Standgeld nach § 412 Abs. 3 HGB durch Rahmenvertrag wirksam ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Standgeld für Wartezeiten bei Be- und Entladung trotz eines Rahmenvertrags mit Vergütungsausschluss. Streitig war, ob § 3 Abs. 5/6 des Rahmenvertrags den gesetzlichen Standgeldanspruch (§ 412 Abs. 3 HGB) erfasst und ob die Klausel wirksam ist. Das OLG Hamm verneinte einen Anspruch: Die Vertragsklauseln seien dahin auszulegen, dass mit der festen Frachtvergütung alle Ansprüche einschließlich Standgeld abgegolten sind. Ergänzende Vertragsauslegung, Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie neue deliktisch/vertragliche Pflichtverletzungsvorwürfe in der Berufung halfen nicht bzw. waren als Klageänderung unzulässig; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf Zahlung von Standgeld wegen wirksam vereinbarten Vergütungsausschlusses zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf angemessene Vergütung für Überschreitung der Lade- und Entladezeit (§ 412 Abs. 3 HGB) kann durch vertragliche Vereinbarung in einem Rahmenvertrag ausgeschlossen werden.
Eine Klausel, wonach Standzeiten im Zusammenhang mit Beladung/Entladung nicht vergütet werden und mit dem vereinbarten Entgelt sämtliche Ansprüche abgegolten sind, ist objektiv dahin auszulegen, dass auch ein gesetzlicher Standgeldanspruch ausgeschlossen sein kann.
Ein Ausschluss des Standgelds kann im unternehmerischen Verkehr als individuell ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, wenn die Klausel vor Vertragsschluss erörtert wird und der Vertragspartner nach Erprobung/Prüfung (z.B. Testfahrten) die Möglichkeit hat, das Risiko in die Preisgestaltung einzukalkulieren.
Auch bei Behandlung als AGB kann der Ausschluss des Standgelds als Bestandteil einer kontrollfreien Preisvereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen sein, wenn die vereinbarten Pauschalsätze die Gesamtleistung einschließlich etwaiger Standzeiten vergüten sollen.
Neue Anspruchsgrundlagen, die in der Berufungsinstanz zusätzlichen Tatsachenvortrag und Einzelfallprüfungen erfordern, stellen eine Klageänderung dar und sind ohne Einwilligung und fehlende Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 17 O 97/06
Leitsatz
Der Anspruch des Frachtführers auf angemessene Vergütung gem. § 412 Abs. 3 HGB (Standgeld) kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Rahmenvertrag abbedungen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. August 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 27.757,35 Euro; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 26./30.08.2005 einen Rahmenvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für die Beklagte als Spediteurin tätig war. In der Anlage 1 zu dem Rahmenvertrag sind insgesamt 11 Transportrelationen aufgeführt, welche die Klägerin zu fest vereinbarten Frachtvergütungen zu bedienen hatte.
§ 3 des Rahmenvertrages lautet wie folgt:
"(1) Dem Auftragnehmer werden im Rahmen des Gutschriftenverfahrens die Frachtvergütungssätze inkl. Maut gemäß Anlage I gutgeschrieben. (...)
(5) Standzeiten im Rahmen der Beladung bzw. bei der Entladung werden nicht vergütet.
(6) Mit obigem Speditionsentgelt sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten."
Wegen weiterer Einzelheiten betreffend den Vertrag wird auf die Anlagen K1 – K10 zur Klageschrift Bezug genommen.
Dem Vertragsschluss war eine Ausschreibung vorangegangen, welche die Firma D für die Beklagte geleitet hatte.
Diesen Rahmenvertrag verwandte die Beklagte als Vertragsgrundlage auch gegenüber fünf anderen Spediteuren, mit denen sie jeweils einen solchen Vertrag abschloss, unter anderem mit der Firma N.
Vor Abschluss des Rahmenvertrages hatte die Klägerin bereits 27 Probefahrten für die Beklagte durchgeführt, wobei es in 8 Fällen bei der Beladung der Lkws zu Wartezeiten von mehr als 2 Stunden gekommen war. Auch während der Durchführung des Rahmenvertrages kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien hinsichtlich der von der Klägerin als überlang und unzumutbar empfundenen Wartezeiten der von ihr mit der Durchführung der Transporte beauftragten Subunternehmer. So rügte die Klägerin u.a. mit Schreiben vom 29.11.2005 die Standzeiten gegenüber der Beklagten. In der Folgezeit führte die Klägerin nicht mehr sämtliche ihr übertragenen Fahrten für die Beklagte durch. Die von der Klägerin abgelehnten Fahrten vergab die Beklagte anderweitig an Dritte, zumeist an die U GmbH & Co. KG und an die Firma N3 & S.
