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Oberlandesgericht Hamm·18 U 197/14·02.03.2016

Auskunft/Buchauszug nach § 87c HGB: Keine ständige Betrauung nach Kündigung 1999

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft und Buchauszug zu Geschäften 2004–2012 in der früheren Sowjetunion und stützte sich auf Handelsvertreter- bzw. Maklerrecht. Das OLG verneinte Provisionsgrundlagen, weil nach Vertragsende keine Überhang- oder nachvertraglichen Provisionsansprüche ersichtlich und § 87 Abs. 3 HGB im Altvertrag wirksam abbedungen war. Ein fortbestehendes Handelsvertreterverhältnis ab 1999 konnte der Kläger nicht beweisen; die Zusammenarbeit war nur projektbezogen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB scheiterte ebenfalls. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Auskunft/Buchauszug mangels Provisionsgrundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB setzt voraus, dass für die begehrten Geschäfte dem Anspruchsteller dem Grunde nach ein Provisionsanspruch nach § 87 HGB zustehen kann.

2

Wird ein Buchauszug für einen Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrags verlangt und steht fest, dass weder Überhangprovisionen noch sonstige nachvertragliche Provisionsansprüche in Betracht kommen, besteht kein Anspruch auf Buchauszug.

3

Die ständige Betrauung i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB erfordert, dass der Beauftragte sich über einen gewissen Zeitraum um eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen zu bemühen hat; eine lediglich einzelfall- bzw. projektbezogene Tätigkeit genügt nicht.

4

§ 87 Abs. 3 HGB ist dispositiv; nachvertragliche Provisionsansprüche können vertraglich wirksam ausgeschlossen werden.

5

Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB vermittelt einem Gelegenheitsagenten/Handelsmakler nicht den Umfang eines Buchauszugs, sondern nur Auskunft über die für Entstehung und Berechnung einer etwaigen Provision maßgebenden Tatsachen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 HGB§ 354 HGB§ 89b HGB§ 141 ZPO§ Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB§ ROM I-VO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 O 250/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 06.11.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger macht auf der 1. Stufe der von ihm erhobenen Stufenklage Ansprüche auf Auskunft bzw. Buchauszug für die Vermittlung von Geschäften über Kühlanlagen in den Staaten der früheren Sowjetunion geltend.

4

Der Kläger war mit seiner Firma „U“ ab 1993 für diverse Firmen der B Holding tätig. Am 22.03./21.05.1995 schloss er mit der B Management GmbH (im Folgenden: B M#) einen Vertrag, durch den er als Handelsvertreter mit dem Aufbau und der Koordinierung eines Vertriebsstützpunktes in K beauftragt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 22.03./21.05.1995 (Anl. zum Protokoll v. 21.01.2016) Bezug genommen. In diesen Vertrag trat die Beklagte in der Folge ein (vgl. Schreiben vom 01.12.1995, Anl. K9, Bl. 125f. der Akten). Am 12.12.1996 schloss die B M# mit dem Beklagten ferner einen Kooperationsvertrag (Anl. zum Protokoll v. 21.01.2016), der durch einen Zusammenarbeitsvertrag der Parteien vom 07./12.03.1997 (Anl. K1, Blatt 26 ff. der Akten) ergänzt bzw. modifiziert wurde. Danach vereinbarten die Parteien mit dem Ziel einer weiteren Markterschließung eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nasskühltechnik in K sowie den U2-Staaten. Weiter war eine Grundvergütung in Höhe von monatlich 2.000,00 DM vereinbart, die Erstattung von Reisekosten sowie eine erfolgsabhängige Provision, deren Höhe nach dem Auftragswert gestaffelt war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird sowohl auf den Kooperationsvertrag als auch auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde durch die B Kühlturmbau GmbH mit Schreiben vom 29.12.1998 (Anl. K2, Bl. 30 der Akten) fristgerecht zum 30.06.1999 gekündigt. Auch alle weiteren schriftlichen Verträge zwischen dem Kläger und anderen Unternehmen der B Holding wurden zum Jahresende 1998 nicht weiter verlängert bzw. ordentlich gekündigt. In der Folge arbeiteten die Parteien weiterhin zusammen, ohne dass allerdings schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Die Beklagte erteilte dem Kläger mehrere Vollmachten (Anl. K4, Bl. 32 und Anl. K15, Bl. 228ff. der Akten). Ferner erstattete sie Reisekosten und zahlte für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse Provisionen. Im Mai 2005 übersandte die Beklagte einen Vertragsentwurf, mit dem der Kläger jedoch nicht einverstanden war (Anl. K14, Bl. 223 der Akten). Am 21./24.06.2005 schlossen die Parteien lediglich eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Bl. 225ff. der Akten).

5

Der Kläger hat geltend gemacht, bei dem Zusammenarbeitsvertrag vom 7./12.03.1997 handele es sich um einen Handelsvertretervertrag. Hierfür sprächen insbesondere die Regelungen in Ziff. 1 „Auflagen“, Ziff. 4.5, in der eine regelmäßige Berichtspflicht und damit letztlich eine Tätigkeitspflicht vereinbart sei, sowie die Vereinbarung eines Wetterwerbsverbotes in Ziffer 4.7. Ein weiterer Beleg hierfür sei sein Handelsvertretervertrag mit der Schwesterfirma der Beklagten, der B Management GmbH (GM#) vom 22.03.1995. Mit Schreiben vom 01.12.1995 (Anl. K9, Bl. 125 ff. der Akten) sei die Beklagte in diesen Handelsvertretervertrag offiziell eingetreten. Auch sei er ständig mit der Vermittlung einer unbestimmten Anzahl von Geschäften betraut gewesen. Er sei nach dem Vertrag für den Vertrieb der Produkte der Beklagten im Bereich Nasskühltechnik im gesamten Bereich der U2, insbesondere in A, K und V zuständig gewesen. Hierbei habe es sich nicht lediglich um einzelne Projekte gehandelt. Zudem habe er – der Kläger – aufgrund seiner guten Kontakte in diese Staaten nach einem gesonderten Vertrag mit der Beklagten Ersatzteillieferungen für luftgekühlte Kondensator-Anlagen, die bereits in den 70er und 80er Jahren in die ehemalige Sowjetunion geliefert worden seien, vermitteln sollen. Dieser Vertrag sei bereits 1996 mit dem Mitarbeiter W der Beklagten zustande gekommen. Herr W habe mehrfach angefragt und ihn – den Kläger – nachdrücklich aufgefordert, tätig zu werden. In Analogie zu der Zusammenarbeit mit der B Kühlturmbau habe er seine Reisekosten erstattet erhalten und im Erfolgsfall eine Provision i.H.v. 2 % des Auftragswertes (vgl. Schreiben der Beklagten vom 13.06.1996, Anlage K 11, Bl. 130 der Akten).

