Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Zentral war die Rechtsfolge der Rücknahme und die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt und verurteilte die Klägerin nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 11.286,26 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verloren erklärt; Klägerin zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels und verhindert dessen Fortbestand.
Bei Verlust des Rechtsmittels durch Rücknahme kann die zurücknehmende Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt werden (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).
Für das durch Rücknahme beendete Berufungsverfahren ist ein Streitwert festzusetzen, der der Gebühren- und Kostenentscheidung zugrunde liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4 O 135/20
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.286,26 EUR festgesetzt.