Die Klägerin kündigte schließlich den Rahmenvertrag mit Schreiben vom 29.03.2006 fristgerecht zum 31.08.2006 und danach mit Schreiben vom 12.05.2006 fristlos.
Mit Schreiben vom 25.08.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Anlieferung von 9.507 nicht zurückgegebenen Düsseldorfer Paletten bis zum 01.09.2006 auf.
Die Klägerin stellte der Beklagten für Standzeiten eine Vergütung in Höhe von insgesamt 27.757,35 Euro in Rechnung. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf die Anlagen K 14 bis K 26 verwiesen. Ferner berechnete die Klägerin der Beklagten die von ihr aufgrund des Rahmenvertrages durchgeführten Frachten mit 146.520,41 Euro.
Die Beklagte hat unter näherer Darlegung die Aufrechnung mit von der Klägerin bestrittenen Schadensersatzansprüchen erklärt, und zwar vorrangig in Höhe von 69.822,72 Euro brutto wegen nicht zurückgeführter Paletten, nachrangig in Höhe von 101.040,70 Euro netto wegen von der Klägerin in dem Zeitraum vom 31.03. bis zum 09.05.2006 nicht durchgeführter Fahrten, weiter nachrangig in Höhe von 4.590,00 Euro netto wegen weiterer von der Klägerin nicht gefahrener Touren und schließlich in Höhe von 5.545,42 Euro wegen Transportschäden.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr nach der Durchführung der 27 Probefahrten vor Abschluss des Rahmenvertrages mitgeteilt, es handele sich bei den Wartezeiten um Anlaufschwierigkeiten durch die Anbindung neuer Dienstleister. Die Beklagte habe ihr ab September 2005 Standzeiten von maximal 2 Stunden zugesichert. Tatsächlich sei aber bei den von der Klägerin in der Klageschrift (dort Seite 8 - 15 = Bl. 8 – 15 GA) im Einzelnen aufgeführten Fahrten die von ihr als angemessen erachtete Standzeit von 2 Stunden in diversen Fällen überschritten worden, in Extremfällen sogar bis zu 13 Stunden. Die über 2 Stunden hinausgehenden Standzeiten betrügen insgesamt 543 Stunden und 5 Minuten.
Als Ursache für die Standzeiten hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Beladung willkürlich Fahrzeuge ihres Tochterunternehmens, der U GmbH & Co. KG, sowie andere Fahrzeuge gegenüber den von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugen vorgezogen. Zudem sei die Beklagte bis zuletzt an den Beladerampen personell erheblich unterbesetzt gewesen, so dass die wartenden Fahrzeuge nicht zügig hätten beladen werden können.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die über 2 Stunden hinausgehenden Standzeiten seien von der Beklagten zu vergüten. Dies folge aus § 412 Abs. 3 HGB sowie aus einer ergänzenden Auslegung des Rahmenvertrages. Mit der Regelung in § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages werde nur die Regelung des § 412 Abs. 2 HGB bestätigt, wonach Lade- und Entladezeiten nicht vergütet werden. Die über das reine Beladen und Entladen hinausgehenden Wartezeiten seien von dem vertraglichen Vergütungsausschluss nicht betroffen. Wäre die Klausel in § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages anders zu verstehen, wäre sie gemäß § 307 BGB unwirksam.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Standzeiten einen Stundensatz in Höhe von 45,00 Euro für angemessen erachtet. In der Praxis und Rechtsprechung habe sich sogar als Handelsbrauch ein übliches Standgeld in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde bei Wartezeiten von mehr als zwei Stunden herausgebildet. Insofern behauptet sie, dass ihre Subunternehmer ihr gegenüber sogar Beträge von bis zu 70,00 Euro netto pro Stunde abgerechnet hätten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
Standgeld in Höhe von 27.757,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.896,40 Euro seit dem 15.01.2006, aus 4.893,75 Euro seit dem 07.03.2006 sowie aus 3.967,20 Euro seit dem 23.03.2006; offene Frachtvergütungen in Höhe von 146.520,41Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 533,60 Euro seit dem 13.07.2006, aus 510,40 Euro seit dem 29.06.2006, aus 2.227,20 Euro seit dem 22.06.2006, aus 13.827,20 Euro seit dem 13.06.2006, aus 16.205,20 Euro seit dem 03.06.2006, aus 7.754,60 Euro seit dem 03.06.2006, aus 10.840,20 Euro seit dem 24.05.2006, aus 57.843,40 Euro seit dem 20.05.2006, aus 14.732,00 seit dem 26.05.2006, aus 232,0,0 Euro seit dem 24.05.2006 sowie aus 21.814,61 Euro seit dem 05.05.2006 und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.544,17 Euro nebst Zinsen in Höhe vom 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.166,26 Euro seit dem 26.05.2006