6

Auch nach der Kündigung des Vertrages zum 30.06.1999 sei er weiterhin für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit seien, so hat der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten H vereinbart worden. Dabei sei zunächst mündlich, später auf seinen – des Klägers – Wunsch auch schriftlich zugesagt worden, dass für die zu diesem Zeitpunkt bereits angestoßenen Projekte im Nasskühlbereich und auch für die Abrechnung der Reisekosten die zuvor geltenden, vertraglichen Vereinbarungen weiter Bestand hätten. Der von ihm in den Jahren 2002-2003 zum Abschluss gebrachte, und bis 2005 in der Umsetzung begleitete Vertrag zu Lieferungen von Kühlturmeinbauten durch die Beklagte an das Heizkraftwerk X-6 der G sei Beleg für die Umsetzung dieser Vereinbarung. Auch habe er – der Kläger – weiter aktiv Akquise für die Beklagte betreiben sollen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass quantitativ oder qualitativ etwas an seinen Aktivitäten geändert werden solle. Beleg hierfür sei das Projekt X-T der C, welches vor der Kündigung des Vertrages noch nicht bekannt gewesen und in den Jahren 2003-2005 akquiriert und abgewickelt worden sei. Zusätzlich sei die Höhe der Provision auf einheitlich 5 % festgelegt worden, unter anderem deshalb, weil die monatliche Grundvergütung entfallen sei.

7

Außerdem hat der Kläger gemeint, dass er bei Annahme einer nur sporadischen Tätigkeit für die Beklagte jedenfalls als Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB anzusehen sei. Auch in diesem Falle habe er Ansprüche auf Auskunft und Provision, welche gemäß § 354 HGB als stillschweigend vereinbart gelte. Zudem hat der Kläger auf die Entscheidung OLG Stuttgart vom 09.08.2000 – Az. 9 U 72 / 00 - verwiesen, wonach der frühere Handelsvertretervertrag Bedeutung für die Höhe der Provision habe.

8

Die Beklagte hat gemeint, nach Kündigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, welches ebenfalls kein Handelsvertreterverhältnis gewesen sei, sei der Kläger nur noch im Einzelfall projektbezogen beauftragt worden. Das Projekt Y sei nicht unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommen. Vielmehr sei es erst 2006 realisiert worden, und zwar mit der Firma N als Auftraggeber und unter Vermittlung der Firma S Ltd. bzw. deren Geschäftsführers O. Alle Einzelaufträge seien – insofern unstreitig - durch Zahlung vollständig abgewickelt. Nur die in der Aufstellung Anl. B5 (Bl. 276 der Akten) aufgeführten Projekte seien im fraglichen Zeitraum in der Region zur Durchführung gelangt. Des Weiteren hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in 1. Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

10

Das Landgericht hat die Zeugen H, W und I vernommen (vgl. Protokoll vom 19.08.2014, Bl. 482 ff. der Akten). Sodann hat es die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger – wofür vieles spreche – aufgrund des zunächst bestehenden Zusammenarbeitsvertrages als Handelsvertreter anzusehen gewesen sei. Denn dieses Vertragsverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigung zum 30.06.1999 beendet worden. Auch habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass er in der Folgezeit aufgrund mündlicher Abreden weiterhin für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Weder die Angaben der Zeugen noch die vorgelegten Unterlagen hätten der Kammer eine entsprechende Überzeugung zu verschaffen vermocht. Schon im Ausgangspunkt sei es wenig wahrscheinlich, dass ein gerade gekündigtes Vertragsverhältnis anschließend aufgrund mündlicher Vereinbarungen unverändert fortgeführt werde. Auch das Scheitern der Bemühungen des Klägers um einen schriftlichen Vertrag spreche gegen die Annahme eines nur mündlich geschlossenen Handelsvertretervertrages. Die tatsächlich erbrachten Provisionszahlungen könnten ebenso gut aufgrund Einzelvereinbarung für konkrete Projekte erfolgt sein. Auch könne der Kläger seine Ansprüche nicht auf eine Tätigkeit als Handelsmakler oder ein ähnliches Vertragsverhältnis stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

11

Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf die Anlage K 80 (Bl. 635 ff. der Akten), aus der sich eine kurze Zusammenfassung der Eckpunkte der Zusammenarbeit der Parteien ergebe. Das Landgericht habe ihm einen Auskunftsanspruch nach Handelsvertreterrecht mit der Begründung versagt, dass er jedenfalls nach dem Jahr 1999 nicht mehr für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen sei, sondern lediglich eine „projektbezogene Zusammenarbeit“ zwischen den Parteien stattgefunden habe. Das Landgericht übersehe dabei, dass zwischen beiden Vorgängen ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren gelegen habe. Der schriftliche Vertrag vom 07./12.03.1997 zum Vertrieb auf dem Gebiet der Nasskühltechnik sei aufgrund Anweisung übergeordneter Strukturen der Beklagten am 29.12.1998 mit Wirkung zum 30.06.1999 gekündigt worden. Danach habe sich eine Zeit von beinahe 5 Jahren erfolgreicher nachvertraglicher Zusammenarbeit auf mündlicher Basis angeschlossen. Die Vereinbarungen seien im Wesentlichen zwischen ihm – dem Kläger – und Herrn H, Prokurist und späterer Geschäftsführer der Beklagten für Nasskühltechnik, getroffen worden. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages sei nicht aufgrund einer Schlechtleistung erfolgt. Im Gegenteil habe Herr H seine – des Klägers – Ausführungen bestätigt, dass man ihm im Zeitraum 1998/1999 sogar eine Festanstellung angeboten habe. Auch sei unstreitig geblieben, dass die Kündigung des Handelsvertretervertrages nur aufgrund einer Weisung aus dem Konzernverbund, wahrscheinlich wegen einer Neustrukturierung des Vertriebs, erfolgt sei. Diese nachvertragliche Zusammenarbeit habe vom 01.07.1999 bis zum 16.03.2004, bis zum Erlöschen der Prokura des Herrn H und seinem Eintritt in den Ruhestand, angedauert. Ein schriftlicher Vertrag sei entbehrlich gewesen, da es zu allen vertragswesentlichen Punkten eine mündliche Vereinbarung gegeben habe, dass entweder die entsprechenden Punkte des Zusammenarbeitsvertrages weiter gelten oder gleichwertig ersetzt werden sollten, so zur Fortsetzung der handelsvertretenden Tätigkeit im Vertragsgebiet auf exklusiver Basis, zu einer Provisionszahlung i.H.v. 5 % im Auftragsfall, zur Erstattung von Reisekosten, zur Bezahlung von gesonderten Leistungen etc. Demzufolge habe ihn das Ausscheiden des Herrn H veranlasst, die weiter fortbestehende Zusammenarbeit schriftlich zu fixieren. Die erfolgreiche Zusammenarbeit in den Jahren 1995-2004 auf dem Gebiet der Nasskühltechnik habe er sodann mit dem Geschäftsführer R fortführen wollen und sich deshalb im Jahr 2005 um einen neuen schriftlichen Vertrag bemüht. Was die Geheimhaltungsvereinbarung vom 21./24.06.2005 betreffe, sei ihm dies für mögliche gemeinsame Entwicklungsprojekte auch gelungen. Für den Vertrieb habe die neue Geschäftsführung der Beklagten jedoch höchst einseitige Vorstellungen gehabt, mit denen er sich nicht habe einverstanden erklären können (vgl. Anlage K 14).

