Berichtigung des Urteilstenors: Beklagte an Stelle des Klägers (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das am 13.9.1990 verkündete Urteil dahin, dass im Urteilstenor die Beklagte an die Stelle des Klägers tritt. Gegenstand ist die Korrektur eines offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehlers im Tenor. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO, weil der korrigierte Tenor den wirklichen Entscheidungswillen widerspiegelt und aus der Urteilsurkunde hervorgeht.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO stattgegeben, Beklagte tritt an die Stelle des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehlern in Urteilen und Beschlüssen, wenn der Fehler offensichtlich ist und aus der Urkunde oder dem erkennbaren Entscheidungswillen hervorgeht.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sie den wahren Inhalt der Entscheidung herstellt und keine neue materielle Entscheidung trifft.
Bei offensichtlichen Formfehlern im Urteilstenor darf das Gericht den Tenor dahin berichtigen, dass die Parteibezeichnung dem tatsächlich gewollten Urteil entspricht.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Urteilsgründen und Tenor und ist auch nach Verkündung möglich, sofern der Fehler offenkundig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 422/88
Tenor
wird das am 13. September 1990 verkündete Urteil des Senats dahin berichtigt, daß im Urteilstenor die Beklagte an die Stelle des Klägers tritt (§ 319 ZPO).