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Oberlandesgericht Hamm·18 U 243/96·18.06.1997

Rückforderung zinsfreien Privatdarlehens trotz Erbregelung und Pflichtteilstreit

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrem Sohn und dessen Ehefrau die Rückzahlung eines 1983 gewährten, schriftlich als Darlehen bezeichneten Betrags von 60.000 DM nebst 4 % Zinsen. Streitpunkt war u.a., ob die Vereinbarung ernst gemeint war, ob die Klägerin nach dem Tod des Mitdarlehensgebers allein kündigen durfte und ob Zinsen verjährt seien. Das OLG Hamm bestätigte den Darlehensrückzahlungsanspruch und hielt das Teilurteil trotz möglicher späterer Pflichtteilsaufrechnung für zulässig. Die Zinsverjährung begann wegen bedingter Fälligkeit erst mit der Rückforderung/Kündigung, sodass die Zinsen zugesprochen wurden.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Darlehensrückzahlung und Verzinsung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist zulässig, wenn Klage- und Widerklageanspruch unterschiedliche Streitgegenstände betreffen und keine gemeinsamen Entscheidungselemente aufweisen; eine nur theoretische Möglichkeit späterer Aufrechnung hindert den Erlass nicht.

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Wird in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde die Geldhingabe ausdrücklich als Darlehen anerkannt, trägt der Darlehensnehmer die Beweislast für die behauptete fehlende Ernsthaftigkeit dieser Vereinbarung.

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Ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch davon abhängig gemacht, dass der Darlehensgeber die Rückforderung „den Umständen entsprechend“ für erforderlich hält, liegt die Ausübung dieses Rückforderungsvorbehalts grundsätzlich in dessen Ermessen und setzt keine schwerwiegenden Kündigungsgründe voraus.

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Nach dem Tod eines Mitdarlehensgebers kann dessen Alleinerbe als Rechtsnachfolger die Rechte aus dem Darlehensvertrag geltend machen und die Rückforderung/Kündigung erklären, wenn die Rückzahlungspflicht auch gegenüber jedem Darlehensgeber vorgesehen ist.

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Bei einem aufschiebend bedingten Zinsanspruch beginnt die Verjährung der Zinsrückstände erst mit Eintritt der Bedingung, d.h. mit der Fälligkeit; dies gilt auch bei einer Potestativbedingung, die von der Entscheidung des Gläubigers abhängt.

Relevante Normen
§ 301 ZPO§ 321 Nr. 2 ZPO§ 607 BGB§ 197 BGB§ 201 S. 1 BGB in Verbindung mit § 198 S. 1 BGB§ 198 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 230/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

I.

3

Die Klägerin ist die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beklagten. Sie hat außer dem Beklagten zu 1. noch einen weiteren Sohn ... und ist testamentarische Alleinerbin ihres am 29.6.1994 verstorbenen Ehemannes, des Vaters des Beklagten zu 1., und ihres weiteren Sohnes.

4

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses erhielten die Beklagten im Jahre 1983 von der Klägerin und dem Erblasser 60.000,00 DM. Nach Zahlung dieses Betrages und der Fertigstellung des Bauvorhabens unterzeichneten die Klägerin, ihr verstorbener Ehemann und die Beklagten unter dem Datum des 11.12.1983 einen "Vertrag", in dem bestätigt wird, daß die Beklagten von den Eheleuten ... sen. "nur zu Finanzierung des Hauseigentums" zweimal 30.000,00 DM bis auf weiteres als zinsfreies Darlehen erhalten haben, das zurückzuzahlen ist, "falls dieses, den Umständen entsprechend, von den Eheleuten zu 1. (das sind die Eheleute ... sen.) für erforderlich gehalten wird". In dem Vertragstext heißt es dann weiter: "In diesem Fall ist das Darlehen rückwirkend mit 4 % zu verzinsen ... Nach dem Tod der Eheleute zu 1. ist die Darlehnsschuld erloschen.

5

Der Betrag ist dann als Erbteil für ... anzusehen".