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Unzutreffend sei auch, dass er – der Kläger - in dem hier interessierenden Zeitraum für bereits aus dem Verbund der Beklagten ausgeschiedene Firmen tätig gewesen sei. Nach dem Ausscheiden der B aus dem Firmenverbund habe er zu keinem Zeitpunkt wieder geschäftliche Beziehungen zu dieser aufgenommen.

14

Unverständlich sei auch, dass das Landgericht ein Handelsvertreterverhältnis als nicht bewiesen angesehen habe. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf eine Übersicht „a) Lieferung eines luftgekühlten Kondensator für Y (##)", „b) Lieferung von Kühleinbau und Tropfenabscheider für das Wärmekraftwerk ü (K)“ und „c) Lieferung von Kühleinbau und Tropfenabscheider für das Kernkraftwerk Y38/L38 K". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 617 ff. der Akten Bezug genommen. Zudem verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2013 Seiten 12-51 (= Bl. 362 ff. der Akten), wo er den Umfang der Zusammenarbeit der Parteien auch nach Kündigung des Handelsvertretervertrages im Jahr 1999 dargelegt habe.

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Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Landgerichts, dass anhand der vorgelegten Vollmachten eine dauerhafte Beauftragung nicht erkennbar sei. Die Vollmachten seien gerade nicht auf einzelne Vorhaben beschränkt. Sie hätten der Legitimierung für eine unbestimmte Zahl von Rechtsgeschäften gedient. Beispielsweise sei hier die Vollmacht vom 05.08.2003 (Anlage K 15, Bl. 228 der Akten) zu nennen.

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Auch sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, Anlage K 11 beweise, dass in Bezug auf den Vertrag der Sparte Luftkondensatoren „ausdrücklich der Besuch – des Zeugen W und des Klägers – auf ein Projekt beschränkt“ worden sei und „sich daraus ein solcher Vertrag nicht ergebe“ (siehe Seite 15 LGU). In diesem Schreiben sei unzweideutig von der Mehrzahl – von „Auslagen für Reisen“ und „aus den Reisen hervorgehende Geschäfte“ die Rede. Es sei also nicht mehr von Fall zu Fall zu entscheiden gewesen, ob er – der Kläger – eine Provision erhalte, wie der Zeuge W in seiner Vernehmung ausgeführt habe. Vielmehr habe er diese Zusage bereits mit der Anlage K 11 schriftlich erhalten. Das Landgericht habe die von ihm beleghaft nachgewiesenen schriftlichen Zusagen nicht anerkennen wollen. Die Begründung hierfür sei indes nicht stichhaltig.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte mit der Anl. B5 (Bl. 276 der Akten) nicht hinreichend Auskunft erteilt. Nach ständiger Rechtsprechung umfasse der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters Angaben wie z.B. Auftragsnummer, Auftragsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Kunden mit genauer Anschrift und Stadium der Auftragsbearbeitung. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Handelsvertreterverhältnisses stehe ihm ein allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zu, der, so meint der Kläger, inhaltlich nicht von demjenigen nach Handelsvertreterrecht abweichen könne.

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Zudem beanstandet der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sämtliche vernommenen Zeugen hätten im Lager der Beklagten gestanden und beeidigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Zeuge H sei heute 75 Jahre alt, der Zeuge W gar 79 Jahre. Es sei nur natürlich, dass hier nicht mehr die volle Erinnerung an alle Vorkommnisse vor dem Ausscheiden vorhanden sei. Das Gericht hätte hier die natürlichen Prozesse des Gedächtnisverlustes im hohen Alter berücksichtigen müssen. Zudem habe sich das Landgericht nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung wird auf Seite 18 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 623 ff. der Akten) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des am 06.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum zu Az. I – 12 O 250 / 12 zu verurteilen,

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1. an den Kläger Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte sie in der Zeit von 01.01.2004 bis 31.12.2012 geschlossen hat, welche die Lieferung, Sanierung und den Neubau von Naturzugkühltürmen, Kühleinbauten, Tropfenabscheidern und Sprühern, von Zellenkühltürmen, von luftgekühlten Kondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen, von Einzelteilen und Ersatzteilen sowie Serviceleistungen dazu, in die Länder der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere nach A, V und in die K betreffen, sofern diese Geschäfte auch auf einer Tätigkeit des Klägers beruhen oder mit Kunden abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden für die Beklagte geworben hat, insbesondere zu den nachfolgenden Projekten:

22

I. A

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1. Y1 in L1 - #1 hinsichtlich der Lieferung von Rückkühlern für Dampfturbinen

24

2. Y2 in L2 - #2 hinsichtlich der Sanierung von Luftkondensatoren und Zellenkühltürmen

25

3. Y3 in L3 #3 hinsichtlich der Lieferung vom Komponenten, Systemen und Anlagen für die chemische und petrochemische Industrie

26

4. Y4 Beteiligungsgesellschaft in L4 hinsichtlich der Lieferung vom Komponenten, Systemen und Anlagen für die chemische und petrochemische Industrie

