CMR: Fixkostenspediteur als Frachtführer; Klage mangels Passivlegitimation unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm nach Transportschaden aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 CMR auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 lit. b CMR und stellte klar, dass ein Fixkostenspediteur autonom als „carrier“ i.S.d. CMR gilt. In der Sache wies es die Klage jedoch als unbegründet ab, weil der Beförderungs-/Versendungsvertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der Streitverkündeten zustande gekommen sei. Die erstinstanzliche Abweisung als unzulässig wurde entsprechend abgeändert.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage nicht unzulässig, sondern mangels Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 lit. b CMR ist am vorgesehenen Ablieferungsort begründet, wenn die streitige Beförderung dem Anwendungsbereich der CMR unterfällt.
Der Fixkostenspediteur ist im Wege autonomer, vom nationalen Recht unabhängiger Auslegung stets als Frachtführer („carrier“) im Sinne der CMR anzusehen.
Bei doppelrelevanten Tatsachen genügt für die Prüfung der internationalen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte die schlüssige einseitige Behauptung des Klägers; die Klärung erfolgt im Rahmen der Begründetheit.
Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR setzt die Passivlegitimation desjenigen voraus, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde; maßgeblich sind die Umstände bei Vertragsschluss.
Ist aufgrund bestehender Rahmenvereinbarungen und des vorvertraglichen Schriftverkehrs ein bestimmtes Unternehmen als Vertragspartner festgelegt und wird bei späteren Einzelaufträgen kein abweichender Vertragspartner klar bezeichnet, ist der Auftrag in die Rahmenbeziehung einzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 23 O 143/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 59.858,40 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig; insbesondere fehlt es nicht an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Münster. Diese ergibt sich vielmehr aus Art. 31 Abs. 1 S. 1 b) CMR.
1.
Nach dieser Vorschrift können wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung u.a. die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Vorliegend sollten die 120 Geschirrspüler in B, also im Bezirk des Landgerichts Münster, abgeliefert werden. Es handelt sich ferner um eine der CMR unterliegende Beförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR. Übernahme- und Ablieferungsort liegen in Frankreich und Deutschland, also in Vertragsstaaten der CMR. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein Beförderungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen.
a)
Handelte es sich bei dem telefonisch von der Zeugin C erteilten und durch Telefax vom 06.03.1997 (Bl. 200 d.A.) bestätigten Auftrag der Fa. C2 um einen Frachtvertrag, wäre dies nicht zweifelhaft. Allerdings ist der Beklagten einzuräumen, daß die in dem Telefax enthaltene Formulierung "Bitte veranlassen Sie die Abholung von ..." nicht eindeutig den Rückschluß auf einen Frachtvertrag zuläßt, sondern danach auch ein Speditionsvertrag in Betracht kommt.
b)
Selbst im Falle eines Speditionsvertrages wäre vorliegend jedoch ein Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CMR zu bejahen, weil es sich mit Rücksicht auf die bereits zuvor getroffene feste Preisabsprache und zwar aufgrund des Schreibens der Streitverkündeten vom 12.03.1996 (Bl. 67 d.A.) um einen Fall der Fixkostenspedition handelte. Der Fixkostenspediteur ist nach Auffassung des Senats aber stets und zwar unabhängig von der Anwendbarkeit deutschen Rechts, insbesondere des § 413 Abs. 1 HGB a.F. als Frachtführer ("carrier") im Sinne der CMR anzusehen. Dies folgt aus einer autonomen, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht unabhängigen Auslegung der CMR. Hierbei folgt der Senat den Auffassungen des OLG München Transportrecht 1997, 33, 34 sowie von Piper, Transportrecht 1990, 357, 358. Eine solche autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs steht auch mit der Rechtspraxis verschiedener Vertragsstaaten der CMR in Einklang. So wird in England und in Belgien die Auffassung vertreten, daß der auf eigene Rechnung handelnde und nicht zur Rechenschaftslegung verpflichtete "Spediteur" als "carrier" anzusehen bzw. der CMR zu unterwerfen sei (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 2; vgl. dazu auch Fremuth/Thume, Frachtrecht, 1996, Art. 1 CMR Rdn. 5, wonach in aller Regel die CMR gilt, wenn der Vertragspartner des Absenders auf eigene Rechnung handelt). Im deutschen und österreichischen Recht ist es ohnehin so, daß auf den Fixkostenspediteur stets Frachtrecht Anwendung findet. Eine solche autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs der CMR erscheint auch allein praktikabel, weil dadurch vermieden wird, daß bereits im Kernbereich der CMR hier bei einem Anspruch aus Art. 17 CMR die ergänzende Heranziehung nationalen Rechts erforderlich wird. Auch die angestrebte einheitliche Anwendung der CMR in allen Vertragsstaaten spricht für eine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs.
