Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·18 U 224/89·25.09.1990

Berichtigung des Urteilstenors: Beklagte an Stelle des Klägers (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das am 13.9.1990 verkündete Urteil dahin, dass im Urteilstenor die Beklagte an die Stelle des Klägers tritt. Gegenstand ist die Korrektur eines offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehlers im Tenor. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO, weil der korrigierte Tenor den wirklichen Entscheidungswillen widerspiegelt und aus der Urteilsurkunde hervorgeht.

Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO stattgegeben, Beklagte tritt an die Stelle des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehlern in Urteilen und Beschlüssen, wenn der Fehler offensichtlich ist und aus der Urkunde oder dem erkennbaren Entscheidungswillen hervorgeht.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sie den wahren Inhalt der Entscheidung herstellt und keine neue materielle Entscheidung trifft.

3

Bei offensichtlichen Formfehlern im Urteilstenor darf das Gericht den Tenor dahin berichtigen, dass die Parteibezeichnung dem tatsächlich gewollten Urteil entspricht.

4

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Urteilsgründen und Tenor und ist auch nach Verkündung möglich, sofern der Fehler offenkundig ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 422/88

Tenor

wird das am 13. September 1990 verkündete Urteil des Senats dahin berichtigt, daß im Urteilstenor die Beklagte an die Stelle des Klägers tritt (§ 319 ZPO).