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5. Heizkraftwerk Y5              in L5 - #4 hinsichtlich der Lieferung von Kühleinbauten und Tropfenabscheider

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6. Heizkraftwerk Y6 in L6 - #5 hinsichtlich der Lieferung von Kühleinbauten und Tropfenabscheider

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7. Heizkraftwerk Y7 in L7 - #6 hinsichtlich der Lieferung von Kühleinbauten und Tropfenabscheider sowie einer Schweißmaschine

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8. Y8 in L8 - #7 – hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Naturzugkühltürmen, Kühleinbauten, Tropfenabscheider und Sprüher, von Zellenkühltürmen, luftgekühlten Kondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen, von Einzelteilen und Ersatzteilen sowie Serviceleistungen dazu, u.a. für Wärme- und Heizkraftwerke in A, z.B. Wärmekraftwerk Y9 – #8; Y10 Heizkraftwerke 1 und 2 – #9; Y11 Wärmekraftwerk (luftgekühlt) bei L11 – #10; Y12 Wärmekraftwerk in L11 – #11; Y13 Heizkraftwerk in L13 – #12; Y14 Heizkraftwerk 2 bei L14 – #13; Y15 RX in L15 –#14; Y16 Heizkraftwerk in L16 – #15

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9. Y17 in L17 –#16 hinsichtlich der Rekonstruktion des Kühlturms SK-400 Nr. 6

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10. Y18  in P2 - #17 - hinsichtlich der Aweiten Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen in Wärme- und Heizkraftwerken

33

11. Y19 in P2 - #18 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen, z.B. für die Heizkraftwerke X-8; X-01; X-03; X-05; X-06; X-07

34

12. Y20 in P2 - #19 - hinsichtlich der Aweiten Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

35

13. Y21 in P2 - #20 - hinsichtlich der Aweiten Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

36

14. Y22 in L22 - #21 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

37

15. Y23 in A, u.a. Y23a in L23 - #22,  #23, und alle von Y23 finanzierte Kraftwerksprojekte - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

38

16. Y24 in Y24 - #24 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

39

17. Y25 in L25 - #25 #100- hinsichtlich Sanierung und Neubau von Luftkondensatoren (AAC), Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

40

18. Y26 in P2 - #26 - hinsichtlich der Aweiten Lieferung von Wärmeübertragern

41

19. Y27 „#100“ in L27 - #27 „#100“ - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

42

20. Y28 in L28 - #28 #100 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

43

21. Y29 in L29 - #29 - hinsichtlich der Sanierung von Kühltürmen und des Neubaus von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

44

22. Y30 in L30 - #30 - hinsichtlich der Sanierung von Kühltürmen und des Neubaus von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

45

23. Y31 in L31 - #31 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

46

24. Kernkraftwerke in A hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen, z.B. Kernkraftwerk E II bei L13; Kernkraftwerk Y32 bei L32; Kernkraftwerk Y33 bei L33; Y34 bei L34

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25. Y35 –#32 – A-weit und darüber hinaus, hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen, in Kraft- und Heizkraftwerken, Erdöl verarbeitenden und anderen Chemiewerken, z.B. . Y36 RX - #33 • Y36 X-2 - #34• J2 RX - #35• J2 X-2 - #36• J2 X-3 – #37• J2 X-1 - #38• J2 X-2 - #39• J3 X-1 - ,#40• J3 X-2 - #41• J4 X – #42• J5 X - #43 J6 X - #44• J7 X - #45 • J8 X –#46 • J9 X – #47

48

26. Heizkraftwerke 2 und 3 Y37 in L37 – #48 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen

49

II. K

50

1. Kernkraftwerk Y38 in L38 bei Y 38– #49 - hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus eines Tropfenabscheiders sowie dem Kühleinbau einschließlich Neubauauflage der Kühltürme Nr. 1 und 2

51

2. Wärmekraftwerk ü – #50 - J / L39 bei G39 hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus einer Kühlanlage, eines Tropfenabscheiders, einer Spritzgarnitur sowie  Klebemaschinen

52

3. Y40 in L39 - #51 - hinsichtlich der Lieferung von Tropfenabscheider und Kühleinbau

53

4. Y38A - #52 #100 in Y38 hinsichtlich der Sanierung von Zellenkühltürmen

54

5. Y42 - #53 #100 - in L42 hinsichtlich der Sanierung von Luftkondensatoren  und Zellenkühltürmen

55

6. Y43 - #54 #100 - in L43 hinsichtlich der Sanierung von Luftkondensatoren und Zellenkühltürmen

56

7. Heizkraftwerk Y44 - #55 - in L44 hinsichtlich des Einbaus und der Dokumentation einer Kühlanlage, Schweißmaschinen und Schneidemaschinen

57

8. Y45 - #56 - in L45 hinsichtlich eines PP-Folieneinbaus

58

9. Y46 Kernkraftwerk - #57 – in L46 hinsichtlich des Engenieerings und des Einbaus eines einer Kühlanlage sowie der Lieferung von Schweißmaschinen und eines Richtmeisters

59

10. Heizkraftwerk Y47 - #58 - in L47 hinsichtlich des Einbaus einer Kühlanlage

60

11. Heizkraftwerk Nr. 6 Y48 - #59 - in L48 hinsichtlich der Lieferung von Ersatzteilen und weiteren Serviceleistungen an der von der Beklagten gelieferten Kühlanlage, Tropfenabscheider, Spritzgarnituren, Schweißmaschinen und Sprayer

61

12. Stahlwerke Y49 und Y50 - #60 - in L50 hinsichtlich der Sanierung bzw. dem Neu bau von Kühltürmen und der Lieferung von verzinktem Stahlblech

62

13. Kernkraftwerk Y51 in L51 hinsichtlich Ersatzmaßnahmen für das KKW Y51 - #61

63

14. ENERGOPROJEKT - ЕНЕРГОПРОЕКТ -  in L48 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

64

15. Y52 - #62 - in L52 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

65

16. YL48C- #63 - in L48 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

66

17. Y53 - #64 - in L53 bei L48 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

67

18. Y54 - #65 - in L48 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

68

19. Heizkraftwerk Nr 4 T Y55 - #66- in L48 hinsichtlich der Lieferung von Ersatzteilen und weiteren Serviceleistungen an der von der Beklagten gelieferten Kühlanlage, des Tropfenabscheiders sowie der Spritzgarnitur, sowie an anderen Kühltürmen