- Standgeld in Höhe von 27.757,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.896,40 Euro seit dem 15.01.2006, aus 4.893,75 Euro seit dem 07.03.2006 sowie aus 3.967,20 Euro seit dem 23.03.2006;
- offene Frachtvergütungen in Höhe von 146.520,41Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 533,60 Euro seit dem 13.07.2006, aus 510,40 Euro seit dem 29.06.2006, aus 2.227,20 Euro seit dem 22.06.2006, aus 13.827,20 Euro seit dem 13.06.2006, aus 16.205,20 Euro seit dem 03.06.2006, aus 7.754,60 Euro seit dem 03.06.2006, aus 10.840,20 Euro seit dem 24.05.2006, aus 57.843,40 Euro seit dem 20.05.2006, aus 14.732,00 seit dem 26.05.2006, aus 232,0,0 Euro seit dem 24.05.2006 sowie aus 21.814,61 Euro seit dem 05.05.2006 und
- außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.544,17 Euro nebst Zinsen in Höhe vom 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.166,26 Euro seit dem 26.05.2006
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Vergütung von Standzeiten sei durch § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages von vornherein ausgeschlossen. Sie hat bestritten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen Standzeiten von maximal 2 Stunden zugesichert zu haben. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass sich die Standzeiten im Rahmen des Üblichen halten würden. Bei einem Gespräch am 18.05.2005 habe sie im Rahmen der Verhandlungen explizit darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf die Vergütung von Standzeiten Voraussetzung für den Abschluss des Rahmenvertrages sei, womit der Geschäftsführer der Klägerin einverstanden gewesen sei. Die Wartezeiten hätten im Rahmen des Üblichen gelegen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die angemessene Ladezeit betrage nicht lediglich zwei Stunden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass teilweise drei verschiedene Ladeplätze, die zum Teil mehrere Kilometer voneinander entfernt liegen, anzufahren und unter anderem sog. Weichverpackungen zu laden waren, die besonders vorsichtig und exakt hätten verladen werden müssen. Sie hat behauptet, in den Fällen, in denen die Beladung durch die von der Klägerin eingesetzten Fahrer zu erfolgen hatte, seien diese teilweise mit der Beladung überfordert gewesen und hätten hierfür bis zu fünf Stunden benötigt. Die von der Klägerin eingesetzten Fahrer hätten sich zum Teil auch nicht sofort bei ihrer Ankunft ladebereit gemeldet, sondern ihre Fahrzeuge auf den Parkplätzen abgestellt und Pausen gemacht und erst danach ihre Ladebereitschaft angezeigt. Auch nach der Beladung hätten die Fahrer teilweise Pausen gemacht.
Den Sachvortrag der Klägerin zu den Frachtvergütungen könne sie nicht bestätigen, dieser sei auch nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen U2, M, V, I, S2, L, M2 und E abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Soweit die Klägerin Standgelder geltend mache, sei die Klage abzuweisen, weil die Klägerin darauf nach dem mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag keinen Anspruch habe. Die Parteien hätten vereinbart, dass Standzeiten entgegen der gesetzlichen Regelung in § 412 Abs. 3 HGB nicht vergütet werden würden. Diese Vereinbarung finde ihren Ausdruck im vorletzten Absatz des § 3 des Rahmenvertrages, wo es heiße, dass Standzeiten im Rahmen der Beladung bzw. der Entladung nicht vergütet werden würden. Die Formulierung sei allerdings nicht eindeutig. Die Klägerin lege die Formulierung dahin aus, dass allein das Stehen des Fahrzeugs während des Belade- oder Entladevorgangs nicht zu bezahlen sei und diese Regelung insofern die gesetzliche Bestimmung in § 412 Abs. 2 HGB wiederhole. Dass diese Auslegung dem von den Parteien Gemeinten entspreche, sei von vornherein unwahrscheinlich, weil die Belade- und Entladezeiten im Allgemeinen nicht als Standzeit bezeichnet würden, da sich in dieser Zeit ja etwas tue, auch wenn der Lkw nicht fahre. Standzeiten seien nach dem üblichen Sprachgebrauch die Wartezeiten, in denen der zur Beladung gemeldete und bereit gestellte Lkw aus von dem Absender zu vertretenden Gründen nicht beladen werde. Es liege deshalb von vornherein nahe, die vertragliche Regelung in Abänderung des § 412 Abs. 3 HGB dahin zu verstehen, dass Standzeiten nicht im Rahmen, sondern im Zusammenhang mit der Beladung bzw. Entladung nicht vergütet werden würden. Durch die Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Parteien dies vereinbart hätten.