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

7

Nach dem Tod des Vaters erhielten der Beklagte zu 1. und sein Bruder am 10.8.1994 von der Klägerin jeweils 25.000,00 DM, die Klägerin ihren Söhnen durch gleichlautende Briefe vom 7.8.1994 (Bl. 8 + 21 d.A.) angekündigt hatte. Schließlich verlangte der Beklagte zu 1. von der Klägerin seinen Pflichtteil aus dem Nachlaß seines Vaters und forderte sie mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Auskunftserteilung über den Nachlaß und zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses auf. Hinsichtlich der sich anschließenden weiteren anwaltlichen Korrespondenz der Parteien wird auf Bl. 22-29 d.A. verwiesen.

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Sodann forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 1.12.1995 und 8.5.1996 zur Rückzahlung des unter dem Datum des 11.12.1993 bestätigten Darlehns auf. Schließlich hat sie mit der Klage die Rückzahlung des Darlehns von 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1983 geltend gemacht.

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Die Klägerin hat die Rückforderung des Darlehns für gerechtfertigt gehalten und behauptet, daß der aktive Nachlaß die Kosten des erbrechtlichen Verfahrens nicht decke. Deshalb habe sie Eigenbedarf. Im übrigen sei das Verhältnis der Parteien zueinander durch das nach dem Erbfall gezeigte Verhalten des Beklagten völlig zerrüttet. Schließlich hätten sich die Beklagten auch seit Mitte 1986 überhaupt nicht mehr um sie und den Erblasser gekümmert.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 60.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1983 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im übrigen hat der Beklagte zu 1. Widerklage erhoben und im Wege der Stufenklage beantragt,

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die Klägerin zu verurteilen,

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 1.Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 29.6.1994 verstorbenen ... zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
 2.zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist,
 3.nach Erteilung der Auskunft an ihn den sich daraus ergebenden Pflichtteil zu zahlen.
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Die Klägerin hat den auf die Auskunftserteilung gerichteten Widerklageantrag zu 1. anerkannt und im übrigen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben behauptet, der Darlehnsvertrag vom 11.12.1983 sei überhaupt nicht ernst gemeint gewesen. Vielmehr sei von Anfang an klar gewesen, daß die 60.000,00 DM auf den Erbteil des Beklagten zu 1. angerechnet werden sollten. Die Klägerin und der Erblasser hätten mit dem Vertrag nur sicherstellen wollen, daß sie, die Beklagten, den Darlehnsbetrag nicht "verjubelten". Im übrigen sei die Darlehnsschuld aber auch erloschen, weil der Erblasser während seines Krankenhausaufenthaltes im Jahre 1993 ihnen mitgeteilt habe, daß auch der Bruder ... 60.000,00 DM zum Kauf eines Hauses erhalten habe und daß sie selbst deshalb die erhaltenen 60.000,00 DM nicht zurückzuzahlen brauchten. In derselben Weise habe sich auch die Klägerin geäußert. Das werde auch durch den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 16.6.1989 und den Umstand, daß der Bruder ... ebenfalls 60.000,00 DM erhalten habe, erhärtet.

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Im übrigen haben die Beklagten die Auffassung vertreten, daß die Klägerin nicht zur Kündigung des Darlehns berechtigt sei, weil nach Ziffer 2. c) des Vertrages vom 11.12.1993 ein Kündigungsrecht nur beiden Darlehnsgebern gemeinsam zugestanden habe. Außerdem sei die Kündigung auch grundlos erfolgt, weil die Klägerin keinen Eigenbedarf habe und durch ihre selbst erworbene Rente und durch ihre Witwenrente hinreichend abgesichert sei. Auch hätten sie den Erblasser nach seiner Ende 1993 erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig besucht. Schließlich haben sich die Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Erledigung des dem Beklagten zu 1. zustehenden Auskunftsverlangens zur Berechnung seines Pflichtteils berufen. Die bisherigen Auskünfte habe die Klägerin nur zögerlich erteilt, statt des gebotenen notariellen Nachlaßverzeichnis und der notariellen eidesstattlichen Versicherung habe sie nur privatschriftliche Angaben gemacht, die vermutlich unvollständig seien und sich auch nicht über auszugleichende Zuwendungen und Schenkungen verhielten.

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Das Landgericht hat nach von den Beklagten beantragter Vernehmung der Klägerin als Partei hinsichtlich der Klageforderung Beweis erhoben und durch Anerkenntnisurteil und Teilurteil der Klage stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunftserteilung verurteilt.

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Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und Begründung dieser Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 54-69 d.A.) Bezug genommen.