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20. Zellenkühlturm in der gesamten U2 hinsichtlich der Lieferung von Zellenkühltürmen einschließlich eines Beckens aus Beton unter der Projektnummer 000_000_00_03

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21. Verdichterstationen von L56, insb. Y56 #67 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen

71

22. Y57 – #68 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

72

23. Y58 - #69 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

73

24. Zellenkühlturm im Kschen L59, Gebiet G59 hinsichtlich des Neubaus von Vemtilatorkühltürmen

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25. Y60 im Kschen L60 . #70 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

75

26. Y61 Kschen L61 - #71 - hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen.

76

III. V

77

1. Heizkraftwerk 2 Y62 - #72 - in L62 hinsichtlich der Modernisierung der Kühltürme Nr. 1 und 2 sowie des Neubaus des Kühlturms Nr. 3

78

2. Y63 - #73 #100 - in L63 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Luftkondensatoren  und Zellenkühltürmen

79

3. YL63 Wärmekraftwerk - #74 - in L63 hinsichtlich der Sanierung der Kühltürme und Neubauten von Zellenkühltürmen

80

4. YL64 Heizkraftwerke 3, 4- #75 - in L64 hinsichtlich der Sanierung der Kühltürme und Neubauten von Zellenkühltürmen

81

IV. Z

82

1. Y65 – #76 - in L65 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen und des Neubaus von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

83

2. Y66 – #77 - in L66 hinsichtlich der Sanierung und des Neubaus von Kühltürmen, von Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Luftkühlern und Hybridkühltürmen

84

V. über weitere gemeinsam mit der Fa. Y67 / F vermittelte Aufträge hinsichtlich Planung, Sanierung, Errichtung und Betrieb von Kühltürmen, Zellenkühltürmen, Luftkondensatoren, Lüftkühlern und Hybridkühltürmen sowie Kondensatorreinigungsanlagen jeder Art bei den nachfolgenden Projekten:

85

K:

86

1. YL68 Heizkraftwerk in L68 – #78

87

2. YL69 Heizkraftwerk in L69 – #79

88

3. Y70 Heizkraftwerk in L70 – #80

89

4. YL71 Heizkraftwerk in L71 – #81

90

5. YL72 Heizkraftwerke Q, Nr. 3, 4 und 5 in L72 – #82

91

6. Chemiekombinat im L72 Gebiet -  #83

92

7. YL73 Heizkraftwerk in L73 – #84

93

8. YL74 Heizkraftwerk in L74 – #85

94

9. Y75 Heizkraftwerk – #86

95

10. Y76 Heizkraftwerk 2 – #87

96

11. Y77 in L77 – #88

97

12. Y78 und Hefewerk Y79 in L78 - АО #89

98

13. Y79 in L79 – #90

99

14. Y80 in L80 – #91

100

15. YL39 Röhrenwerk in L39 – #92

101

16. YL82 Wärmekraftwerk in L82 – #93

102

17. YL83 Wärmekraftwerk in L83 – #94

103

18. YL84 Wärmekraftwerk in L84 – #95

104

19. YL85 Wärmekraftwerk in L85 – #96

105

20. YL48 Heizkraftwerk Nr. 5 in L48 -  #97

106

21. Y86 Wärmekraftwerk in L86 -  #98

107

22. Y87 Wärmekraftwerk in L87 - #99

108

23. Y88 Wärmekraftwerk in L88 - #101

109

24. Y89 Wärmekraftwerk in L89 - #102

110

25. Y90 Wärmekraftwerk in L90 - #103

111

26. Y91 Heizkraftwerk – #104

112

27. Y92 Wärmekraftwerk in L92 - #105

113

28. Y93 Wärmekraftwerk in L93 - #106

114

29. Y94 Wärmekraftwerk in L94 - #107

115

30. Y95 Wärmekraftwerk in L95 - #108

116

31. Y96 Wärmekraftwerk in L96 - #110

117

32. Y97 Kernkraftwerk in L97 - #111

118

33. Y98 Kernkraftwerk in L98 - #112

119

V

120

34, YL64 Heizkraftwerk 4 in L64 - #113

121

35. Y99 – #114 - (Y100 HKW; Y101 HKW - #115, #116)

122

36. Y102 Heizkraftwerk in L102

123

37. Y103 Heizkraftwerk 2 in L103

124

38. Y104 Wärmekraftwerk – #117

125

39. Y105 Heizkraftwerk 2 - #118

126

40. Y106 Wärmekraftwerk - #119

127

D

128

41. Y107 Heizkraftwerk (D) – #120

129

D2

130

42. Y108,  L2D2 – #121 - #122

131

E

132

43. Y109 – #123

133

R2

135

1.                                                                                                                                                                                                                                                                

136

Wärmekraftwerk Y110, Energieministerium Rs

137

und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage eines vollständigen Buchauszuges, der schriftlichen Anfragen der jeweiligen Kunden, der Auftragsbestätigungen der Beklagten bzw. der Lieferverträge der Beklagten mit den jeweiligen Kunden, sowie die einzelnen Rechnungen der Beklagten an die jeweiligen Kunden.

138

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben gemäß Ziffer 1. eidesstattlich zu versichern.

139

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der zu erteilenden Auskunft gemäß Ziffer 1. ergebenden, noch zu beziffernden Zahlbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus noch näher zu bezeichnenden Zeiträumen zu zahlen.

140

und für den Fall des Erfolgs des Auskunftsantrages den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

141

Die Beklagte beantragt,

142

die Berufung zurückzuweisen.

143

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält die Angriffe gegen die Beweiswürdigung für nicht durchgreifend. Entgegen der Auffassung des Klägers fehle es an einem Handelsvertreterverhältnis. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 07./12.03.1997 habe den bereits zuvor bestehenden Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahre 1996 neu gefasst und ergänzt. Die Zusammenarbeit habe sich nur auf den Bereich der Nasskühltechnik bezogen und im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag Y67 vom 20.02./01.03.1996 (Anlage K 43) gestanden. In § 1 sei die angestrebte Zusammenarbeit im Einzelnen geregelt, wobei gemäß § 2 Abs. 4 die Umwandlung des Zusammenarbeitsvertrages innerhalb von 24 Monaten in einen Vertrag zu einem Gemeinschaftsunternehmen habe besprochen werden sollen. Der daraufhin zustande gekommene Zusammenarbeitsvertrag vom 07./12.03.1997 sei durch die Kündigung vom 29.12.1998 ordentlich zum 30.06.1999 beendet worden. Bei dem Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahre 1997 habe es sich im Übrigen nicht um einen Handelsvertretervertrag gehandelt, da der Kläger gemäß Ziff. 1 nur auf Anfrage zur Beratung und Durchführung von definierten Projekten im Vertrieb und in der Auftragsabwicklung tätig geworden sei. Dies habe sich nur auf den Bereich der Nasskühltechnik bezogen und im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag Y67 gestanden.