Die vertragliche Regelung sei auch wirksam. Zwar sei der Rahmenvertrag als Formularvertrag zu bewerten, da er von der Beklagten verfasst und für eine Mehrzahl von Vertragsbeziehungen vorgesehen und auch tatsächlich (zumindest für 5 weitere Beziehungen) eingesetzt worden sei. Die Standgeldklausel sei auch, obwohl sie bei den Vertragsverhandlungen angesprochen worden sei, nicht etwa als individuell ausgehandelt zu betrachten; denn den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Beklagte über den Ausschluss von Standgeldern nicht mit sich habe verhandeln lassen, nicht zuletzt deshalb, weil sie gleiche Regelungen gegenüber ihren mehreren Vertragspartnern hätte haben wollen. Diese Regelung benachteilige die Klägerin aber nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB), obwohl sie die Regelung des § 412 Abs. 3 HGB umkehre. Grundsätzlich finde im Verhältnis zu Unternehmern keine Inhaltskontrolle von Preisabreden statt, auch soweit sie Nebenleistungen beträfen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nicht daran gehindert worden, Standzeiten in ihr Vergütungsangebot einzuarbeiten, da sie frühzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass Zusatzentgelte nicht akzeptiert würden. Die Klägerin sei auch darauf hingewiesen worden, dass an verschiedenen Ladeplätzen teilweise kumulativ zu laden sei; sie habe sich die örtliche Situation bei der Beklagten ansehen können. Die Vereinbarung der Parteien bedeute allerdings, dass das Risiko der Kalkulation der Standzeiten und ihrer eventuellen Fehleinschätzung auf die Klägerin verlagert werde. Dies sei aber nicht als treuwidrig zu betrachten, da dies offen geschehen sei und nicht verdeckt worden sei.
Es sei auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.
Die Forderung der Klägerin wegen der Frachtvergütungen sei als solche unstreitig.
In Höhe von 58.448,00 Euro netto sei die Klageforderung durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch wegen nicht zurückgelieferter Paletten erloschen. Die verbleibende Forderung der Klägerin in Höhe von 88.072,41 Euro sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der von der Beklagten anderweitig vergebenen Fahrten zum Erlöschen gebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 186-190 GA).
Gegen dieses klageabweisende Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, in der sie zunächst ihre Ansicht vertieft, wonach die Klausel in § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages lediglich das wiederhole, was in § 412 Abs. 2 HGB geregelt sei und einen Anspruch aus § 412 Abs. 3 HGB unberührt lasse. Wegen dieses eindeutigen Regelungsgehaltes sei die Regelung nicht auslegungsfähig. Die vertragliche Formulierung "im Rahmen" und "bei der Entladung" sei eindeutig auf den reinen Be- und Entladevorgang bezogen. Durch seine Auslegung ersetze das Landgericht diese Formulierung durch die seinerseits auslegungsbedürftige Formulierung "im Zusammenhang mit der Beladung".
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Parteien einen generellen Ausschluss jeglicher Standzeitenvergütung vereinbart hätten. So verkenne die Verwertung der Zeugenaussagen zu etwaigen mündlichen Nebenabreden die Regelung des § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind. Zudem seien die Bekundungen der Zeugen V und M nicht geeignet, den Wortlaut des Rahmenvertrages zu stützen, weil sich ihre Bekundungen nur auf das vorangegangene Gespräch vom 18.05.2005 bezögen. Die Bekundungen der Zeugen stünden auch im Widerspruch zu den Angaben ihres Geschäftsführers Schade, so dass die beweisbelastete Beklagte bei einem non-liquet den Beweis des Ausschlusses einer Standzeitenvergütung nicht geführt habe. Es widerspreche auch Denkgesetzen, wenn die Beklagte nach den Bekundungen ihres Zeugen I zusichere, dass künftig keine unangemessen langen Standzeiten mehr anfallen und gleichzeitig eine Standzeitenvergütung ausgeschlossen werde. Schließlich seien die Zeugen auch nicht glaubwürdig, weil sie das Bekunden des Ausschlusses der Standzeitenvergütung in den Vordergrund ihrer Aussage gestellt hätten, zu weiteren Einzelheiten aber nur Weniges und Widersprüchliches hätten bekunden können.
Die Annahme eines Vergütungsausschlusses für die Standzeiten würde zu einem Ausschluss von § 412 Abs. 3 HGB und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Bei seiner Beurteilung habe das Landgericht auch verkannt, dass die Parteien aufgrund der Zusicherungen der Beklagten über künftig kürzere Standzeiten und aufgrund des neuen Hochregallagers davon ausgegangen seien, dass lange Standzeiten einen Ausnahmefall darstellen würden. Tatsächlich seien lange Standzeiten aber in 220 Fällen aufgetreten, so dass eine unangemessene Benachteiligung auch deswegen vorliege, weil der als Ausnahmefall gedachte Fall zur Regel geworden sei.