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Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen, die Zulässigkeit des Teilurteils in Frage stellen, weil ihnen damit die Möglichkeit der Aufrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch genommen werde, und unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens erster Instanz vornehmlich die erneute Vernehmung der Klägerin als Partei zu der von ihnen bestrittenen Rückforderungsmöglichkeit und der behaupteten fehlenden Ernsthaftigkeit des Vertrages vom 11.12.1983 beantragen. Im übrigen weisen sie abermals darauf hin, daß sich nach ihrem Verständnis auch aus dem Testament ergebe, daß die ihnen überlassenen 60.000,00 DM nicht hätten zurückgezahlt werden sollen. Schließlich gebe es aber auch keine "entsprechenden Umstände" derentwegen die Klägerin - wie es der Wortlaut des Vertrages vom 11.12.1983 vorsehe - die Rückzahlung des Darlehns verlangen könne. Bezüglich des Zinsanspruches erheben sie, erstmals in der Berufungsinstanz, die Einrede der Verjährung.

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Die Beklagten beantragen,

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in Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts soweit ihrer Klage stattgegeben worden ist. Hinsichtlich der Begründung dieses Antrages wird auf die Berufungserwiderung vom 14.3.1997 (Bl. 136-139) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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II.

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Die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat in seinem ausführlich begründeten Urteil den geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruch mit zutreffender Begründung bejaht.

32

1.

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Das vom Landgericht erlassene Teilurteil war zulässig. Zwar setzt § 301 ZPO für ein Teilurteil nicht nur die Teilbarkeit des Streitgegenstandes und die Entscheidungsreife des davon betroffenen Streitverhältnisses vorraus, sondern auch die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreites, d.h. die Entscheidung des Teilurteils muß unabhängig von der Entscheidung des noch ausstehenden Schlußurteils über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes sein und in der Sache eine abweichende Entscheidung durch das Schlußurteil ausschließen. Soweit eine unterschiedliche Beurteilung von Umständen in Betracht kommt, die sowohl für das Teilurteil als auch für das Schlußurteil erheblich sind, ist eine Entscheidung durch Teilurteil ausgeschlossen (vg. BGH NJW 91, 570 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 321 Nr. 2).

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Vorliegend ist die Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht zweifelhaft. Die Klägerin macht mit der Klage ein Darlehnsanspruch geltend, während der Beklagte zu 1. im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses begehrt, um einen evtl. bestehenden Pflichtteilsanspruch beziffern und verfolgen zu können. Beide Ansprüche sind voneinander gänzlich unabhängig. Die Klage und die Widerklage der Parteien betreffen nicht denselben Gegenstand und haben auch keine gemeinsamen Entscheidungselemente. Entscheidungsreife bestand auch nur hinsichtlich der Klage und angesichts des insoweit erklärten Anerkenntnisses der Klägerin hinsichtlich der ersten Stufe der Widerklage.

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Der Umstand, daß der Beklagte zu 1. bei einem evtl. bestehenden Pflichtteilsanspruch mit diesem gegen die Klageforderung aufrechnen könnte, hindert den Erlaß eines Teilurteils nicht.

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Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist derzeit noch ungeklärt. Demzufolge hat der Beklagte zu 1. auch noch keine Aufrechnung erklärt und kann dies auch nicht, solange er den Zahlungsantrag der Widerklage nicht beziffern kann. Aber nur dann, wenn er mit einem die Klageforderung aufzehrenden Anspruch die Aufrechnung erklären könnte und erklärt hätte, hätte über die Klageforderung nicht durch Teilurteil entschieden werden dürfen. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben.

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2.

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Der geltend gemachte Darlehnsanspruch ist auch nach § 607 BGB begründet.