144

Im Hinblick auf die Anfrage des Senates in der Terminsverfügung, ob nach der Kündigung zum 30.06.1999 ein Ausgleich gemäß § 89 b HGB gezahlt worden sei, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, der Kläger habe eine solche Ausgleichszahlung nicht erhalten. Hierzu habe im Übrigen auch keine Veranlassung bestanden.

145

Auch in der Zeit nach dem 30.06.1999 habe kein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, dass die Parteien lediglich projektbezogen zusammengearbeitet hätten und sämtliche daraus resultierenden Ansprüche des Klägers bereits vor Jahren erfüllt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.10.2015 (Bl. 650 ff. der Akten) Bezug genommen.

146

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

147

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört (§ 141 ZPO) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und R. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2016 sowie den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

148

B.

149

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

150

Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, da bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rn. 9). Im Einzelnen:

151

I.

152

Deutsches Recht ist vorliegend gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB, der für vor Inkrafttreten der ROM I-VO zum 17.12.2009 abgeschlossene Verträge weiterhin maßgebend ist, anwendbar, da beide Parteien ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

153

II.

154

Dem zulässigen - insbesondere hinreichend bestimmten - Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87c Abs. 2 HGB) für etwaige in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2012 geschlossene Geschäfte bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt. Gem. § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt:

155

1.)

156

Zwar bestand zwischen den Parteien ursprünglich ein Handelsvertreterverhältnis i.S.d. § 84 HGB bezogen auf den Bereich der K, da die Beklagte in den zwischen der B M# und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag vom 22.03./21.05.1995 eingetreten war (vgl. Schreiben vom 01.12.1995, Bl. 125f der Akten). Steht indes fest, dass der Unternehmer kein Geschäft in dem Bezirk gemacht hat, hat der Bezirksvertreter keinen Anspruch auf Buchauszug (vgl. OLG Frankfurt a.M. MDR 1995, 165; Hopt, Handelsvertreterrecht, 5. Aufl., § 87c Rn. 13). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – ein Buchauszug für einen Zeitraum nach Vertragsbeendigung verlangt wird und feststeht, dass kein Geschäft getätigt wurde, aus dem sich Überhangprovisionen (hierzu unter aa.)) oder sonstige nachvertragliche Provisionsansprüche gem. § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 HGB (hierzu unter bb.)) im maßgeblichen Zeitraum ergeben können.

157

a.)

158

Da der Handelsvertretervertrag auf 1 ½ Jahre befristet war und nach Angaben des Klägers nur einmalig bis 31.12.1998 verlängert wurde, könnten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2012 allenfalls Ansprüche auf sog. Überhangprovisionen bestehen. Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen worden sind, aber erst danach durch den Unternehmer ausgeführt werden (vgl. BGH WM 1998, 723; Hopt, aaO, § 87 Rn. 2; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 156). Dafür, dass der Kläger hier Anspruch auf solche Überhangprovisionen haben könnte, ist indes weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.

159

Das in der Vertragszeit zustande gekommene Projekt Y38 I war – wie im Übrigen auch der Zeuge H glaubhaft bekundet hat – bereits lange zuvor, nämlich spätestens seit 1998/1999 vollständig abgewickelt und auch abgerechnet, so dass hieraus für den maßgeblichen Zeitraum 2004 bis 2012 keine Überhangprovisionen des Klägers resultieren können. Das weitere von dem Kläger genannte Projekt ü nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H nicht zustande und wurde auch später nicht weiterverfolgt. Dafür, dass dieses Projekt nicht wieder aufgelebt war, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Name „ü“ dem Nachfolger des Zeugen H als Geschäftsführer, dem Zeugen R, - wie von diesem glaubhaft bekundet – nicht bekannt war.

160

Dass während der Dauer des Handelsvertretervertrages im Bezirk des Klägers weitere Geschäfte zustande gekommen wären, aus denen möglicherweise Überhangprovisionen resultieren könnten, behauptet der Kläger selbst bereits nicht. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen H, weitere Geschäfte außer Y38 I sowie den erst zeitlich später – nach Auslaufen des schriftlichen Handelsvertreterverhältnisses – zustande gekommenen Projekten L48 X 4 und X 6 (ab ca. 2000) sowie T (2003) seien nicht zum Abschluss gelangt.

161

b.)

162

Auch bestehen keine nachvertraglichen Provisionsansprüche des Klägers gem. § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 HGB. Diese sind gem. Ziff. IV.1. des Handelsvertretervertrages vom 22.03.1995/21.05.1995 wirksam ausgeschlossen, weil § 87 Abs. 3 HGB abdingbares Recht darstellt (vgl. OLG Nürnberg BB 1963, 203; Küstner/Thume, aaO, Kap. V Rn. 189; Staub/Emde, HGB; 5. Aufl. 2008, Rn. 146).

163

2.)

164

Dass darüber hinaus ab dem 01.01.1999 noch ein Handelsvertreterverhältnis  zwischen den Parteien bestand, vermochte der Senat nicht festzustellen. Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

165

a.)

166

Der Kläger ist selbstständig und betreibt unter der Firma „U“ ein Ingenieurbüro.

167

b.)

168

Indes ist nicht zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) nachgewiesen, dass der Kläger, der unstreitig nicht über eine Abschlussvollmacht verfügte, ständig mit der Vermittlung von Geschäften für die Beklagte betraut war und nicht – wie die Beklagte behauptet – nur im Einzelfall projektbezogen tätig wurde. Eine ständige Betrauung bedeutet nicht auf immer oder langfristig oder auch nur auf unbestimmte Zeit (vgl. BGH NJW 1992, 2818; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 84 Rn. 42). Genügend ist vielmehr eine Betrauung auf gewisse Zeit. Entscheidend ist, dass der Handelsvertreter sich in diesem Zeitraum um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen bemühen muss; Betrauung mit der Vermittlung nur bestimmter einzelner Geschäfte genügt selbst bei längerer Tätigkeit hingegen nicht (vgl. OLG Bamberg BB 1965, 1167; Hopt, in: Baumbach/Hopt, aaO; Staub/Emde, HGB, 5. Auflage 2008, § 84 Rn. 67). Indes muss die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 62, 71, 73 f.; BGH, Urteil vom 12.11.1986 – I ZR 107 / 84, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 13.07.1994 – VIII ZR 256 / 93, juris Rn. 23).