Die über 220 Fälle der Überschreitung der üblichen Standzeiten führten auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, nämlich der Zusage der Beklagten, nach Ablauf einer kurzen Anlaufphase würden die üblichen Standzeiten eingehalten werden.
Desweiteren richtet sich die Berufung gegen das Erlöschen der Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2009 (Bl. 406 ff.) und 14.08.2009 (Bl. 437 ff.) hat die Klägerin folgenden ergänzenden Sachverhalt vorgetragen: Der erstinstanzlich bereits vernommene Zeuge M, ein Mitarbeiter der Firma D, welche die Ausschreibung für die Beklagte geleitetet hatte, habe der Klägerin zunächst per E-Mail vom 21.05.2009 angeboten, an einer Ausschreibung für eine Firma H GmbH, deren Geschäftsführer C2, früherer Mitgeschäftsführer der Beklagten, sei, teilzunehmen. Die Beklagte habe daraufhin per E-mail vom 22.05.2009 mitgeteilt, dass daran kein Interesse bestehe. Daraufhin habe der Zeuge M bei der Klägerin angerufen. Seitens der Klägerin habe man angesprochen, dass man im Hinblick auf das Vergangene sicherlich nicht noch einmal zusammenarbeiten wolle. M habe erklärt, er habe als Zeuge vor dem Landgericht nur zu den Punkten ausgesagt, zu denen er auch gefragt worden sei. Es gäbe aber noch einen weiteren Gesichtspunkt, zu dem er damals nicht gefragt worden sei, den er aber jederzeit im Falle einer gerichtlichen Zeugeneinvernahme bestätigen würde. Seines Wissens habe es bei der Beklagten eine Weisung gegeben, welche durch Herrn T erlassen worden sei. Danach sollte im Betrieb der Beklagten dafür gesorgt werden, dass Fahrzeuge der Speditionen N4 oder L2 solange wie möglich stehen sollten. Sobald und solange andere Fahrzeuge auf dem Hof vorhanden seien, hätte diese vorgezogen werden sollen. Auch ansonsten hätten andere Aufgaben vorrangig erledigt werden und erst ganz am Ende die Fahrzeuge dieser beiden Speditionen beladen werden sollen. Für den Inhalt dieses Telefongespräches beruft sich die Klägerin auf die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers Schade sowie das Zeugnis M. Die Absicht sei gewesen, es der Klägerin unmöglich zu machen, die Transporte ordnungsgemäß zu bedienen, um es der Firma U GmbH & Co. KG zu ermöglichen, den eigenen Fuhrpark auslasten. So sei es möglich gewesen, auf Kosten der Klägerin Transporte durchzuführen. Für diese "geniale Geschäftsidee" beruft sich die Klägerin vorsorglich auf das Zeugnis C2.
Mit Beschluss vom 02.02.2009 hat der Senat das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von Standgeld in Höhe von 27.757,35 Euro nebst Zinsen abgetrennt, um Widersprüche innerhalb der Entscheidung im Falle des Erlasses eines Teilurteils zu vermeiden. Das ursprüngliche Verfahren trägt das Aktenzeichen OLG Hamm 18 U 170/07.
Die Klägerin beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie Standgeld in Höhe von 27.757,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.896,40 Euro seit dem 15.01.2006, aus 4.893,75 Euro seit dem 07.03.2006 sowie aus 3.967,20 Euro seit dem 23.03.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, durch § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages sei der Standgeldanspruch ausgeschlossen. Es ergäbe keinen Sinn, wenn die Parteien nur den Wortlaut des § 412 Abs. 2 HGB hätten wiederholen wollen. Auch aus der Beweisaufnahme und aus § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages ergebe sich, dass mit der Frachtvergütung sämtliche Ansprüche der Beklagten abgegolten sein sollten. Die Klausel in § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages enthalte ihrer Ansicht nach keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, weil ihr die Wartezeiten vor Abschluss des Rahmenvertrages bekannt gewesen seien und sie in vollem Bewusstsein des übernommenen Risikos die Klausel akzeptiert habe. Zudem unterlägen Preisvereinbarungen nicht der Inhaltskontrolle.
Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass es eine Weisung des Herrn T gegeben habe, die Klägerin durch übermäßige Wartezeiten in der beschriebenen Art und Weise zu benachteiligen. Wegen sich etwaig aus diesem Sachverhalt ergebender Ansprüche beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte 18 U 170/07 lag im Senatstermin vom 26.11.2009 vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 27.757,35 Euro nebst Zinsen als Vergütung von Standzeiten im Rahmen der Beladevorgänge zu. Die Beklagte hat der Klägerin die behaupteten Standzeiten nicht zu vergüten.
