Architektenhonorar: Verjährung nach neuem Recht bei stufenweiser Beauftragung
KI-Zusammenfassung
Ein Architekt verlangte von der Bauherrin (KG) und deren Komplementärin restliches Honorar für Planungsleistungen zu einem Ärztehaus. Streit bestand u.a. über den Zeitpunkt/Umfang der Beauftragung und über die Verjährung (altes oder neues Recht) sowie den Zugang der Schlussrechnungen. Das OLG änderte das klageabweisende Urteil ab und gab der Klage statt, weil eine Gesamtbeauftragung vor dem 1.1.2002 für die streitigen (nicht bereits durch Abschläge abgegoltenen) Leistungen nicht bewiesen war. Damit galt die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; der Mahnbescheidsantrag hemmte die Verjährung rechtzeitig.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung des Architektenhonorars verurteilt, Verjährung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des alten Verjährungsrechts nach den Überleitungsvorschriften trägt der Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitige Forderung aus einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Altvertrag herrührt.
Aus der Beauftragung eines Architekten mit Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1–4) folgt ohne besondere Umstände keine Vermutung, dass zugleich eine Beauftragung mit der Vollarchitektur bzw. weiteren Leistungsphasen und Fachplanungen erfolgt ist; Architektenleistungen werden regelmäßig stufenweise beauftragt.
Ist nicht feststellbar, dass die für die Klageforderung maßgeblichen Leistungen vor dem 1.1.2002 beauftragt wurden, unterliegt die Honorarforderung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB n.F.; der Fristbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.
Die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung ab Eingang des Antrags, wenn die Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt und die Forderung hinreichend individualisiert ist.
Eine Kürzung der Vergütung nach § 5 Abs. 4 HOAI setzt voraus, dass für als „Besondere Leistungen“ abgerechnete Leistungen eine schriftliche Honorarvereinbarung fehlt; es bedarf substantiierten Vortrags, dass tatsächlich Leistungen außerhalb der in der HOAI abschließend geregelten Grundleistungen abgerechnet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 116 O 18/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134.339,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 134.339,45 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger ist Architekt und verlangt von den Beklagten Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 134.339,45 € für Architektenleistungen betreffend ein Ärztehaus in C.
Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1), die als Bauherrin die Praxisklinik hat errichten lassen.
Der Kläger wurde mit der Erbringung folgender Architektenleistungen für die Praxisklinik beauftragt: Objektplanung, Leistungsphasen 1 bis 8, Wärmeschutz, Schallschutz, Technische Ausrüstung Elektrotechnik und Technische Ausrüstung Medizintechnik (OP).
In wessen Namen der Kläger mit diesen Architektenleistungen beauftragt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Einigkeit besteht darüber, dass die Beauftragung des Klägers durch die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) mündlich ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus besteht Streit, zu welchem Zeitpunkt die Beauftragung des Klägers erfolgte.
Einen schriftlichen Vertragsentwurf vom 19. Juni 2001 unterzeichneten die Parteien nicht.
Bereits im Dezember 2000 hatte der Kläger im Namen der Beklagten zu 1) einen Bauantrag vom 21. Dezember 2000 bei der Stadt C eingereicht. Nachdem die Stadt C den Bauantrag mit Bescheid vom 28. November 2001 zurückgewiesen hatte, hatte der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Nachdem mit Schreiben vom 8. Januar 2002 die Stadt C die Vorlage einer Vollmacht gefordert hatte, hatten die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dem Kläger daraufhin unter dem 16. Februar 2002 namens der Beklagten zu 2) eine solche erteilt. Ob und in welchem Umfang der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt war, ist zwischen den Parteien streitig.
Nach Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 wurde das Ärztehaus auf der Grundlage der Architektenleistungen des Klägers errichtet. Seit dem Jahr 2003 ist die Praxis in Betrieb.
Im Juli 2007 erstellte der Kläger folgende Rechnungen:
„Teilschlussrechnung“ vom 11. Juni 2007 (Nr. 12) bezüglich der Objektplanung für die Leistungsphasen 1 bis 8, die mit einem Zahlbetrag über 29.824,47 € endete.
