Sofortige Beschwerde zu Kosten im selbständigen Beweisverfahren – § 494a ZPO bei Erfüllung durch Mitbeweisgegner
KI-Zusammenfassung
In einem selbständigen Beweisverfahren wurden Mängel am Keller behauptet; zwei Beweisgegner beseitigten die Schäden nach Sachverständigengutachten. Die Antragsgegnerin zu 3) beantragte Fristsetzung zur Klageerhebung und Kostenerstattung nach § 494a ZPO, das Landgericht lehnte ab. Das OLG bestätigt dies und führt aus, § 494a ZPO greift nur, wenn der zugrundeliegende Hauptsacheanspruch noch streitig ist; durch Erfüllung eines Mitverpflichteten entfällt die Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 494a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3) gegen Zurückweisung ihres Antrags auf Fristsetzung und Kostenerstattung nach § 494a ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 494a ZPO findet nur Anwendung, wenn der durch das Beweisverfahren betroffene Hauptsacheanspruch zwischen den Beteiligten weiterhin im Streit steht.
Erfüllt ein Mitbeweisgegner während des selbständigen Beweisverfahrens den geltend gemachten Anspruch, schließt dies eine Kostentragung nach § 494a Abs. 2 ZPO gegenüber den übrigen Beweisgegnern aus, da eine Hauptsacheklage gegen diese von vornherein als unbegründet anzusehen wäre.
Etwaige materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Beweisgegners bleiben bestehen und sind unabhängig von einer Entscheidung nach § 494a ZPO geltend zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 OH 4/03
Tenor
In dem selbständigen Beweisverfahren
wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3) vom 13.09.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.08.2005 auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die von der Antragstellerin im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren behaupteten Mängel hinsichtlich der Dichtigkeit des Kellers ihres Hauses sowie der eingetretenen Feuchtigkeitsschäden wurden im Verlaufe dieses Verfahrens von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) entsprechend einem Sanierungsvorschlag des gerichtlich bestellten Sachverständigen beseitigt. Der daraufhin von der Antragsgegnerin zu 3) gestellte Antrag auf Fristsetzung für die Antragstellerin zur Klageerhebung gem. § 494 a Abs. 1 ZPO sowie der Hilfsantrag, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3) aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3), mit der sie eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin weiter verfolgt und geltend macht, im vorliegenden Fall sei § 494 a Abs. 2 ZPO getrennt nach den Antragsgegnerinnen zur Anwendung zu bringen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Gründen festgestellt, dass eine Kostenentscheidung gem. § 494 a Abs. 2 ZPO zu Lasten der Antragstellerin nicht in Betracht kommt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 494 a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens auf Grund des für ihn ungünstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Dieser gesetzlich geregelten Kostentragungspflicht liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2002, Az.: 22 W 81/01, Juris). Das Gesetz verschafft deshalb dem Beweisgegner die Möglichkeit, eine baldige Kostenentscheidung herbeizuführen. Dem Beweisführer stellt sich die Alternative, entweder Hauptsacheklage zu erheben mit der Folge einer Gesamtkostenentscheidung im Hauptsacheverfahren oder die Kosten des Beweisverfahrens tragen zu müssen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der am Beweisverfahren beteiligten Parteien kann § 494 a ZPO daher nur dann Anwendung finden, wenn der Gegenstand des Beweisverfahrens und damit der ihm zu Grunde liegende Hauptsacheanspruch zwischen den Beteiligten noch im Streit steht. Ist der Anspruch infolge Erfüllung jedoch bereits während des Beweisverfahrens erloschen, ist nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, weil eine Klage des Beweisführers zur Hauptsache von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. BGH, MDR 2003, 454; OLG Düsseldorf, Baurecht 2003, 289; OLG Celle, Baurecht 2002, 1888; OLG Hamm, MDR 1999, 1406; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 494 a Rdnr. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdnr. 129).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3) gilt dies auch, wenn ein Beweisverfahren – wie im vorliegenden Fall – gegen mehrere Personen, deren Haftung als Gesamtschuldner in Betracht kommt, geführt wird und während der Durchführung des Beweisverfahrens ein Beweisgegner die Hauptsacheforderung erfüllt hat. Auch wenn der – hinsichtlich der Mangelbeseitigung nicht tätig gewordene - Beweisgegner seine Mitverantwortlichkeit im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel bestreitet, ändert dies nichts daran, dass eine gegen ihn erhobene Klage infolge der Erfüllungshandlung des anderen Beweisgegners ebenfalls von vornherein abzuweisen wäre. Der sich hieraus ergebende Widerstreit der Interessen der beteiligten Parteien ist sachgerecht nur dergestalt zu lösen, dass eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unterbleibt und der Beweisgegner auf seine gegebenenfalls bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche, deren Bestehen nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 494 a ZPO abhängig ist, verwiesen wird (so auch OLG Celle, Baurecht 2002, 1888; OLG Hamm, MDR 1999, 1406).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht die Anträge der Antragsgegnerin zu 3) zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.