169

Nach dieser Maßgabe gilt hier Folgendes:

170

aa.)

171

Bereits der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende – parallel zu dem Handelsvertretervertrag abgeschlossene - Zusammenarbeitsvertrag vom 07./12.03.1997 (Anl. K1, Blatt 26 ff. der Akten) ist nicht als weiterer Handelsvertretervertrag zu qualifizieren. Dieser Vertrag modifizierte einen Kooperationsvertrag vom 12.12.1996, dessen Entwurf der Kläger im Senatstermin zu den Akten gereicht hat. Unter Ziff. 1 des Zusammenarbeitsvertrages „Auflagen“ ist geregelt, dass der Kläger der Beklagten „für die Dauer des Vertrages auf Anfrage zur Beratung und Durchführung von definierten Projekten im Vertrieb und Auftragsabwicklung zur Verfügung“ stehen sollte. Dies spricht gerade für die von der Beklagten behauptete nur projektbezogene Beauftragung im Einzelfall und gegen ein (weiteres) Handelsvertreterverhältnis, zumal den Parteien – wie sich aus den verschiedenen vertraglichen Gestaltungen ergibt – der Unterschied sehr wohl bewusst war. Hierfür spricht ferner die glaubhafte und im Übrigen auch mit den schriftlichen Verträgen in Einklang stehende Bekundung des Zeugen H, lediglich sein Vorgänger habe mit dem Kläger einen Vertretervertrag gehabt.

172

Dass die Parteien das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis auch nicht abweichend gelebt haben, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger – wie von dem Zeugen H weiter glaubhaft angegeben – vor wie nach Kündigung lediglich im Einzelfall projektbezogen eingesetzt wurde. Dabei beschränkte sich seine Tätigkeit darauf, zu übersetzen und die Beklagte aufgrund seiner Fachkenntnisse zu unterstützen. Aufgabe des Klägers war es hingegen nicht, selbst Aufträge zu vermitteln. Vielmehr kam diese Aufgabe den Partnerfirmen der Beklagten in der K zu, die nach Angaben des Zeugen allein über die erforderlichen Kontakte verfügten. Dementsprechend bezog sich die zu zahlende erfolgsabhängige Provision gemäß Ziff. 4 des Zusammenarbeitsvertrages in erster Linie auf Aufträge der Partnerfirma der Beklagten Y67 AG sowie damit in Zusammenhang stehender Firmen. Soweit Ziff. 4.2 (b) auch eine Provisionspflicht für Aufträge „an die P von anderen Bestellern aus der K/der U2“ vorsah, spricht dies in Anbetracht der von H bekundeten ausschließlich beratenden Funktion des Klägers nicht für eine Handelsvertretertätigkeit. Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung einer Berichtspflicht gem. Ziff. 5 des Zusammenarbeitsvertrages vom 07./12.03.1997, wonach der Kläger verpflichtet war, der Vertriebsleitung der Beklagten in regelmäßigen Abständen über die erworbenen Sach- und Projektkenntnisse zu berichten. Hieraus folgt, anders als der Kläger meint, keine handelsvertretertypische Tätigkeitspflicht bezogen auf die Vermittlung einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften. Soweit in Ziff. 7 ein Wettbewerbsverbot vereinbart war, mag dieses dem Interesse der Beklagten geschuldet gewesen sein, dass der Kläger nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wurde; indes lässt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, zwischen den Parteien habe ein Handelsvertreterverhältnis bestanden. Schließlich wurde – wie beide Parteien auf Nachfrage des Senates übereinstimmend mitgeteilt haben - ein Ausgleich gem. § 89b HGB, der Indiz für das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses gewesen wäre, nach Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages zum 30.06.1999 unstreitig gerade nicht gezahlt.

173

bb.)

174

Erst Recht vermochte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass er nach der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages zum 30.06.1999 aufgrund mündlicher Vereinbarung mit dem Zeugen H (weiterhin) für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war.

175

(1.)

176

Der Zeuge, der entgegen den Ausführungen in der Berufung trotz seines fortgeschrittenen Alters einen geistig regen Eindruck machte und an dessen Erinnerungsvermögen der Senat keinen Zweifel hegt, hat glaubhaft ausgesagt, sowohl vor als auch nach Kündigung hätten lediglich im Einzelfall projektbezogene Kontakte zu dem Kläger bestanden, dem – wie bereits ausgeführt – eine ausschließlich beratende und unterstützende Rolle zugekommen sei, was auch der Zeuge R bestätigt hat. Dass der ursprünglich bestehende Zusammenarbeitsvertrag vom 07./12.03.1997 zum 30.06.1999 gekündigt wurde, hat H nachvollziehbar damit begründet, dass er keinen Sinn darin sah, dem Kläger weiterhin die gem. Ziff. 2 geschuldete monatliche Grundvergütung in Höhe von 2.000,00 € zzgl. MwSt zu zahlen, obgleich – bis auf Y38 I – zunächst keine Projekte hereinkamen. Deshalb vereinbarte H mit dem Kläger, dass der schriftliche Vertrag gekündigt und lediglich im Erfolgsfall eine Provision in Höhe von 5% des Auftragswertes gezahlt werde. Diese erhielt der Kläger auch für die Projekte L48 X 4 und X 6 sowie T. Hinsichtlich des letztgenannten Projekts hatte der Zeuge H nach seinem Bekunden alles schriftlich für seinen Nachfolger R niedergelegt, bevor er – H - in den Ruhestand ging. Weitere Projekte gab es laut H nicht. Zu dem Abschluss eines neuen Handelsvertretervertrages kam es in der Folge jedoch nicht, weil dessen Nachfolger R sich – wie er nachvollziehbar angegeben hat –  mit seinen eigenen Mitarbeitern in der K etablieren wollte.

177

(2.)

178

(a.)