„Teilschlussrechnung“ vom 4. Juni 2007 (Nr. 08) bezüglich des Wärmeschutzes über 2.751,85 €.
„Teilschlussrechnung“ vom 4. Juni 2007 (Nr. 09) bezüglich des Schallschutzes über 8.033,28 €.
„Schlussrechnung“ vom 4. Juni 2007 (Nr. 10) bezüglich der Technischen Ausrüstung OP 46.311,22 €.
„Schlussrechnung“ vom 4. Juni 2007 (Nr. 11) bezüglich der Technischen Gebäudeausrüstung/Elektroplanung 6.793,85 €.
Zwischen den Parteien besteht Streit, wann diese Rechnungen den Beklagten zugegangen sind.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 nahm der Kläger Bezug auf die genannten Rechnungen und forderte die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 93.714,67 € auf. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten um Überlassung der Rechnungen Nr. 08 – 12 und erklärte, diese Rechnungen seien der Partei nicht zugegangen.
Nachdem eine Zahlung ausblieb, korrigierte der Kläger die Rechnung Nr. 12 bezüglich der Objektplanung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Kopien der Honorarrechnungen 8 – 12 sowie den Entwurf einer neuen „Teilschlussrechnung“ Nr. 12 über die Objektplanung, die mit einem Zahlbetrag in Höhe von 70.449,25 € endete. In dieser Rechnung, die eine Honorargesamtforderung in Höhe von insgesamt 235.920,29 € netto aufweist, sind Abschlagszahlungen auf Zwischenrechnungen vom 4. Februar 2002 in Höhe von 50.769,24 €, vom 31. Januar 2003 in Höhe von 53.500,- € sowie vom 1. Februar 2003 in Höhe von 37.450,- € berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einer „vorläufigen“ Stellungnahme einzelne Einwendungen gegen die Rechnungen und gaben am Ende des Schreibens ihrer Hoffnung Ausdruck, die mitgeteilten Fakten böten Anlass, die dortige Forderung zu überprüfen. Der Unterzeichner stünde jederzeit gerne zu weiteren Erklärungen und Verhandlungen zur Verfügung.
Zu einer weiteren außergerichtlichen Korrespondenz kam es daraufhin jedoch nicht mehr.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger im Mahnverfahren zunächst einen Betrag in Höhe von 138.375,53 EUR geltend gemacht. Mit der Klagebegründung hat er einen Teilbetrag in Höhe von 4.036,08 EUR zurückgenommen und - zunächst auf der Grundlage der Rechnungen vom 4. und 11. Juni 2007, in der korrigierten Fassung aus dem Schreiben vom 15. Juni 2009 - Zahlung eines Betrages in Höhe von 134.339,45 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 28. März 2012 hat der Kläger im laufenden Verfahren jeweils neue Schlussrechnungen bezüglich des Wärmeschutzes in Höhe von 3.704,13 € sowie bezüglich des Schallschutzes in Höhe von 10.301,30 übersandt. Die Beträge aus den ursprünglichen Rechnungen macht der Kläger nunmehr als Teilforderungen geltend, so dass es weiterhin bei einer Klageforderung in Höhe von 134.339,45 € verblieben ist.
Der Kläger hat, nachdem die Gegenseite im Prozess die Einrede der Verjährung erhoben hat, behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihn erst im Jahr 2002 mit den Leistungen zur Objektplanung, dem Wärmschutz und dem Schallschutz beauftragt, und zwar im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vollmacht. Hintergrund sei gewesen, dass die Bezirksregierung am 16. Januar 2002 den geänderten Flächennutzungsplan, der das Bauprojekt erst ermöglichte, beschlossen habe. Vorher habe die Beklagte keinen Auftrag erteilen wollen. Die weiteren Leistungen für die B Medizin und B Elektrotechnik seien ihm erst im Laufe des Bauvorhabens übertragen worden, nachdem die dafür ursprünglich vorgesehenen Sonderfachleute im Jahre 2003 aus dem Projekt herausgenommen worden seien.