1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 412 Abs. 3 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer einen Anspruch auf angemessene Vergütung (Standgeld), wenn er aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die angemessene Lade- und Entladezeit hinaus wartet. Dieser Anspruch ist jedoch durch die Regelungen in § 3 Abs. 5 und Abs. 6 des Rahmenvertrages vom 26./30.08.2005 ausgeschlossen.
a. Das ergibt die objektive Auslegung von § 3 des Rahmenvertrags.
(1) Zwar ist der Satz "Standzeiten im Rahmen der Beladung bzw. der Entladung werden nicht vergütet" insoweit unklar, als der Begriff "Standzeiten" im Gesetz in § 412 Abs. 3 HGB genannt wird, dort allerdings für Zeiten verwendet wird, die über die Beladung und Entladung hinausgehen, während sich in der Vertragsklausel die Standzeiten durch die Formulierung "im Rahmen der Beladung bzw. bei der Entladung" gerade auf die Beladung/Entladung beziehen. Durch diese Bezugnahme soll aber nicht zum Ausdruck kommen, dass nur der unmittelbare zeitliche Abschnitt der Beladung/Entladung nicht vergütet wird, während der Wartevorgang bis zur Beladung oder bis zu Entladung von der Vergütungsfreiheit ausgenommen werden soll. Durch den in § 3 Abs. 6 folgenden Satz "Mit obigem Speditionsentgelt sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten" ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass ausschließlich die in § 3 Abs. 1 genannten Frachtvergütungssätze gezahlt werden sollen und sonst nichts, eben auch keine Vergütung für Warte- oder Standzeiten.
(2) Dieses Auslegungsergebnis wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, insbesondere durch die Bekundungen der Zeugen M, V und I, wonach der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin auf den Gesichtspunkt, dass Wartezeiten nicht vergütet werden, ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dem entsprechend steht in dem von den Zeugen M und V verfassten Protokoll über das Gespräch mit dem Geschäftsführer Schade der Klägerin vom 18.05.2005 (Anlage B 14) auch u.a.: "Standpreise sind bereits im Angebot inkludiert". Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht zu bestanden. Mit der Berufung werden keine durchgreifenden Beweiswürdigungsfehler aufgezeigt. Dass die Zeugen M und V bei den Vertragsverhandlungen nur teilweise dabei waren, rechtfertigt keine andere Würdigung. Es stellt auch keinen Denkfehler oder logischen Fehler dar, wenn das Landgericht davon ausgeht, es sei gesagt worden, dass man die Wartezeiten im Griff habe, während ein diesbezüglicher Anspruch ausgeschlossen wurde.
(3) Die soeben unter (1) dargelegte objektive Auslegung widerspricht auch nicht der von der Klägerin angesprochenen Schriftformklausel in § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind. Dies gilt auch für das soeben unter (2) dargelegte Ergebnis der Beweisaufnahme, weil dieses nur die objektive Auslegung nur stützt, nicht aber eine hiervon unabhängige und eigenständige Nebenabrede darstellt.
b. Die Ausschlussklausel ist auch wirksam vereinbart. Sie scheitert insbesondere nicht an der AGB-Kontrolle. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des Rahmenvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die hier maßgeblichen Bestimmungen in § 3 des Rahmenvertrags wurden allerdings individuell ausgehandelt und unterliegen daher nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht der AGB-Kontrolle.
(1) Die Bestimmungen des Rahmenvertrags sind AGB im Sinne des § 305 BGB. Die Tatsache, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, zeigt sich schon an den nicht parteibezogenen Formulierungen "Auftraggeber" und "Auftragnehmer" in dem umfassenden Vertragstext. Damit ist schon prima facie von dem Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 305 Rn. 24). Zudem sind die Formulierungen in dem Rahmenvertrag auch aufgrund des eigenen Vortrages der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen, nämlich für mindestens 5 weitere Verträge, aufgestellt und auch verwendet worden. Insofern genügt es bereits, wenn die Formulierungen bei mindestens drei Verträgen verwendet worden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9).
(2) Die hier maßgeblichen Bestimmungen in § 3 des Rahmenvertrags wurden allerdings individuell ausgehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem Aushandeln in diesem Sinne zwar grundsätzlich erst dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Texts nieder (BGH NJW 2000, 1110). Ein Aushandeln kann aber auch ohne Abänderung oder Ergänzung der AGB gegeben sei, wenn sich der Vertragspartner des Verwenders nach gründlicher Erörterung ausdrücklich mit ihr einverstanden erklärt hat (BGH NJW 1992, 2283, 2285).
Im Verkehr zwischen Unternehmern – wie hier – sind die an das Aushandeln zu stellenden Anforderungen jedoch weniger streng. So genügt es, wenn dem Vertragspartner des Verwenders eine angemessene Verhandlungsmöglichkeit eingeräumt wird und er seine Rechte in der Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 305 Rn 22). Ein individuelles Aushandeln kann sogar auch dann vorliegen, wenn der Verwender eine bestimmte Klausel für unabdingbar erklärt hat (BGH NJW 1992, 2283, 2285).
