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Oberlandesgericht Hamm·17 U 84/17·30.06.2019

Berufung zurückgewiesen: Kein Obergutachten, Kläger ersetzt SV-Bewertung

ZivilrechtWerkvertragsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein und begehrte u.a. die Einholung eines Obergutachtens sowie die Rüge eines unterbliebenen Bedenkenhinweises. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ein Obergutachten wurde nicht angeordnet, weil der Kläger eigene fachliche Bewertungen an die Stelle des Sachverständigen setzt. Zurückverweisung und Revision wurden abgelehnt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; kein Obergutachten, keine Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einholung eines Obergutachtens setzt besondere, aus dem Gutachten oder dem Prozessverlauf ersichtliche Anhaltspunkte voraus; bloße Wiederholung oder Vertretung eigener fachlicher Bewertungen durch die Partei reicht nicht aus.

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Eine Partei kann durch sachverständigenferne fachliche Darstellungen nicht die Beweiswürdigung des Gerichts ersetzen; dies rechtfertigt die Anordnung eines Obergutachtens nicht.

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Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels im erstinstanzlichen Verfahren in Betracht.

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Eine gerichtliche Hinweispflicht (Bedenkenhinweis) besteht nicht, wenn sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass bei Beginn der Tätigkeit erkennbare Messwerte zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.

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Die Revision ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12 O 241/16

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 70.000,00 €.

Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Der einstimmige Zurückweisungsbeschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschuss des Senats vom 02.05.2019 (Bl. 270-276 d.A.) Bezug genommen.

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Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beklagten vom 26.06.2019 vermögen an der Beurteilung durch den Senat nichts zu ändern.

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1. Obergutachten

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Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens (sog. Obergutachtens) nicht vor. Die Stellungnahme des Klägers vom 26.06.2019 führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen seiner Auffassung setzt der Kläger sehr wohl seine fachlichen Bewertungen an die Stelle der Bewertungen des Sachverständigen. Dass dies „substantiiert“ unter umfangreicher Wiederholung seines bisherigen Vortrages geschieht, ändert an diesem Umstand nichts. Bezeichnend sind insoweit die Ausführungen auf Seite 5 der Stellungnahme (Bl. 300 d.A.), in denen der Kläger „sich vorstellt“, was wäre, wenn ein Obergutachten seine Behauptungen bestätigen würde. Der Kläger beharrt schlicht auf seiner Sicht, zu der sich Senat bereits im Hinweisbeschluss dezidiert geäußert hat.

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Soweit der Kläger die Argumentation des Senats angreift, besteht Anlass zu folgenden Ausführungen:

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Der Kläger macht geltend: „Sofern das Gericht in seinem Beschluss ausführt, die Behauptung, dass die Feuchtigkeit nicht habe herausdiffundieren können, sei bereits dadurch widerlegt, dass die Feuchtigkeit durch die Knotenpunkte eingedrungen ist, kann dies nicht überzeugen. Vielmehr handelt es sich um die Behauptung zweier völlig unabhängiger und unterschiedlicher Schadensursachen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Problematik des Wassereintritts in die Konstruktion sei in den Fachwerkknotenpunkten zu suchen und zu finden. Der Kläger führt hingegen aus, die Feuchtigkeit sei gerade nicht über die Fachwerkknotenpunkte, sondern ausschließlich über die Kitfalze eingetreten. Legt man dies zugrunde, ist die Behauptung des Klägers, die Feuchtigkeit sei ausschließlich über die Kitfalze eingetreten und habe dann wegen des fehlerhaften Anstrichsystems nicht herausdiffundieren können, doch gerade nicht widerlegt.“

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Dieser Einwand greift nicht durch. Wie sich aus dem Hinweisbeschluss ergibt, hat der Senat keinesfalls den Vortrag des Klägers außer Acht gelassen, dass die Feuchtigkeit über die Kitfalze eingedrungen sei. Der Kläger zitiert die Ausführungen des Senats unter Ziff. 6 des Hinweisbeschlusses zudem unvollständig und damit inhaltlich verzerrt. Der Senat hat ausdrücklich den Klägervortrag beschieden, „der Beklagte habe die Knotenpunkte zugespachtelt und abgedichtet, sodass keine Feuchtigkeit mehr hinausdiffundieren könne“. Dies hat der Senat aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen, Feuchtigkeit sei über die Knotenpunkte eingedrungen, als widerlegt angesehen. Denn ein Eindringen an den Knotenpunkten wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte diese abgedichtet hätte.

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Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 26.06.2019 ausdrücklich rügt, das Landgericht habe seine Entscheidung, kein Obergutachten einzuholen, nicht ausreichend begründet, trifft dies nicht zu. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 7 des angefochtenen Urteils sind nicht zu beanstanden.

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Für die in diesem Zusammenhang hilfsweise beantragte Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Detmold fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, weil das Verfahren im ersten Rechtszuge nicht an einem wesentlichen Mangel leidet.

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2. Bedenkenhinweis

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Der Kläger wiederholt lediglich seine Auffassung, dass der Beklagte einen Bedenkenhinweis hätte erteilen müssen. Dies gibt dem Senat keine Veranlassung von seiner im Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 mit näherer Begründung geäußerten Auffassung abzurücken, dass nicht festgestellt werden könne, dass bei Beginn der Arbeit des Beklagten eine zu hohe Feuchtigkeit hätte gemessen werden können. Aus diesem Grunde könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte solche Messungen habe vornehmen müssen. Auch das Landgericht hat bereits in dem angefochtenen Urteil eine Hinweispflicht verneint (Seite 7 des Urteils); dies ist nicht zu beanstanden.

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3.

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Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 26.06.2019, es sei erforderlich gewesen, zunächst im ersten Schritt die konkrete Werkleistung des Beklagten auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen, stellen ebenfalls lediglich eine Wiederholung seines bisherigen Vortrags dar. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats, Ziff. 6, Bezug genommen.

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III.

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Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.

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V.

20

Entgegen dem Antrag des Klägers war die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Wie bereits unter III. ausgeführt, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.