Der Kläger hat in der Anspruchsbegründungsschrift zunächst behauptet, den Beklagten hätten sämtliche Rechnungen mit Ausnahme der korrigierten Rechnung Nr. 12 am 15. Juni 2007 vorgelegen. Nachdem die Einrede der Verjährung erhoben worden war, hat der Kläger behauptet, die Rechnungen seien erstmalig am 19. Juni 2009 überreicht worden, nachdem die Beklagte zu 1) zuvor durch ihre Prozessbevollmächtigten durch Schreiben vom 27. Oktober 2008 mitteilen gelassen habe, dass sie die streitgegenständlichen Rechnungen nicht erhalten habe. Er hat gemeint, daran müssten sich die Beklagten nach Treu und Glauben festhalten lassen. Zudem hat er behauptet, bei den Rechnungen 08, 09 und 12 handele es sich nicht um Schlussrechnungen, sondern um Abschlagsrechnungen. Denn hinsichtlich der Objektplanung habe der Ausbau des Gebäudeteils für den Betrieb einer Apotheke sowie die Errichtung einer Schallschutzmauer ausgestanden. Die Objektplanung sei daher erstmalig im Jahr 2009 schlussabgerechnet worden.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu haben sie behauptet, der gesamte Auftrag sei bereits im Jahr 2001 erteilt worden, so dass sich die Verjährungsfrist nach altem Recht richte. Die Rechnungen seien ihnen im Juni 2007 übergeben worden, nämlich am 18. Juni 2007 mit Anschreiben vom 11. Juni 2007. Die Übergabe sei durch eine Mitarbeiterin des Klägers, Frau U erfolgt. Die Anforderung zur Übergabe der Honorarrechung mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 habe darauf beruht, dass der mehrere Leitzordner umfassende Schriftverkehr die Honorarrechnungen nicht habe auffinden lassen.
Zudem haben die Beklagten eine Beauftragung durch die Beklagte zu 2) in Abrede gestellt. Diese sei daher nicht die richtige Beklagte.
Der Kläger hat gemeint, die Forderung sei nicht verjährt. Hierzu hat er vorgetragen, die Frist sei wegen Verhandlungen zwischen den Parteien in der Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 16. Oktober 2009 gehemmt gewesen, wie sich aus den vorgerichtlichen Schreiben ergebe. Zudem habe der Kläger den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. Dezember 2008 bei einem Gerichtstermin in einem Verfahren der Beklagten gegen die Fa. D auf die offenen Forderungen angesprochen. Dieser habe sinngemäß erklärt, wenn sie mit D durch seien, kümmerten sie sich darum. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Schreibens vom 15. Juli 2009 und der Sommerferien habe ihm zugestanden, bis zu deren Ende auf eine weitere Reaktion der Beklagten zu warten mit der Folge, dass die Hemmung erst am 16. Oktober 2009 geendet habe.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Zweifel, wer den Auftrag zur Erbringung der Architektenleistungen erteilt habe. Jedenfalls sei die Honorarforderung aber verjährt. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. 2 Jahre. Es käme altes Recht zur Anwendung, weil der gesamte Auftrag spätestens im Jahr 2001 erteilt worden sei. Dies entspräche dem ursprünglichen Sachvortrag des Klägers und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin. Auch die Leistungen betreffend die Technische Ausrüstung seien im Jahr 2001 beauftragt worden. Dem Kläger, der eine von der sonstigen Beauftragung abweichende Auftragserteilung behaupte und deshalb insoweit beweisbelastet sei, habe eine spätere Beauftragung nicht schlüssig dargetan. Die Kammer sei zudem davon überzeugt, dass die Honorarrechnungen als Schlussrechnungen bereits am 18. Juni 2007 übergeben und damit fällig geworden seien. Die zweijährige Verjährungsfrist sei daher mit Ablauf des Jahres 2009 vor Beantragung des Mahnbescheides abgelaufen gewesen. Die Frist sei nicht wegen Verhandlungen gehemmt gewesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Vorbringen aufrechterhält und vertieft.
Die Passivlegitimation der Beklagten sei zu bejahen. Unstreitig sei er von der Beklagten zu 1) beauftragt, die Beklagte zu 2) hafte aus § 128 HGB.
Die Klageforderung sei nicht verjährt.