Auf die Frage, ob es im hier möglicherweise ergänzend anwendbaren holländischen Recht den Begriff der Fixkostenspedition gibt und welchen Einfluß dies nach holländischer Rechtsauffassung auf die Anwendung der CMR hätte insoweit sollen die Ansichten geteilt sein (vgl. Koller, Art. 1 CMR Rdn. 2) , kommt es daher nach Vorstehendem nicht mehr an.
2.
Soweit zwischen den Parteien die Frage im Streit ist, ob die Beklagte oder die Streitverkündete Vertragspartnerin der Fa. C2 und damit für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR passivlegitimiert ist, handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, da der Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen der Fa. C2 und der Beklagten sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für den Schadensersatzanspruch Voraussetzung ist. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht damit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus, während deren Feststellung erst bei der Begründetheit notwendig ist (vgl. BGHZ 124, 237, 240/241; OLG München Transportrecht 1997, 33/34). Soweit der BGH in der genannten Entscheidung die schlüssige Behauptung der doppelrelevanten Tatsachen nicht genügen läßt, gilt dies nur für die internationale Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. insbesondere Seite 242, 243 der Entscheidung). Was die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte anbelangt, hat der BGH in der genannten Entscheidung die Auffassung nicht beanstandet, daß die zu doppelrelevanten Tatsachen vertretenen Grundsätze auch hierfür gelten (vgl. Seite 241 unten der Entscheidung).
Dies führt dazu, daß im vorliegenden Fall die Rechtsbehauptung der Klägerin, der Vertrag sei mit der Beklagten und nicht mit der Streitverkündeten zustande gekommen, im Rahmen des Art. 31 Abs. 1 S. 1 b) CMR also für die Zulässigkeit ausreichend ist und an dieser Stelle einer näheren Überprüfung noch nicht bedarf. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann eine abschließende Entscheidung der Frage, wer Vertragspartner der Fa. C2 ist, nur nach Auswertung des gesamten Schriftverkehrs auch unter indiziellen Gesichtspunkten erfolgen. Es kann nicht Sinn der nach Art. 31 Abs. 1 CMR zu prüfenden internationalen Zuständigkeit sein, diese sich typischerweise für die materielle Entscheidung des Rechtsstreits stellenden Fragen in ihrer Gänze in die Zulässigkeit zu verlagern. Letzteres hätte im übrigen auch die merkwürdige Konsequenz, daß im Falle einer gemeinsamen Inanspruchnahme der Beklagten und der Streitverkündeten die Klage gegen den einen als unzulässig abgewiesen, der Klage gegen den anderen hingegen (möglicherweise) als begründet stattgegeben werden müßte.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der allein in Betracht kommende Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 67 VVG besteht nicht gegen die Beklagte, weil der von der Fa. C2 über die Versendung oder Beförderung der Geschirrspüler geschlossene Vertrag nicht mit dieser, sondern mit der Streitverkündeten zustandegekommen ist.
1.
Ein Vertrag zwischen der Fa. C2 und der Beklagten wäre dann anzunehmen, wenn bei dem zur Auftragserteilung führenden Telefonat zwischen der Zeugin C und Herrn H2 ausdrücklich klargestellt worden wäre, daß der Vertrag mit der Beklagten geschlossen werden soll. Dies hat die Klägerin aber so nicht vorgetragen. Vielmehr bezieht sich der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin C nur darauf, daß nicht eine Versendung, sondern eine Beförderung des Guts vereinbart worden sei. Zudem räumt die Klägerin selbst ein, daß der Zeugin C noch bis Oktober 1997 gar nicht bewußt gewesen sei, daß es zwei unterschiedliche, unter der gleichen Anschrift residierende Gesellschaften nämlich die Beklagte und die Streitverkündete gegeben habe. Dann bestand für sie auch kein Anlaß, die Frage der Vertragspartnereigenschaft bei dem Telefonat mit Herrn H2 zur Sprache zu bringen.
2.
Selbst wenn es sich bei Herrn H2 um den Disponenten der Beklagten gehandelt und die Fa. C2 dies auch gewußt hat, besagt dies nicht, daß der Vertrag mit der Beklagten geschlossen worden ist. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Herr H2 für die Fa. C2 erkennbar ausschließlich für die Beklagte und nicht auch für die Streitverkündete tätig war. Daß dies nicht so war, zeigt schon das Schreiben der Streitverkündeten vom 12.03.1996 (Bl. 67 d.A.), welches von Herrn H2 unterzeichnet ist. Im übrigen liegt dies auch nach den Gesamtumständen es handelte sich um Schwestergesellschaften mit dem gleichen Unternehmensgegenstand, welche, wie bereits gesagt, unter der gleichen Anschrift residierten nicht nahe.
