§ 522 Abs. 2 ZPO: Berufung im Handelsvertreterstreit ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgte im Wege der Stufenklage Buchauszug, eidesstattliche Versicherung, Provisionen/Schadensersatz sowie Handelsvertreterausgleich. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich erfolglos sei. Provisions- und Buchauszugsbegehren scheiterten u.a. an Rechtsmissbrauch und Verjährung; ein unbezifferter Schadensersatzanspruch genüge § 253 ZPO nicht. Der Ausgleichsanspruch sei unschlüssig und zudem wegen Eigenkündigung (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) ausgeschlossen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an einen unmittelbaren Wettbewerber des Unternehmers kann wegen Verleitung zum Vertragsbruch und Umgehung von Verschwiegenheitspflichten nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und unwirksam sein, wenn hierdurch Hilfsrechte aus § 87c HGB (Buchauszug/Einsicht) auf den Wettbewerber übergehen würden.
Die gerichtliche Geltendmachung von Provisionsansprüchen und Hilfsrechten nach § 87c HGB ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie ersichtlich überwiegend dazu dient, dem Unternehmer im Interesse eines Wettbewerbers durch massenhafte Auskunfts- und Folgeansprüche Nachteile zuzufügen und der Anspruchsteller kein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse hat.
Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis ist im Grundsatz wirksam und unterliegt im Einzelfall der AGB-Kontrolle nach §§ 305c, 307 BGB.
Ein unbezifferter Schadensersatzantrag ist unzulässig bzw. unschlüssig, wenn der Kläger mehrere unterschiedliche mögliche Schadenskomplexe als Anspruchsgrundlagen in den Raum stellt, ohne den Streitgegenstand im Sinne von § 253 ZPO hinreichend zu bestimmen.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist nicht schlüssig dargelegt, wenn statt der maßgeblichen zukünftigen Provisionsverluste aus mitgebrachten Stammkunden lediglich auf die Gesamtprovisionen des letzten Vertragsjahres abgestellt wird, und er ist bei Eigenkündigung nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, sofern kein berechtigter Anlass durch den Unternehmer vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 026 O 56/11
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erachtet und daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges, erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit desselben an Eides Statt, noch zu beziffernde Provisionen und ebenso noch zu beziffernden Schadensersatz für entgangene Provisionen sowie schließlich Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 54.176,15 € nebst Zinsen.
I.
Hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Sachverhaltes nimmt der Senat zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Frist zur ordentlichen Kündigung des am 22.06./27.06.2003 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für Organisationsleiter nach § 8 Abs. 4 Satz 2 dieses Vertrages für beide Seiten 6 Monate zum Ende eines Monats betrug und die Klägerin Ende März / Anfang April 2010 mit der X einen Handelsvertretervertrag geschlossen hat, dem zufolge sie ihre Tätigkeit für diese möglichst zum 02.05.2010 aufnehmen sollte.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiter.
Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht Inhaberin der den Klageanträgen zu 1) bis 3) zugrunde liegenden Ansprüche sei. Die Rückabtretung vom 01.07./22.11.2010 (GA 254) habe sich auch auf diese Ansprüche bezogen. Eine ergänzende Auslegung ergebe, dass auch die streitbefangenen Schadensersatzansprüche wie auch Provisionsansprüche von der Rückabtretung umfasst seien. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei nach § 401 BGB aufgrund der Abtretung des Ausgleichsanspruchs auf die Klägerin übergegangen.
Die Ansprüche seien auch nicht verjährt; die Verkürzung der Verjährungsfrist in dem Vertrag der Parteien auf 6 Monate für beide Vertragsparteien verstoße gegen zwingende handelsvertreterrechtliche Vorschriften. Überdies sei diese Klausel überraschend und daher nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Ferner sei sie auch nach § 307 BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteilige. Jedenfalls aber sei der Lauf der Verjährungsfrist schon durch Klageeinreichung bei dem Landgericht rechtzeitig gehemmt worden, da der Gerichtskostenvorschuss zeitnah eingezahlt worden sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage auch als rechtsmissbräuchlich erachtet. Es bestehe ein berechtigtes individuelles Interesse der Klägerin, zurückliegende Abrechnungen überprüfen und etwaige Restvergütungsansprüche berechnen zu können. Anders als vom Landgericht angenommen komme ihr das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsstreits auch zugute. Auf das – bestrittene – Verhalten der anderen Handelsvertreter habe das Landgericht nicht abstellen dürfen.
Jedenfalls aber habe das Landgericht die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen, da der Provisionszahlungs- und der Schadensersatzanspruch noch nicht beziffert gewesen seien.