Die Verjährung richte sich nach neuem Recht, weil der Vertrag nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sei. Er, der Kläger, habe im Einzelnen vorgetragen, dass die hier streitgegenständlichen Leistungen erst nach 2001 beauftragt worden seien. Dies habe er in seiner Anhörung auch bestätigt. Diesen Vortrag habe das Landgericht übergangen. Danach hätten die Beklagten vortragen und beweisen müssen, dass die Beauftragung bereits 2001 erfolgt sei. Dies sei nicht geschehen.
Die von dem Landgericht angestrengten Vermutungen seien nicht überzeugend. Allein die Tatsachen, dass der Kläger 2000 einen Bauantrag gestellt habe und ihm 2001 eine Vollmacht erteilt worden sei, ließen allenfalls die Schlussfolgerung auf eine Beauftragung zur Gebäudeplanung (Phase 1 bis 4) bzw. eine provisorische Genehmigungsplanung zur Erlangung von Fördergeldern zu. Diese Arbeiten seien aber über Abschläge auch schon bezahlt worden.
Selbst wenn aber der Vertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden wäre, komme gleichwohl neues Recht zur Anwendung, weil die Honorarforderung vor der Gesetzesänderung noch nicht fällig gewesen sei.
Sähe man dies anders, so dass das alte Verjährungsrecht zur Anwendung gelange, dann richte sich die Verjährung nach § 196 Abs. 2 BGB a.F., weil das Bauvorhaben der gewerblichen Nutzung durch die Beklagte zu 1) habe dienen sollen. Danach gelte eine dreijährige Frist, die bei Eingang des Mahnbescheidsantrag noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Zu Unrecht sei das Landgericht darüber hinaus von einer Fälligkeit der Forderung bereits im Jahr 2007 ausgegangen. Er, der Kläger, habe die Rechnungen erstmals mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übergeben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2008 erklärt, dass ihrer Partei die Rechnungen im Juli 2007 nicht zugegangen seien. An dieser Auskunft müssten sich die Beklagten festhalten lassen.
Zudem habe das Landgericht eine Hemmung des Verjährungslaufes fehlerhaft verneint.
Die Streithelferin schließt sich den Ausführungen des Klägers an und weist insbesondere darauf hin, dass der Auftrag durch die Beklagte zu 1) als Bauherrin nach dem Grundsatz des Geschäftes für den, den es angeht, erteilt worden sei.
Die Forderung sei auch nicht verjährt. Der Auftrag sei erst nach 2002 erteilt worden. Die zuvor durch den Kläger entfalteten Tätigkeiten, die Beantragung des Bauantrages, sprächen nicht entgegen. Es habe sich nur um Planungsleistungen der Objektplanung bis zur Leistungsphase 1 bis 4 gehandelt. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2002 habe der Kläger nach Beauftragung durch die Beklagte zu 1) mit weiteren Planungsleistungen begonnen.
Sie meint zudem, die Beklagte könnte sich prozessual nicht mehr darauf berufen, dass sie die Rechnungen doch am 18. Juni 2007 erhalten hätten, nachdem sie durch ihren Anwalt vorprozessual hätten erklären lassen, ihnen seien die Rechnungen nicht zugegangen.
Schließlich meint auch sie, das Landgericht habe fehlerhaft eine Hemmung der Verjährungsfrist verneint.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 134.339,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und begehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Insbesondere meinen sie, die Zweifel des Landgerichts an der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) seien nicht widerlegt. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Forderung unter Anwendung alten Rechts verjährt sei
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 134.339,45 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 HOAI, gegenüber der Beklagten zu 2) i. V. m. § 128 HGB, zu.
1.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen Fassung Anwendung.
2.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein wirksamer Architektenvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Zweifel an einer der Beklagten zu 1) zuzurechnenden Beauftragung bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Auftragsvergabe zur Erbringung der in Rede stehenden Architektenleistungen erfolgte – was unstreitig ist - durch die Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Diese handelte dabei namens und mit Vollmacht für die Beklagte zu 1), und zwar – wenn dies auch nicht ausdrücklich erklärt worden sein mag – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des unternehmensbezogenen Geschäfts. Denn mangels anderslautender Vereinbarungen konnten die Vertragserklärungen nur dahin verstanden werden, dass die Architektenleistungen für die Bauherrin des Projektes erbracht werden sollten. Bauherrin war – unstreitig – die Beklagte zu 1).