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Unstreitig haben die Beklagten von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann 60.000,00 DM erhalten, wobei grundsätzlich die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat, daß die Hingabe des Geldes darlehnsweise erfolgt ist. Mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 11.12.1983 haben die Beklagten aber ausdrücklich anerkannt, daß ihnen der Betrag von 60.000,00 DM als Darlehn gegeben worden ist. Sie haben sich zugleich zur Rückzahlung verpflichtet, "falls dieses, den Umständen entsprechend, von den Eheleuten zu 1. für erforderlich gehalten wird". Daß die Klägerin und ihr Ehemann trotz des eindeutigen Wortlauts dieser Urkunde eine Darlehnshingabe nicht ernstlich gewollt haben, wie die Beklagten behaupten, haben die Beklagten nicht bewiesen. Die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die von dem Beklagten zu 1. beantragte Parteivernehmung der Klägerin hat ihre Behauptung nicht bestätigt. Für eine Unrichtigkeit der Aussage der Klägerin und eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe der Aussage der Klägerin zu den für die Entscheidung des Rechtsstreit relevanten Gesichtspunkten in dem Protokoll des Landgerichts ist nichts ersichtlich. Zu einer erneuten Vernehmung der Klägerin besteht deshalb auch nach dem Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz kein Grund. Allein der Umstand, daß die Klägerin nicht das bekundet hat, was die Beklagten sich erhofften, reicht für eine erneute Vernehmung der Klägerin nicht aus.

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Auch aus dem Testament der Eltern des Beklagten zu 1., das dieser auszugsweise auf Bl. 15 d.A. zitiert hat, ergibt sich nicht, daß der Geldbetrag von 60.000,00 DM kein Darlehn sein sollte oder daß der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 16.6.1989 durch Erlaß erlöschen ist. Soweit der Geldbetrag im Testament als "Erbvorauszahlung" bezeichnet worden ist, ist dadurch nicht ausgeschlossen, das seine Hingabe gleichwohl als Darlehn gemeint war, denn die von den Eltern des Beklagten in ihrem Testament gewählte Formulierung ist im Zusammenhang mit Abs. d) des Vertrages vom 11.12.1983 zu lesen. Dort heißt es nämlich: "Nach dem Tod der Eheleute zu 1. ist die Darlehnsschuld erloschen. Der Betrag ist dann als Erbteil für ... anzusehen". Das Testament der Eltern des Beklagten, zu 1. sollte erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils in Kraft treten. Nach dem Tod der Eltern sollte aber auch nach dem Inhalt des Vertrages vom 11.12.1983 erst die Darlehnsschuld erlöschen und der Geldbetrag als "Erbteil" des Beklagten zu 1. gewertet werden, d.h. er bekam dann den Charakter einer Erbvorauszahlung, wie es im Testament der Eltern heißt. Das alles galt aber nur, soweit das Darlehn bis zum Tode des Letztversterbenden nicht zurückgefordert worden war. Deshalb muß auch der Inhalt der testamentarischen Regelung der Eltern des Beklagten zu 1. im Hinblick auf den Darlehnsrückzahlungsanspruch nicht so zu verstanden werden, daß der Rückzahlungsanspruch aus Gründen einer angeblich gewollten Gleichbehandlung der beiden Söhne entfallen sollte. Dasselbe gilt auch für die Darlehnsvereinbarung gemäß dem Vertrag vom 11.12.1983. Jedenfalls hatte auch nach dem Vortrag der Beklagten zu dieser Zeit der Bruder des Beklagten zu 1. den angeblich an diesen gezahlten gleichen Betrag noch nicht bekommen. Deshalb kann die im übrigen ohnehin bestrittene Zahlung dieses Betrages an den Bruder des Beklagten zu 1. den Inhalt der Darlehnsvereinbarung nicht beeinflußt haben.

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Die Kündigung des Darlehns ist auch durch den Tod nur eines Elternteils des Beklagten zu 1. nicht ausgeschlossen. Zum einen ist nach c) des Vertrages vom 11.12.1983 der Darlehnsbetrag "jedem der Eheleute zu 1. zurückzuzahlen", zum anderen ist die Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Vaters des Beklagten zu 1. in dessen Rechtsstellung eingetreten. Sie war deshalb als Rechtsnachfolgerin des "Mitdarlehngebers" auch berechtigt, dessen Rechte aus dem Darlehnsvertrag als eigene Rechte geltend zu machen und die Kündigung auszusprechen.