Der Klägerin stehe auch der Ausgleichsanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Beklagte habe zu der von der Klägerin am 14.04.2010 ausgesprochenen fristlosen Kündigung berechtigten Anlass gegeben. So habe die Beklagte im letzten Quartal 2009 eine Anhebung der Vergütung der Berater durch eine Änderung des sog. Marketingplanes avisiert. Stattdessen hätten die Berater aber eine Reduzierung ihrer Bezüge und einen Mehrverdienst nur übergeordneter Organisationsstufen feststellen müssen. Auch sei der Klägerin eine erbetene Aufklärung über den Grund von seitens von Freunden und Weggefährten erklärten Kündigungen verweigert und sogar ein Kontaktverbot zu anderen Beratern erteilt worden. Schließlich sei sie am 27.03.2010 unberechtigter Weise vom Online-Zugang abgeschnitten und gegenüber Kunden und Beratern mitgeteilt worden, dass diesen nunmehr eine andere Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe. In der Folge sei sie einem psychischen Telefonterror ausgesetzt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1.
ihr einen Buchauszug nach Maßgabe des § 87 c Abs. 2 HGB zu erteilen, der in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 14.04.2010 vermittelten Berater und Verträge zu geben hat, die unter Beteiligung der Klägerin vermittelt wurden, und über alle sonstigen Geschäfte, für die der Klägerin Provisionen gegenüber der Beklagten zustehen, wobei der Buchauszug über folgende Positionen Auskunft zu geben hat:
- die von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts
a) Datum der Bestellung
b) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie
c) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis
und der Ausführung desselben
d) Gegenstand und Menge der Lieferung
e) Verrechneter Preis
- die von der Klägerin der Beklagten vermittelten Berater, aufgegliedert nach
a) Name der Berater
b) Beraternummer
c) Datum des Abschlusses des Beratervertrages
sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts
d) Datum der Bestellung
e) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie
f) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis
und der Ausführung desselben
g) Gegenstand und Menge der Lieferung
h) verrechneter Preis
sowie die von diesen vorgenannten vermittelten Beratern wiederum vermittelten Berater sowie in der Folge alle über die verschiedenen Stufen vermittelten Berater, aufgegliedert nach
a) Name der Berater
b) Beraternummer
c) Datum des Abschlusses des Beratervertrages
d) Name des Vermittlers
sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts
e) Datum der Bestellung
f) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie
g) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis
und der Ausführung desselben
h) Gegenstand und Menge der Lieferung
i) Verrechneter Preis;
2.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges an Eides statt zu versichern,
3.
an sie Provisionen und Schadenersatz für entgangene Provisionen in einer nach Erteilung des Buchauszuges gem. Ziff. 1 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,
4.
an sie 54.176,15 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen, § 538 Abs. 2 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1.
Der Geltendmachung der Provisionsansprüche durch die Klägerin, insbesondere aber der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) verfolgten Hilfsrechte steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Überdies ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, aber auch verjährt und somit gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.
a.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts dürfte allerdings die Klägerin aktivlegitimiert sein.
aa.
Zwar teilt der Senat die Würdigung des Landgerichts, dass die Provisionsansprüche von der Rückabtretung nicht umfasst sind und daher auch die Hilfsansprüche nach § 87 c HGB nicht aufgrund ihrer gemäß § 401 BGB übergegangen wären.
Die Klägerin hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst erklärt hat, auch die ihr gegen die Beklagte noch zustehenden Provisionsansprüche Ende März / Anfang April 2010 an die X abgetreten.
Anders als die Klägerin meint, sind die Provisionsansprüche von der Rückabtretung nicht erfasst. Denn zum Einen finden sie in dieser keinerlei Erwähnung. Zum Anderen erstreckt sich die Rückabtretung ausdrücklich ausschließlich auf „nachfolgend benannte(n), Forderung(en)“. Nachfolgend werden dann nur der Ausgleichsanspruch sowie aktuelle und zukünftige Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Grund und im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages (der hiesigen Parteien) angeführt. Soweit die Klägerin diesbezüglich meint, eine Rückabtretung der Provisionsansprüche sei notwendig für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gewesen, ist weder ersichtlich noch dargetan, woraus sich eine solche Notwendigkeit ergeben soll.
bb.
Indes ist nach Ansicht des Senats die Klägerin gleichwohl (noch) Inhaberin dieser Ansprüche, da bereits die Abtretung derselben an die X Ende März / Anfang April 2010 gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Infolge dessen sind auch Hilfsrechte nicht gemäß § 401 BGB auf die X übergegangen.
