Berichtigung des Urteils: Korrektur von Rubrum und Tatbestand nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hat das am 28.05.2020 verkündete Urteil berichtigt: Die Parteienbezeichnung im Rubrum wurde präzisiert und im Tatbestand wurden ergänzende Flächenangaben des Nachtrags Nr. 6 zum Mietvertrag eingefügt. Die Beklagte hatte nach Zustellung auf die Unvollständigkeiten hingewiesen. Der Berichtigungsantrag wurde gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben, da das Urteil unrichtige bzw. unvollständige Wiedergaben enthielt.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich Rubrum und Tatbestand stattgegeben; Urteil entsprechend berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils vorzunehmen, wenn das Urteil offensichtliche Schreib-, Rechen- oder sonstige Unrichtigkeiten oder unvollständige Angaben enthält.
Eine Berichtigung kann sowohl das Rubrum (Partei- und Beteiligtenbezeichnungen) als auch den Tatbestand (sachliche Wiedergabe von Erklärungen und Dokumenten) betreffen, soweit die Berichtigungsvornahme der tatsächlichen Sachlage entspricht.
Der Antrag auf Berichtigung ist zu begründen und kann auch nach Zustellung des Urteils gestellt werden; ist die Unrichtigkeit nach den vorgelegten Ausführungen erkennbar, ist dem Antrag stattzugeben.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO dient der inhaltsgleichen Herstellung der Urteilsurkunde zu der tatsächlich zugrundeliegenden Erklärung oder dem tatsächlichen Sachverhalt und ändert regelmäßig nicht die in der Entscheidung getroffenen rechtlichen Bewertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 438/16
Tenor
Das am 28.5.2020 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird wie folgt berichtigt (Berichtigungen kursiv):
I. im Rubrum
dahingehend, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte wie folgt lautet:
A GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärgesellschaft, die B Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer C und D; E-Straße ##, ##### F;
II. im Tatbestand
dahingehend, dass der mit "In Ziff. 7 des Nachtrages Nr. 6 zum Mietvertrag ..." beginnende Absatz (S. 3 unten/S. 4 oben des Urteils) wie folgt lautet:
In § 3 Ziff. 7 des Nachtrages Nr. 6 zum Mietvertrag wurde u.a. die Mietfläche neu definiert mit 18.971,44 m² Büro- und Nebenflächen, 907,04 m² Terrassenflächen, 609,13 m² Archiv- und Lagerflächen, 113,44 m² vergünstigten Lagerflächen und 84 Tiefgaragenstellplätzen.
Gründe
Die Beklagte/Berufungsbeklagte hat nach der am 23.6.2020 erfolgten Urteilszustellung mit ihrem am 7.7.2020 eingegangenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführung ihrer Komplementärin (schon vor Urteilsverkündung) teilweise ausgewechselt worden ist und dass der Tatbestand des Urteils, soweit er den Inhalt des Nachtrags Nr. 6 zum Mietvertrag widergibt, eine Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit aufweist.
Der beantragten Berichtigung war gem. § 319 Abs. 1 ZPO nachzukommen.