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Darüber hinaus war die Klägerin auch zur Kündigung des Darlehns berechtigt, denn es lag bei ihr, ob sie dessen Rückzahlung "den Umständen entsprechend" für erforderlich hielt. Danach sollte nämlich die Kündigung des Darlehns im freien Ermessen der Eltern des Beklagten stehen, was bei dem hier gegebenen Privatdarlehn angesichts der grundsätzlich freien Kündigungsrechts eines Darlehnsgebers rechtlich nicht zu beanstanden ist und auch zur Ausübung des Kündigungsrechts nicht das Vorliegen schwerwiegender Kündigungsgründe voraussetzt. Hier sind aber "entsprechende Umstände" gegeben. Immerhin sieht sich die Klägerin vom Beklagten zu 1. behaupteten Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, die sie ggfls. durch Barzahlung zu erfüllen hat, obwohl die bereits an die beiden Söhne vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 50.000,00 DM, die auch nach dem Vortrag der Beklagten auf den Pflichtteil anzurechnen sind und bereits einen Nachlaßwert von mindestens 200.000,00 DM voraussetzen, das Barvermögen des Nachlasses erheblich belastet haben. Deshalb ist es zumindest nachvollziehbar und der Ausübung des der Klägerin in der Vereinbarung vom 11.12.1983 vorbehaltenen Ermessens durchaus entsprechend, wenn sie sich durch die Aktivierung von Außenständen um weiteres - auch aus dem Nachlaß stammendes - Barvermögen bemüht und sich zur Rückforderung des Darlehns entschlossen hat. Im übrigen ist aber auch, wie aus der Vorkorrespondenz in Verbindung mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und insbesondere auch aus ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigten unversöhnlichen Verhalten zu erkennen ist, eine tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien festzustellen, die - was ebenfalls ausreichend ist - die Kündigung des Darlehns und seine Rückforderung zumindest verständlich erscheinen lassen.

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Unerheblich ist dabei, daß die Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zumindest vorerst nicht auf das Geld angewiesen ist. Wie das Vorbringen der Beklagten, der Rückforderungsvorbehalt - bezüglich des gesamten Darlehens - sei beispielsweise für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe gedacht gewesen, zeigt, konnten auch Umstände, die mit der wirtschaftlichen Situation der Darlehnsgeber nichts zu tun hatten, sondern im persönlichen Bereich lagen, zur Kündigung des Darlehens berechtigten.

44

3.

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Schließlich ist auch die Geltendmachung der Zinsen gerechtfertigt. Sie sind im Vertrag vom 11.12.1983 vereinbart und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

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Gem. § 197 BGB verjähren zwar Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren, und zwar auch dann, wenn sie nur in der Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistungen zu zahlen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 197 Rdnr. 5). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach § 201 S. 1 BGB in Verbindung mit § 198 S. 1 BGB aber die Entstehung des Zinsanspruches. Unter der Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH NJW 1971, 979). Das gilt auch dann, wenn - wie es hier der Fall ist - die Entstehung bzw. die Fälligkeit des Zinsanspruches von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis, nämlich davon, daß der Darlehnsgeber die Rückforderung des Darlehns für erforderlich hält, abhängig gemacht ist. Bei einem aufschiebend bedingten Anspruch tritt die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, und zwar auch dann, wenn es sich dabei - wie hier - um eine sogenannte Potestativbedingung handelt (vgl. BGHZ, 47, 391; NJW 87, 2745; Palandt-Heinrichs, BGB, § 198 Rdnr. 1). Auch in einem solchen Fall folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunktes für § 198 BGB aus der Erwägung, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 1971, 979). Von einem Verstoß gegen das Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB kann insoweit nicht die Rede sein (vgl. BGH NJW 1982, 930, 931). Desgleichen ist auch bei der auf diese Weise hinausgeschobenden, von der Disposition des Darlehnsgebers abhängigen Fälligkeit der Zinsen nicht die "Entstehung" des Anspruchs im Sinne von § 198 S. 1 BGB nach den §§ 199, 200 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können. Die §§ 199, 200 BGB enthalten Sonderregelungen, die auf Fälle der Kündigung und der Anfechtung beschränkt sind und die auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch Rücktritt, Widerruf oder eine sonstige Handlung des Gläubigers - wie z.B. Vorlage oder Erteilung einer Rechnung oder des Eintritts eines Potestativbedingung nach der herrschenden Meinung, der der Senat folgt (BGH NJW 1971, 979; NJW 1982, 931; Palandt-Heinrichs, BGB, §§ 199/200 BGB, Rndr. 2) nicht anzuwenden sind.

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Deshalb schulden die Beklagten auch die vertraglich vereinbarten und vom Landgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von 4 seit dem 11.12.1983.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.