3.
Das Telefax der Fa. C2 vom 06.03.1997 (Bl. 200) bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und nicht etwa die Streitverkündete Vertragspartnerin sein sollte. Die Adressatenbezeichnung "Sped. K. E. Herrn H trifft auf beide Gesellschaften gleichermaßen zu, zumal Herr H2 wie bereits ausgeführt auch für beide tätig geworden ist.
4.
Die sonstigen Umstände wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt deuten vielmehr in entscheidender Weise darauf hin, daß nicht die Beklagte, sondern die Streitverkündete Vertragspartnerin der Fa. C2 geworden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß schon vor der hier fraglichen Auftragserteilung zwischen der Fa. C2 und der Streitverkündeten eine Art Rahmenvertrag über die Durchführung oder Besorgung von Transporten, namentlich auf der Strecke vom Werk der Fa. E in Frankreich nach B, bestanden hat. So hat die Fa. C2 selbst mit Schreiben vom 27.05.1993 an die Streitverkündete (vgl. dessen erste Seite, Bl. 225 d.A.) deren Angebot über Frachtkosten von pauschal 1.500,00 DM angenommen. Hierzu paßt es auch, daß nicht die Beklagte, sondern die Streitverkündete die Langzeit-Lieferantenerklärung vom 12.12.1995 (Bl. 199 d.A.) abgegeben hat. Schließlich stammt auch das Angebot vom 12.03.1996 (Bl. 67 d.A.), wonach sich auch die Vergütung für den vorliegenden Transport richtete, eindeutig von der Streitverkündeten; es ist nicht nur auf deren Geschäftspapier abgefaßt, sondern trägt auch in der Unterschriftszeile die Firmenbezeichnung der Streitverkündeten. Dies kann die Klägerin nicht mit dem bloßen Vortrag entkräften, daß es sich um ein Versehen gehandelt habe. Wenn dann in der Folgezeit telefonisch oder per Telefax Aufträge erteilt werden, ohne daß daraus wie hier klar der Vertragspartner hervorgeht, sind diese Aufträge in die bereits bestehende Rahmenvereinbarung einzubetten. Vertragspartner ist damit nicht die Beklagte, sondern die Streitverkündete geworden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach dem Schadenseintritt die Beklagte tätig geworden ist, insbesondere die Korrespondenz hierzu geführt hat, und es auch die Beklagte war, die die Rechnung für den fraglichen Transport erteilt hat. Für die Stellung als Vertragspartner sind nämlich nur die Umstände bei Vertragsabschluß, hier also Anfang März 1997 maßgeblich. Allenfalls könnten die Schreiben und die Rechnungserteilung nach dem Transport ein gewisses Indiz dafür sein, daß die Beklagte sich selbst und nicht etwa die Streitverkündete für den Vertragspartner hielt. Dies besagt aber zumindest so lange nichts, als die bei Vertragsschluß vorhandenen Umstände einen sicheren Rückschluß auf den wirklichen Vertragspartner zulassen, wie es hier der Fall ist. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Person des Vertragspartners zur Zeit des Vertragsschlusses objektiv unklar ist; in einem solchen Fall mögen auch erst zeitlich danach liegende Umstände als Indizien Bedeutung erlangen. Daß durch den Schriftwechsel nach Vertragsabschluß und (wenn auch erfolglos) stattgefundenem Transport der Vertragspartner hier nicht mehr rückwirkend geändert worden ist insbesondere nicht konkludent , bedarf keiner näheren Ausführungen.
III.
Die durch das Landgericht erfolgte Klageabweisung als unzulässig darf durch den Senat auf die Berufung des Klägers in eine Abweisung als unbegründet abgeändert werden (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 536 Rdn. 9). Von einer Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sieht der Senat ab, weil ihm eine eigene Entscheidung zur Begründetheit der Klage gemäß § 540 ZPO sachdienlich erscheint. Zu der hierfür allein maßgeblichen Frage der Passivlegitimation der Beklagten ist der Sachverhalt hinreichend geklärt; auch die Erörterungen im Senatstermin haben gezeigt, daß der Klägerin insoweit ein weiterer Sachvortrag, der ihre rechtliche Position etwa noch verbessern könnte, nicht mehr möglich ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.