179

Der Senat hält die Zeugen H und R für uneingeschränkt glaubwürdig; Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen nicht. Beide Zeugen sind seit mehreren Jahren nicht mehr bei der Beklagten oder weiteren Firmen der B Holding beschäftigt, so dass keinerlei persönliches oder wirtschaftliches Interesse an einem Prozessausgang zugunsten der Beklagten erkennbar ist. Sie haben ruhig, sachlich und in sich widerspruchsfrei ausgesagt. Zudem spricht nichts dafür, dass der Kläger – wie er behauptet - nach Auslaufen des Handelsvertretervertrages Ende 1998 und Kündigung des schriftlichen Zusammenarbeitsvertrages zum 30.06.1999 lediglich aufgrund mündlicher Absprache weiterhin als Handelsvertreter zu unveränderten Bedingungen für die Beklagte tätig wurde. Auch lässt sich dies – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht mit dem Scheitern der Bemühungen des Klägers um einen seinen Vorstellungen entsprechenden neuen schriftlichen Vertrag (Anlage K14, Bl. 223 der Akten) in Einklang bringen.

180

(b.)

181

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Vollmachten (Anlage K4, Bl. 32 der Akten und Anlage K 15, Bl. 228 ff. der Akten), die, anders als der Kläger meint, keinen hinreichenden Rückschluss auf dessen ständige Betrauung mit der Vermittlung einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften zulassen. Die Vollmacht Anl. K4 (Bl. 32 der Akten) wurde dem Kläger bereits ihrem Wortlaut nach ausschließlich für das Projekt Y25 erteilt, welches in der Folge jedoch nach der streitigen Behauptung der Beklagten nicht unter dessen Beteiligung zustande kam. Gegenteiliges haben auch die Zeugen nicht bekundet. Die weiteren Vollmachten vom 07.08.2002 (Bl. 228 der Akten), 29.08.2002 (Bl. 229 der Akten) und 05.08.2003 (Bl. 230 der Akten) waren zeitlich relativ kurz befristet, was ebenfalls für eine nur einzelfallbezogene Erteilung spricht. Der Kläger, dessen Aufgabe u.a. darin bestand, Projekte zunächst „abzuklopfen“, benötigte diese Vollmachten – wie von H nachvollziehbar bekundet -, um sich bei Gesprächen vor Ort mit dem jeweiligen Kunden zu legitimieren.

182

(c.)

183

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung ferner auf das Schreiben des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen W vom 13.06.1996 (Anlage K 11, Bl. 130 der Akten) verweist, bezieht sich dieses zunächst nur auf den Bereich „Ersatzteil- und Service-Leistungen für gelieferte Luftkondensatoren“. Es enthält die ausdrückliche Anweisung, den Besuch auf PROT zu beschränken. Sofern darüber hinaus die Rede von „aus den Reisen hervorgehende(n) Geschäfte“ ist, die dem Kläger mit einer Provision i.H.v. 2 % vergütet werden sollten, lässt dies keinen Rückschluss auf spätere vertragliche Abreden nach Auslaufen bzw. Kündigung der schriftlichen Verträge zu.

184

(d.)

185

Allein der Umstand, dass der Kläger die von ihm im Einzelnen aufgelisteten Reisen unternommen haben will, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er habe diese als Handelsvertreter für die Beklagte durchgeführt. Bereits nach dem Zusammenarbeitsvertrag erhielt der Kläger seine Reisekosten nur nach vorheriger Abstimmung mit der Beklagten – wie etwa mit Schreiben vom 13.06.1996 (Anlage K 11, Bl. 130 der Akten) erfolgt – für notwendige Reisen vergütet.

186

(e.)

187

Soweit die B Kühlturmbau GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 07.09.1999 (Anlage K 18, Bl. 238 der Akten) für den Bereich Prozessluftbefeuchtung die Zusage erteilt hatte, für die Projekte Y38 I F.F., ü und G im Auftragsfall „die vereinbarte Provision“ zu zahlen, betrifft dies nur die vorgenannten Projekte und stellt gerade keine generelle Provisionszusage dar.

188

(f.)

189

Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers als der Partei, die für die Voraussetzungen eines Handelsvertreterverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OLG Köln, Urteil v. 15.01.2010 – 19 U 112/09, BeckRS 2010, 14700; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl. 2014, § 84 Rn. 175).

190

III.

191

Auch steht dem Kläger kein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB hinsichtlich der im Klageantrag bezeichneten Geschäfte zu.

192

1.

193

Selbst wenn der Kläger mangels ständiger Betrauung mit der Vermittlung einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften für die Beklagte nur als Gelegenheitsagent/(Handels-)Makler (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1986 – I ZR 107/84 - juris; Staub/Emde, aaO, Vor § 84 Rn. 380) tätig gewesen sein sollte, würde der ihm möglicherweise zustehende allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB inhaltlich nicht dem Umfang eines Buchauszuges entsprechen. Vielmehr kann der (Handels-)Makler nur über die für Entstehung und Berechnung der Provision maßgebenden Tatsachen Auskunft verlangen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 652 Rn. 56; Staub/Thiessen, HGB, 5. Auflage 2008, § 93 Rn. 166). Indes lässt sich aufgrund der von den Zeugen H und R bekundeten ausschließlich unterstützenden Tätigkeit des Klägers schon nicht feststellen, dass dieser als (Handels-)Makler mit Nachweis bzw. Vermittlung von Geschäften für die Beklagte beauftragt war.

194

2.

195

Auch steht dem Kläger aus den mündlichen Abreden über eine weitere Zusammenarbeit für die Zeit nach dem 30.06.1999 in Verbindung mit § 242 BGB kein Auskunftsanspruch zu. Die unter Beteiligung des Klägers zustande gekommenen Projekte Y38 I, L48 X 4 und X 6 sowie T sind sämtlich abgerechnet und bezahlt. Weitere Projekte oder Abreden bezüglich Folgegeschäften, etwa für die Lieferung von Ersatzteilen, über die ggf. Auskunft zu erteilen wäre, gab es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H nicht. Nach dessen Eintritt in den Ruhestand wurde die Zusammenarbeit schließlich nicht weiter fortgeführt.

196

IV.

197

Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2016 bieten keine Veranlassung zu einer abweichenden Würdigung. Soweit der Kläger mit dem Zeugen R über weitere Vertragsentwürfe verhandelt haben will, gelangten diese jedenfalls auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht zum Abschluss und stehen den Angaben des Zeugen daher nicht entgegen.

198

V.

199

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

200

VI.

201

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).