Aufgrund des unstreitigen Sachvortrags und dem diesbezüglich von keiner Seite in Frage gestellten Ergebnis der Beweisaufnahme folgt, dass der Ausschluss des Standgelds in § 3 des Rahmenvertrages im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls zwar nach den für den Verkehr zwischen Unternehmers geltenden Grundsätzen im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aus der Aussage des Zeugen I, des Bereichsleiters Logistik der Klägerin, ergibt sich, dass im Rahmen eines Gesprächs über die Vertragsgestaltung über die Frage der Vergütung der Standzeiten gesprochen wurde. Dem Geschäftsführer der Klägerin Schade sei das Thema sehr wichtig gewesen. Zwar hat der Zeuge I nach seinem eigenen Bekunden in dem Gespräch eine von Schade gewünschte Vergütung von Standzeiten von mehr als drei Stunden kategorisch abgelehnt. Das steht aber der Feststellung des Aushandelns nicht entgegen. Denn nach der kategorischen Ablehnung einer Standzeitvergütung durch den Zeugen I kam es unstreitig zu den 27 Testfahrten der Klägerin, die gerade dazu dienten, die anfallenden Standzeiten in Erfahrung zu bringen. Danach, aber noch vor dem Abschluss des Rahmenvertrags, sprach der Geschäftsführer der Klägerin Schade nach seinen Bekundungen die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten gezielt auf das Problem an und erklärte, aus seiner Sicht müsse an den Standzeiten noch gearbeitet werden. Nachdem man in dem Gespräch übereingekommen sei - so der Geschäftsführer Schade - dass es sich bei den Standzeiten um Anfangsschwierigkeiten gehandelt habe, habe die Klägerin den Vertrag dann unterschrieben.
Daraus ergibt sich zunächst, dass der von der Beklagten verlangte Ausschluss der Vergütung für die Standzeiten zwischen den Vertragsparteien vor Vertragsschluss erörtert wurde. Die Klägerin hatte in den Verhandlungen gerade in Kenntnis des Ergebnisses der Probefahrten ausreichend Gelegenheit, ihre Verhandlungsposition darzustellen und ihre Rechte wahrzunehmen. Insbesondere hatte sie die Möglichkeit, die durch die Probefahrten bekannten Standzeiten in die für jede der einzelnen Touren festgelegte Frachtvergütung (siehe Anlage K10) einzukalkulieren. Das rechtfertigt es, von einem individuellen Aushandeln von § 3 des Rahmenvertrags auszugehen.
c. Selbst wenn § 3 des Rahmenvertrags nicht individuell ausgehandelt und als AGB zu behandeln wäre, wäre die Bestimmung wirksam vereinbart, da sie einer AGB-Kontrolle standhält.
(1) Die Einbeziehung scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Der Ausschluss des Anspruchs auf Standgeld in § 3 des Rahmenvertrags war für die Klägerin nicht überraschend im Sinne dieser Vorschrift. Das folgt schon aus den eigenen Bekundungen des Geschäftsführers Schade der Klägerin bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 01.06.2007 (siehe Bl. 129 R), denn danach er wusste aus den vorherigen Verhandlungen vor dem Abschluss des Rahmenvertrags, dass das Vertragswerk den Ausschluss vorsah.
(2) Die Klausel ist nicht inhaltlich an den Voraussetzungen des § 307 BGB zu messen, denn es handelt sich um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei, da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können (BGH NJW 2002, 2386; BGH NJW 2000, 577; BGH NJW 1999, 2276). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH NJW 2002, 2386; BGH NJW 1999, 2276; BGH 1992, 688). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Preisvereinbarung das Entgelt für eine abtrennbare Nebenleistung betrifft. Auch diese Preisvereinbarungen sind der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen (BGH NJW 1992, 688; BGH NJW-RR 1993, 430).