3.
Die Beklagte zu 2) haftet für die aus diesem Vertragsverhältnis herrührenden Ansprüche als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) über § 128 HGB.
4.
Das Honorar des Klägers ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI auch fällig, nachdem der Kläger die vertragsgemäßen Leistungen erbracht und prüffähige Schlussrechnungen vorgelegt hat. Einwendungen zur vertragsgemäßen Leistung und zur Prüffähigkeit der Schlussrechnungen sind von den Beklagten nicht erhoben worden.
5.
Dem Kläger steht das Honorar auch für sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen zu. Eine Vergütungspflicht entfällt auch nicht teilweise gemäß § 5 Abs. 4 HOAI mangels einer schriftlichen Honorarvereinbarung, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich bei einem Teil der abgerechneten Leistungen um Besondere Leistungen im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 4 HOAI handelte. Soweit die Beklagten dies für die Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem OP-Bereich behauptet haben, fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag dazu. Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Kläger im Rahmen des § 73 i. V. m. § 68 Satz 1 Nr. 6 HOAI abgerechneten Leistungen über die in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Grundleistungen hinausgegangen sind.
6.
Weitergehende Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen haben die Beklagten nicht erhoben.
7.
Die Klageforderung ist auch nicht verjährt.
a)
Im Zeitpunkt des Eingangs der Anträge des Klägers auf Erlass der Mahnbescheide am 23. Dezember 2010 war die Frist der Verjährung der Klageforderung noch nicht abgelaufen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts richtet sich die Verjährungsfrist der Honorarforderungen, soweit sie Bestandteil der Klageforderung sind, nach § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Umstände, aufgrund derer sich der Lauf der mit der Klage geltend gemachten noch offenstehenden Honorarforderungen nach den Verjährungsvorschriften des alten Rechts gerichtet hätte, haben die Beklagten, die sich auf die Verjährung der Forderung berufen und deshalb darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht nachgewiesen. Es steht nicht fest, dass die Honorarforderung, die Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, aus einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Altvertrag herrührt und danach gemäß den Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 5 Satz 1, Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB dem alten Verjährungsrecht unterliegt.
b)
Zwar spricht viel dafür, dass der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2002 mit der Erbringung der Architektenleistungen nach § 15 Abs. 1 HOAI aus den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt war. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000 und 2001 umfangreiche Tätigkeiten, die den Bereichen der Vor- und Genehmigungsplanungen zugeordnet werden können, erbrachte und dabei insbesondere den Bauantrag stellte. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers in dessen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landgerichts am 15. Februar 2012, in der er zugestanden hat, Leistungen zur Erlangung der Baugenehmigung schon im Jahre 2001 auf der Grundlage eines entgeltlichen Auftrages erbracht zu haben. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind jedoch nicht Gegenstand der Klageforderung. Denn nach dem Vorbringen des Klägers - dem die Beklagten nicht entgegen getreten sind – sind Leistungen im Rahmen der Genehmigungsplanung durch Abschlagszahlungen, die die Beklagten auf die der Schlussrechnung Nr. 12 vorangegangenen Zwischenrechnungen aus den Jahren 2002 und 2003 gezahlt hat, bereits abgegolten.
c)
Über die Genehmigungsplanung hinaus lässt sich nicht feststellen, dass auch die weiteren von dem Kläger erbrachten Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2002 beauftragt worden sind.
aa)
Dafür, dass der Kläger mit der Genehmigungsplanung zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt worden ist, spricht keine Vermutung.
Der von dem Kläger vorgelegte schriftliche Architektenvertragsentwurf vom 19. Juni 2001 wurde von den Parteien gerade nicht gegengezeichnet. Aus ihm kann danach nicht geschlossen werden, die Parteien hätten sich im Zeitpunkt der Erstellung des Vertragsentwurfes verbindlich auf die Beauftragung sämtlicher darin aufgeführter Leistungen geeinigt.