Die Abtretungsvereinbarung der Klägerin mit der X ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, da beide mit ihr gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen haben. Denn mit der Abtretung hat die Klägerin in besonders rücksichtsloser Art und Weise gegen ihr aus dem Vertrag mit der Beklagten obliegende Pflichten verstoßen und die X die Klägerin zu einem solchen Vertragsbruch verleitet.
Die Klägerin ist nach § 10 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages sowie auch gemäß § 90 HGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Danach darf sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten, die ihr anvertraut worden sind oder die ihr durch die Tätigkeit für die Beklagte bekannt worden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten nicht anderen, erst recht nicht Wettbewerbern der Beklagten mitteilen. Mit einer Abtretung der Provisionsansprüche an die X und damit einer unmittelbaren Wettbewerberin der Beklagten wären aber auch die Hilfsrechte nach § 87 c HGB gemäß § 401 BGB auf diese übergegangen und somit das Recht, einen Buchauszug zu verlangen sowie ggf. ergänzende Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden der Beklagten zu nehmen. Damit hätte die Klägerin der X die Möglichkeit verschafft, Internas der Beklagten zu Kunden sowie deren Provisionssystem in Erfahrung zu bringen. Zudem hätte sie ihr weiter auch die Möglichkeit verschafft, einen Buchauszug nur zu verlangen, um die Beklagte mit den entsprechenden Mühen und Kosten zu überziehen und so ihre Wettbewerberin zu schädigen. Die mit einem gesetzlichen Übergang der Hilfsrechte des § 87 c HGB verbundene Abtretung der Provisionsansprüche an einen unmittelbaren Wettbewerber des Prinzipals verstößt daher gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken.
Überdies hat mit dieser Vereinbarung die X auch die Klägerin zu einem Vertragsbruch, nämlich zu einem Verstoß sowohl gegen ihre Verschwiegenheitspflicht als auch gegen ein zumindest konkludent vereinbartes Abtretungsverbot im Sinne des § 399 2. Fall BGB verleitet. Die Klägerin konnte ihrer vertraglichen sowie gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht insbesondere gegenüber Wettbewerbern der Beklagten erkennbar nur gerecht werden, wenn sie ihre Provisionsansprüche nicht an einen Wettbewerber mit der Folge des § 401 BGB abtrat. Da die Beklagte naturgemäß berechtigterweise Buchauszüge aber nicht an Wettbewerber erteilen will, beinhaltet die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zugleich ein konkludentes Verbot einer Abtretung von Provisionsansprüchen zumindest an einen Wettbewerber. Die gleichwohl erfolgte Abtretung ist daher, wenn gemäß § 354 a Abs. 1 HGB auch nicht nach § 399 BGB, so doch nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verleitung zu einem Vertragsbruch unwirksam.
b.
Die Geltendmachung der Provisionsansprüche sowie der Hilfsrechte nach § 87 c HGB durch die Klägerin ist rechtsmissbräuchlich.
aa.
Diese Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich zum Einen aus den vom Landgericht dargelegten Gründen. Der Rechtsstreit dient ersichtlich allein dem von der X verfolgten Interesse, der Beklagten, ihrer Wettbewerberin, Nachteile durch das Überziehen mit einer Vielzahl insbesondere von Buchauszugserteilungsansprüchen wie aber auch mit anderen Ansprüchen zuzufügen.
So haben zunächst eine Vielzahl ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten – wie die Klägerin – sämtliche ihr gegen die Beklagte möglicherweise zustehenden Ansprüche ohne jegliche Gegenleistung an die X abgetreten. Soweit die Klägerin diesbezüglich anführt, im Gegenzuge habe sie gewährte Garantien erhalten, ist es nicht zutreffend, dass diese eine Gegenleistung für die an die X abgetretenen Ansprüche darstellen. Denn die Garantien waren ein Ausgleich dafür, dass die Klägerin auf ihre Verdienstmöglichkeiten bei der Beklagten verzichtete und stattdessen zur X wechselte, die sich erst in Gründung befand und bei der daher nicht von Beginn an Verdienstmöglichkeiten in gleicher Größenordnung zu erwarten waren. Das nunmehrige Bestreiten der Klägerin hinsichtlich des Verhaltens der anderen von der X abgeworbenen Mitarbeiter der Beklagten ist insoweit nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich, da sie dem dementsprechenden Vortrag der Beklagten in erster Instanz nicht entgegen getreten ist und nicht darlegt, dass das erst jetzige Bestreiten nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht.
Sämtliche ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten führen die Rechtsstreitigkeiten gegen diese allein auf Kostenrisiko der X und ohne einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus etwaigen obsiegenden Entscheidungen erzielen zu können.