Der Ausschluss des Anspruchs auf Standgeld in § 3 des Rahmenvertrags ist Bestandteil der Preisvereinbarung. Nach dem Willen des Gesetzes stehen der Klägerin für die einzelnen vertraglich vereinbarten Touren zwei Vergütungsansprüche zu: die Vergütung für die eigentliche Transportleistung, die in § 407 Abs. 2 HGB genannte Fracht, sowie das Standgeld, das seine gesetzliche Grundlage in § 412 Abs. 3 HGB hat. Die Parteien haben nunmehr in dem Rahmenvertrag, nämlich in § 3 Abs. 1 sowie der Anlage 1 zum Vertrag (= Anlage K10 zur Klageschrift) für jede der genannten Touren einen festen Vergütungssatz vereinbart, mit dem nach § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrags sämtliche Ansprüche der Klägerin abgegolten sind. Mit den sich aus der Preisvereinbarung in Anlage 1 zum Vertrag vereinbarten Beträgen werden somit sowohl die Fracht nach § 407 Abs. 2 HGB als auch etwaig anfallendes Standgeld nach § 412 Abs. 3 HGB abgegolten, so dass sich die vereinbarten Vergütungssätze in Verbindung mit § 3 des Rahmenvertrags als Preisvereinbarung für die Transportleistung unter Einschluss etwaiger Standzeiten darstellen.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach Preisnebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, kontrollfähig sind. Dazu gehören auch Klauseln, die ein Entgelt für zusätzliche Sonderleistungen regeln (BGH NJW 2002, 2386; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW 1994, 318). Den hierzu ergangenen Entscheidungen, in denen derartige Klauseln der AGB-Kontrolle unterworfen wurden, lagen Fälle zugrunde, in denen Unternehmen sich durch AGB von ihren Kunden ein Entgelt für Nebenleistungen versprechen ließen, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen dienten und daher nach dem Willen des Gesetzes nicht gesondert zu vergüten waren. Im Ergebnis ging es bei der AGB-Gestaltung um den Versuch, Aufwendungen für die Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf den Kunden abzuwälzen (beispielhaft BGH NJW 1998, 383). Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Hier ist vielmehr entscheidend, dass zwar der Ausschluss des Standgeldes durch die AGB der Beklagten zum Nachteil der Klägerin von der gesetzlichen Regelung des § 412 Abs. 3 HGB abweicht, sich die Gesamtvereinbarung unter Einschluss des für die einzelnen Touren vereinbarten Entgelts aber als Preisabrede in Bezug auf die insgesamt von der Klägerin für die einzelnen Touren zu erbringenden Leistungen darstellt.
2. Eine abweichende Würdigung ist auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung oder über die Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die geltend gemachten Wartezeiten ungewöhnlich häufig und teilweise in ungewöhnlicher Länge aufgetreten sein sollen. Denn die gesamte Struktur der Verladung bei der Beklagten, die insbesondere dadurch geprägt ist, dass die Lkws kein vorgegebenes Zeitfenster haben, so dass viele Lkws gleichzeitig ankommen können, und dass die Lkws bei nur einer Ladung teilweise bis zu drei verschiedene Beladepunkte anfahren müssen, die mehrere Kilometer voneinander entfernt liegen, bringt es erkennbar mit sich, dass eine unterstellte übliche Ladezeit von 2 Stunden oftmals und durchaus auch erheblich überschritten werden kann. Diese Struktur war der Klägerin vor Vertragsschluss auch bekannt, denn sie hatte vor dem Abschluss des Rahmenvertrages bereits 27 Fahrten für die Beklagte durchgeführt, wobei es in 8 Fällen zu Wartezeiten im Zusammenhang mit der Beladung der eingesetzten Lkws von mehr als 2 Stunden gekommen war.
3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 280 BGB unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Verletzung der Pflicht zur vertragsgerechten Kooperation begründet.
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin vom 20.11.2008 (Bl. 377 d.A.) die Standgeldklage auch auf diesem Gesichtspunkt gestützt haben, liegt darin eine als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung, die gemäß § 533 ZPO nicht zulässig ist. Denn der Anspruch wird insofern nicht auf Tatsachen gestützt, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO der Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Vielmehr müsste der Senat in jedem Einzelfall der etwaigen Pflichtverletzung z.B. die neue Tatsache prüfen, welcher Schaden der Klägerin entstanden sein kann.
4. Schließlich rechtfertigt sich der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 280 BGB unter der mit Berufungsschriftsätzen vom 30.06.2009 (Bl. 405 a - 405 c d.A.) und 14.08.2009 (Bl. 420 ff. d.A.) in dem Rechtsstreit eingeführten Behauptung, es habe auf Seiten der Beklagten die Anweisung gegeben, die Standzeiten der Klägerin bewusst zu verlängern, um die Touren für sie unrentabel zu machen.
Auch insofern liegt eine als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung vor, die gemäß § 533 ZPO nicht zulässig ist.
Schon die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Sie hat sich auch nicht rügelos auf die neue Klage eingelassen, was nach §§ 525, 267 ZPO einer Einwilligung gleichgekommen wäre (siehe Zöller-Heßler, a. a. O., § 533 Rn 6), denn sie hat auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.08.2009 (Bl. 416 b GA) ausdrücklich die Verspätung des Vorbringens gerügt. Eine Zulassung der Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich, denn sie würde zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen (vgl. Zöller-Heßler, a. a. O., § 533 Rn 6) und die Klärung der Streitfrage zum Grund und der Höhe würde angesichts der großen Zahl der hierzu von den Parteien benannten Zeugen eine sehr aufwändige Beweisaufnahme erfordern.
II. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.