Berufung: Frachtführerhaftung bei Binnentransport – Schadensersatz stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als regulierender Transportversicherer, begehrt 11.066,33 DM wegen bei einem Binnentransport eingetretener Rohrschäden. Streitgegenstand sind die Haftung des Frachtführers und die Wirksamkeit von Haftungs- und Beweislastklauseln in den VTB. Das OLG stellt fest, der Schaden trat zwischen Empfang und Ablieferung ein und die streitigen VTB-Klauseln sind unwirksam. Die Beklagte wird zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 11.066,33 DM nebst 5% Zinsen seit 4.9.1990 verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Frachtführer haftet nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts und des HGB für Schäden, die zwischen Empfangnahme und Ablieferung entstehen, sofern er nicht beweist, daß die Beschädigung durch Umstände verursacht wurde, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, die dem Auftraggeber die Beweislast für das Verschulden des Frachtführers auferlegt, ist unwirksam, weil sie die gesetzliche Beweislast zuungunsten des Vertragspartners verändert (vgl. § 11 Nr. 15a AGBG).
Ein pauschaler Ausschluß der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen in AGB ist unwirksam; eine Klausel, die in Teilen gegen die §§ 9 ff. AGBG verstößt, ist insgesamt unwirksam, sofern sie nicht aus sich heraus teilbar ist.
Eine unverzügliche Schadensanzeige des Empfängers in der dem Frachtführer übergebenen Lade- oder Löschdokumentation genügt den Anforderungen an die Rüge nach dem VTG und den handelsüblichen Gepflogenheiten.
Ein Versicherer, der einen Schaden reguliert, tritt nach § 67 VVG in die Forderungsrechte des Geschädigten gegen den Schädiger ein.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13 O 39/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 1991 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.066,33 DM.
Tatbestand
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 I ZPO
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich gerechtfertigt.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1990 verlangen.
I.
Die Fa. ... hatte gegen die Beklagte, die in ihrem Auftrag im März 1990 mit dem BMS "..." eine Partie Stahlrohre von ... nach ... (NL) transportiert hat, wegen beim Transport eingetretener Schäden am Gut einen Ersatzanspruch in Höhe von 11.066,33 DM.
Dieser Anspruch ist auf die Klägerin, die den Schaden als Transportversicherer der Fa. ... reguliert hat, gemäß § 67 VVG übergegangen.
1.
Der übergegangene Anspruch ergibt sich aus den §§ 58, 26 BinnSchG, 431 HGB. Nach diesen Vorschriften haftet der Frachtführer für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Dabei hat der Frachtführer ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, im gleichen Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
a)
Entgegen den genannten Vorschriften muß nach § 14 VTB, deren Geltung von den Parteien unstreitig vereinbart worden ist, der Auftraggeber darlegen und beweisen, daß der Frachtführer den Güterschaden verschuldet hat. Diese Bestimmung ist jedoch unwirksam; sie verstößt gegen § 11 Nr. 15a AGBG, der es dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils zu ändern. § 11 Nr. 15a AGBG gilt, obwohl kaufmännischer Verkehr vorliegt, nach den §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch hier, weil es auch gegenüber einem Kaufmann unangemessen ist, ihm entgegen der gesetzlichen Regelung die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen (vgl. Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 93).
b)
Auch die Freizeichnung für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die § 14 VTB enthält, ist unwirksam.
Der Haftungsausschluß ist bezüglich der groben Fahrlässigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 11 Nr. 7 AGBG, der über die §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch im vorliegenden Fall anwendbar ist, unwirksam. Der pauschale Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen benachteiligt auch im kaufmännischen Verkehr den Vertragspartner des Frachtführers unangemessen, weil er jedes denkbare schadensstiftende Ereignis von der anfänglichen Fahr- und Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes bis zu groben Büroversehen umfaßt. Der Bundesgerichtshof sieht aber im Binnenschiffahrtsrecht nur Haftungsausschlüsse als wirksam an, die Nachlässigkeiten und Versehen, welche insbesondere auf der Frachtreise stets eintreten können, betreffen (sog. Gefahren der Schiffahrt; vgl. BGH NJW 73, 2107; VersR 85, 57). Der Haftungsausschluß ist auch bezüglich einfacher Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen unwirksam. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß eine teilweise gegen die §§ 9ff AGBG verstoßende Klausel im ganzen unwirksam ist (vgl. BGH 106, 267) Etwas anderes würde nur gelten, wenn die den Haftungsausschluß enthaltende Klausel aus sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmungen enthielte (vgl. BGH 91, 1792). Das ist aber nicht der Fall, da § 14 VTB den Haftungsausschluß für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen dadurch bewirkt, daß er anordnet, der Frachtführer hafte nur für Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen.
2.
Die Klägerin hat bewiesen, daß der Schaden zwischen der Übernahme des Gutes und dem Beginn des Löschens eingetreten ist.
a)
Die Übernahme erfolgte mit dem Beginn des Ausladens der Waggons in Duisburg. Die Rohre wurden nämlich von der Beklagten per Kran direkt vom Waggon in das Schiff verladen (vgl. § 6 Nr. 1 II VTB). Es ist unstreitig, daß die gebündelten Rohre bei der Verladung keine sichtbaren äußeren Schäden aufwiesen. Nach dem Ausladen in ... hingegen waren die Rohre, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... ergibt, beschädigt.
Dies deckt sich auch mir der schriftlichen Aussage des Zeugen.
Die Schaden befanden sich an den Rohrenden, so daß die schadhaften Stellen, worauf der Zeuge hingewiesen hat, auch zu sehen waren, als die Rohre noch gebündelt waren. Aus diesen Umständen folgt, daß die Rohre, als sie aus den Waggons entladen wurden, keine Beschädigungen aufwiesen, andernfalls man sie hätte schon müssen.
b)
Die vom Zeugen ... festgestellten Schäden lagen bereits beim Beginn des Löschens vor. Der Zeuge ... hat glaubhaft ausgeführt, er habe keine Ahnung, wo der Schaden entstanden sei, das Löschen in ... sei ohne Probleme erfolgt. Daraus ist zu schließen, daß die Schäden, die der Zeuge nach dem Löschen an den noch auf dem Kai liegenden Rohren festgestellt hat, bereits bei Beginn der Löscharbeiten vorhanden waren.
3.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß weder sie noch den von ihr beauftragten Unterfrachtführer ein Verschulden an dem Schaden trifft.
4.
§ 21 VTG steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Empfängerin des Gutes, die Fa. ... in ..., hat den Schaden nämlich unverzüglich gerügt. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergibt sich, daß ihm, dem Schiffsführer des BMS "...", sofort nach dem Löschen die beiden Ladescheine und/oder ein Löschbericht jeweils mit dem Vermerk, daß 88 Rohre beschädigt seien, ausgehändigt worden sind. Diese Art und Form der Schadensanzeige genügt, sie entspricht den in geltenden Gesetzen und Handelsgebräuchen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen ..., daß es bei ihnen üblich sei, den Loschbericht dem Schiffer mitzugeben, sondern auch daraus, daß keine Partei eine abweichende Übung behauptet hat.
5.
Die Schadenshöhe ist unstreitig.
II.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 284 BGB, 352 HGB.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 II, 101, 708 Nr. 10 ZPO.