Auch die Klägerin legt keinen überzeugenden Grund dar, weshalb sie ein Interesse an dem vorliegenden Rechtsstreit haben sollte. Das von ihr angegebene Interesse an der Überprüfung früherer Provisionsabrechnungen vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie dass es ihr um das Prinzip gehe. Denn angesichts dessen, dass sie selbst bei für sie erfolgreichem Ausgang des Rechtsstreits hieraus wirtschaftlich keinen Nutzen ziehen würde, erscheint nicht glaubhaft, dass sie den Rechtsstreit auch dann führen würde, wenn sie selbst für dessen Kosten aufkommen müsste.
b.
Zum Anderen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit aber auch daraus, dass die Klägerin nach Ziffer 4 der Rückabtrittsvereinbarung vom 01.07./22.11.2010 (GA 254) bereits die X mit dem Betreiben der Zwangsvollstreckung aus etwaigen obsiegenden Titeln gegen die Beklagte bevollmächtigt hat. Denn dies würde dazu führen, dass sie – wie schon ausgeführt – entgegen ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Beklagten einem Wettbewerber der Beklagten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Buchauszuges und damit wettbewerbsrelevanter Daten einräumen würde.
c.
Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges verjährt und somit gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.
aa.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass § 13 des Vertrages der Parteien wirksam ist, insbesondere nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) oder für sie überraschend ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 35 ff. m.w.N.). Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
bb.
Da die Klägerin die letzte Abrechnung der Beklagten nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung Mitte Mai 2010 erhalten hat, endete die wirksam vereinbarte sechsmonatige Verjährungsfrist somit Mitte November 2010, spätestens jedoch Ende November 2010. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 28.12.2010 (GA 1) war daher mangels vorheriger verjährungshemmender Umstände der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bereits verjährt, so dass es auf die weitere, vom Landgericht im Übrigen zutreffend (vgl. BGH NJW-RR 2012, 527 Tz. 7 m.w.N.) verneinte Frage, ob trotz der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst sechs Wochen nach Zahlungsaufforderung durch das Landgericht eine Verjährungshemmung gemäß § 167 ZPO schon mit Eingang der Klage bei Gericht eingetreten wäre, nicht mehr ankommt.
2.
Gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Abweisung der Klage hinsichtlich des nicht bezifferten Schadensersatzanspruchs. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint hat. Denn jedenfalls fehlt es hinsichtlich eines solchen Anspruchs schon an einer hinreichenden, den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Bestimmung des Streitgegenstandes. Unter Zugrundelegung (allein) des Vortrages der Klägerin käme ein Schadensersatzanspruch aus verschiedenen Gründen in Betracht, nämlich einer unberechtigten Änderung des Vergütungssystems seitens der Beklagten, einer eigenen berechtigten fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses der Parteien seitens der Klägerin sowie aber auch einer fehlerhaften Abrechnung von Provisionsansprüchen in der Vergangenheit. Jeder dieser möglichen Schadensersatzansprüche stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Auf welchen dieser Gründe die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützen wollte, hat sie indes nicht dargelegt.
3.
Schließlich steht der Klägerin auch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zu.
a.
Ein solcher ist schon nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, da sich die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB nicht nach den im letzten Vertragsjahr insgesamt verdienten Provisionen richtet. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, welche Provisionen sie aus Geschäften im letzten Vertragsjahr mit von ihr geworbenen Stammkunden der Beklagten verdient hat.
b.
Überdies ist ein Ausgleichsanspruch aber auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin ausgeschlossen. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verhalten der Beklagten zu dieser Kündigung keinen berechtigten Anlass gegeben.
aa.
Allerdings ist die vorübergehende Abtrennung des Handelsvertreters von dem Online-System des Unternehmers seitens des Prinzipals ebenso wie die Verweisung von Kunden und Mitarbeiter des Handelsvertreters auf einen anderen Ansprechpartner durch den Unternehmer grundsätzlich geeignet, einen berechtigten Anlass zur Eigenkündigung des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB zu begründen.
bb.