Es spricht auch keine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt sein soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 1996, 21 U 237/94, juris; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 2008, 12. Teil, Rdn. 31 f). Regelmäßig werden Architektenleistungen auch stufenweise beauftragt. Nicht widerlegbar mögen die Parteien daher mit der Beauftragung zur Ausführungsplanung zugewartet haben, bis die Baugenehmigung erteilt worden war.
bb)
Der Nachweis einer frühen Beauftragung mit sämtlichen Leistungen ist vorliegend auch nicht auf der Grundlage eines widersprüchlichen Vorbringens des Klägers geführt. Denn entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger schriftsätzlich nicht behauptet, schon vor dem 1. Januar 2002 beauftragt worden zu sein. In der Anspruchsbegründung zur Klage vom 20. Juni 2011 heißt es vielmehr, die Beklagten hätten den Kläger im Jahr „2006“ mit Architektenleistungen beauftragt. Dies ist zwar ersichtlich ein Schreibfehler. Aus dem Umstand, dass der Kläger sodann auf den schriftlichen Vertragsentwurf vom 19. Juni 2001 und einer anschließenden mündlichen Beauftragung Bezug nimmt, kann dagegen nicht geschlossen werden, er habe behaupten wollen, die mündliche Beauftragung sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung des Vertragsentwurfes erfolgte. Eine solche Auslegung lässt die Klagebegründung nicht zu.
cc)
Auch aus den Angaben des Klägers in seinen mündlichen Anhörungen in den Kammerterminen am 15. Februar 2012 und 9. Mai 2012 ergibt sich das Zugeständnis einer Auftragsvergabe hinsichtlich der Erbringung einer über die Genehmigungsplanung (Leistungsphase 1 bis 4) hinausgehende Ausführungsplanung nicht. Soweit er Tätigkeiten im Jahre 2001 eingeräumt hat, bezogen sich diese – wie ausgeführt – ausschließlich auf die Genehmigungsplanung. Weitergehende Angaben zur Ausführungsplanung hat der Kläger nicht gemacht. Soweit es die Planung zur Technischen Gebäudeausrüstung OP und Elektronik angeht, hat der Kläger eine Beauftragung im Jahr 2001 sogar ausdrücklich in Abrede gestellt.
dd)
Weitergehenden Beweis für einen bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Gesamtvertrag haben die Beklagten nicht angeboten. Sie sind danach den Nachweis einer verbindlichen Gesamtbeauftragung zu diesem frühen Zeitpunkt schuldig geblieben.
d)
Danach lässt sich nicht feststellen, dass eine Beauftragung des Klägers mit Erbringung der Architektenleistungen, deren Honorierung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, bereits vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist. Dies führt zur Anwendung des mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 195 BGB n. F.
Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB n. F. war mit Eingang der Mahnbescheidsanträge nicht abgelaufen.
Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger den Beklagten bereits im Juni 2007 Schlussrechnungen übergeben hat. Selbst wenn bei dieser - zwischen den Parteien streitig geführten - Frage das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt und von einer Übergabe im Juni 2007 ausgegangen wird, begann die dreijährige Frist gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem durch Übergabe der Rechnungen Fälligkeit eintrat, mithin am 31. Dezember 2007. Die Frist war danach bei Eingang des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides am 23. Dezember 2010 noch nicht verstrichen. Da die Zustellung der daraufhin erlassenen Mahnbescheide an beide Beklagten am 3. Januar 2011 und damit noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte, ist der Lauf der Verjährungsfrist ab dem 23. Dezember 2010 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. Dass die Klageforderung in den Mahnbescheidsanträgen hinreichend individualisiert ist, unterliegt keinen Zweifeln.
II.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
III.
Soweit die Beklagten Schriftsatznachlass zu der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung des Senates zur Frage der Verjährung beantragt haben, war diese nicht zu gewähren. Über die Frage der Verjährung und insbesondere auch den Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages haben die Parteien bereits in erster Instanz umfänglich gestritten. Die Beklagten haben danach bereits in erster Instanz ausreichend Gelegenheit gehabt, hierzu umfassend vorzutragen. Etwaiges neues Vorbringen und neue Beweisantritte könnten danach in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, liegen ersichtlich nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.