend zu gewährenden Nachlässe auf Vorjahresmode nichts erspart hat und nichts hat ersparen können.

d)

Die Beklagte hat bislang nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Kosten sie durch die Kurzarbeit ihrer Mitarbeiter in der hier betroffenen Filiale hat einsparen können.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen binnen 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.