Gleichwohl kam vorliegend aufgrund der besonderen Umstände die Klägerin nicht – wie erforderlich (Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 89 b Rn. 57 m.w.N.) – hierdurch in eine für sie nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage. Denn diese Maßnahmen der Beklagten waren – auch für die Klägerin offenkundig – gerechtfertigt. Die Klägerin hatte zuvor Anfang März 2010 in ihrem eigenen Hause die X eine Informationsveranstaltung durchführen lassen, zu der sie – die Klägerin – selbst andere Mitarbeiter der Beklagten eingeladen und die das Ziel eines möglichen Wechsels dieser Mitarbeiter von der Beklagten zur X hatte. Damit hatte die Klägerin in eklatanter Weise gegen das ihr schon kraft Gesetzes obliegende Wettbewerbsverbot verstoßen. Angesichts dessen entsprach der vorübergehende Ausschluss der Klägerin vom Online-System sowie als Ansprechpartner für Kunden und weitere Mitarbeiter der Beklagten dem ureigensten Interesse eines jeden Unternehmers an der Verhinderung (weiterer) wettbewerbswidriger Schädigungen.
cc.
Es erscheint auch wenig lebensnah, dass die Klägerin selbst aufgrund des Verhaltens der Beklagten eine für sie nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Lage angenommen hat. Denn nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte sie bereits Ende März / Anfang April 2010 den Vertrag mit Spikker (X) unterschrieben und somit zeitlich vor dem Verhalten der Beklagten. Unter Berücksichtigung dessen sowie des weiteren Umstandes, dass sie angesichts der sechsmonatigen Kündigungsfrist den vorgesehenen Tätigkeitsbeginn bei X am 02.05.2010 nicht hätte einhalten können, spricht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – viel dafür, dass es sich bei den im Rechtsstreit vorgetragenen Kündigungsgründen nur um vorgeschobene handelt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht erfordert, dass der berechtigte Anlass auch ursächlich für die Kündigung des Handelsvertreters gewesen sein muss, sondern allein sein Vorliegen ausreicht. Indes erscheint aufgrund dessen wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin auch nur subjektiv aufgrund des Verhaltens der Beklagten eine für sie nicht mehr haltbare Lage angenommen hat.
dd.
Ob ein berechtigter Anlass der Klägerin zur Kündigung ausnahmsweise dann bestanden hätte, wenn die Beklagte ihr nicht mehr den Zugang zum System und somit die Möglichkeit zur weiteren Tätigkeit eingeräumt hätte, da ein berechtigter Anlass auch dann bestehen kann, wenn der Handelsvertreter zu dem Verhalten des Unternehmers selbst Anlass gegeben hat (Hopt aaO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat nach eigenem Vortrag kurz nach entsprechender Beanstandung durch die Klägerin den Zugang für sie wieder freigeschaltet und diese hiervon unterrichtet. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin hingegen ist aus zweierlei Gründen unbeachtlich. Zum Einen ist sie beweispflichtig für das Vorliegen eines berechtigten Anlasses und somit dafür, dass diese Freischaltung nicht erfolgt ist, ohne dass sie insoweit Beweis angetreten hätte. Zum Anderen offenbarte die Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, dass der Zugang wieder freigeschaltet sei, deren Bereitschaft zur Freischaltung und damit Weiterbeschäftigung der Klägerin. Angesichts dessen hätte der Klägerin im Falle dessen, dass die Freischaltung doch nicht erfolgt sein sollte, oblegen, vor einer Kündigung die Beklagte hierauf hinzuweisen und eine Freischaltung (erneut) anzumahnen.
ee.
Soweit die Klägerin ferner auf einen „psychologischen Telefonterror“ verweist, hat das Landgericht zu Recht diesen Vortrag als zu unsubstanziiert erachtet.
ff.
Weshalb die Klägerin aufgrund einer Beendigung von Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und anderen Organisationsleitern einen berechtigten Anlass zu einer Eigenkündigung gehabt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die Beklagte einen Kontakt der Klägerin mit diesen anderen, zu X gewechselten Mitarbeitern nicht wünschte, ist angesichts der unstreitigen Informationsveranstaltung im Hause der Klägerin nicht zu beanstanden.
gg.
Schließlich bleibt auch der Hinweis der Klägerin auf das geänderte Marketingsystem ohne Erfolg. Denn auch insoweit fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin, dass und weshalb dieses für sie nachteilig gewesen sein soll. Ihr bloßer Hinweis auf einen Rückgang ihrer Verdienste reicht insoweit nicht. Denn dieser kann auch andere Ursachen wie etwa eine geringere Vermittlungstätigkeit oder einen zurückgehenden Vermittlungserfolg der Klägerin selbst oder ihr in der Organisation untergeordneter Vermittler gehabt haben. Angesichts dessen hätte es für eine Darlegung einer Benachteiligung der Klägerin durch das neue Marketingsystem schon einer konkreten Gegenüberstellung des alten und neuen sowie Darlegung bedurft, woraus sich die Nachteiligkeit des neuen für die Klägerin ergeben haben soll.
III.
Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.
IV.
Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Beschlusswege in Betracht.
Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.