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Oberlandesgericht Hamm·17 U 80/03·17.12.2003

Berufung zurückgewiesen: Werklohnanspruch nicht verjährt, Gewährleistungsansprüche verjährt (VOB/B)

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des LG Dortmund ein, mit dem sie zur Zahlung von 7.248,99 € Werklohn verurteilt wurden. Das OLG prüft Fälligkeit und Verjährung des Werklohns sowie die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Es erkennt die VOB/B als Vertragsbestandteil, hält den Werklohnanspruch für nicht verjährt und weist die Widerklage der Beklagten wegen Verjährung ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen; Werklohnanspruch bestätigt, Widerklage wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs nach VOB/B setzt die Erteilung der Schlussrechnung voraus; die Verjährungsfrist beginnt in vergleichbaren Fällen mit dem Jahresende, in dem die Schlussrechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.

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Die VOB/B kann durch schlichte Bezugnahme Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender vernünftigerweise erwarten darf, dass der Vertragspartner in der Branche mit den Bedingungen vertraut ist.

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Vereinbarungen über abweichende Gewährleistungsfristen im Bauvertrag sind nach AGB-rechtlicher Prüfung wirksam, soweit sie keine unangemessene Benachteiligung des Bestellers darstellen; längere Fristen für holzkonstruktive Teile können zulässig sein.

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Zur Bewahrung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Einrede der Verjährung ist die nach VOB/B vorgesehene schriftliche Mängelanzeige dann von rechtserhaltender Bedeutung, wenn der Bauherr den Anspruch über das Ende der ursprünglichen Verjährungsfrist hinaus erhalten will.

Relevante Normen
§ 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO i.V.m. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung§ 631 Abs. 1 BGB§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B§ 199 Abs. 1 BGB (n.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB§ 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB§ 166 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 42/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.06.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe

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I.

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Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO i.V.m. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

6

Die Beklagten sind aus dem Bauvertrag der Parteien vom 30.03.1998 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet, Werklohn in Höhe von insgesamt 7.248,99 € an die Klägerin zu zahlen. Demgegenüber sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin verjährt.

7

1.

8

Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

9

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs die Erteilung der Schlußrechnung voraus. Hier datiert die Schlußrechnung vom 31.12.2001. Mit dem Landgericht ist ein Postlauf von 3 Tagen zu unterstellen. Dann ging die Schlußrechnung am 03.01.2002 den Beklagten zu. Beginn der Verjährungsfrist war gemäß dem § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB Ende des Jahres 2002. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre gem. § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Ohne Hemmung oder/und Unterbrechungstatbestände endet die Verjährungsfrist also mit Ablauf des 31.12.2004. Verjährung ist also in keinem Fall eingetreten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die VOB/B Inhalt des Bauvertrages vom 30.03.1998 geworden.

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Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Ist sie dem Bauherrn nicht vertraut, so muß sie ihm von dem Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen in der Regel nicht aus. Anders ist es aber, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, daß der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich in seinem Geschäftszweig durchgesetzt hat und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen Fällen darauf zu bestehen, daß der Verwender dann auch seinem Vertragspartner die "Kenntnisnahme" ermöglichen müsse, wäre bloße Förmelei. Gegenüber einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner reicht daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen (vgl. BGH NJW 1983, 816, 817; BGH NJW 1990, 715, 716, OLG Hamm, BauR 1996, 123; OLG Celle, BauR 1996, 264; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 1008 f.).

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Dies gilt hier für den beklagten Ehemann (Beklagten zu 1)). Dieser ist unstreitig im Baugewerbe tätig, nämlich bei der Firma M GmbH. Dabei handelt es sich um ein Familienunternehmen, welches im Bereich Innenausbau, Objekteinrichtung und Ladenbau tätig ist (so die Homepage des Unternehmens unter www.M.de). Der Beklagte ist dort als Tischlermeister und Betriebswirt des Handwerks für den Vertrieb, den Einkauf und die Kalkulation tätig.

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Unterstellt, die Klägerin hätte die VOB/B verwendet (die Klägerin behauptet eine Verwendung durch die Beklagten), durfte sie mithin erwarten, daß der Beklagte zu 1) diese kennt. Ihm gegenüber reichte daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen.

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Durch Ziff. 5 des Bauvertrages vom 30.03.1998 ist die VOB/B aber auch wirksam zwischen der Klägerin und der beklagten Ehefrau (Beklagte zu 2)) vereinbart worden. Im Kopf des Bauvertrages sind beide Eheleute aufgeführt worden. Die Beklagte zu 2) hat ihre Passivlegitimation auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Gleichwohl ist die Vertragsurkunde vom 30.03.1998 ausschließlich vom Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Daraus ist zu schließen, daß die Beklagte zu 2) von ihrem Ehemann bei Abschluß des Vertrages vertreten worden ist. Daher muß sie sich dessen Kenntnis der VOB/B gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

15

Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist mithin nicht verjährt.

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2.

17

Demgegenüber sind die mit der Widerklage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt.

18

Die Klägerin hat – erstinstanzlich wie zweitinstanzlich – die Einrede der Verjährung gegenüber etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Beklagten erhoben.

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Betreffend die Gewährleistungsfristen gilt Ziff. 6 des Bauvertrages vom 30.03.1998. Diese Regelung ist nicht unwirksam im Sinne des AGB-Gesetzes, weil sie die Beklagten unzulässigerweise benachteiligen würde. Unabhängig von der Problematik, wer Verwender der angegriffenen Vertragsformulierungen ist (nach der Erklärung des beklagten Ehemannes im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer dürften Verwender die Beklagten selbst sein), trifft die vorbezeichnete Regelung eine Ausnahme von der VOB/B zugunsten der Beklagten. Die VOB/B als Ganzes gilt als ausgewogen.

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Die Regelung unter Ziff. 6 des Bauvertrages sieht eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren allgemein, für alle holzkonstruktiven Teile (Wände, Dach) jedoch 5 Jahre vor. Die Frist beginnt mit der Endabnahme des Objektes durch den Bauherrn oder mit seinem Einzug in das Objekt.

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Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über das Verständnis des Begriffes "holzkonstruktiven Teile". Damit sind alle aufbauenden, tragenden und verbindenden Bauteile aus Holz gemeint. Hintergrund dieser Regelung ist die Verpflichtung der Klägerin, ein Haus in Holzrahmenbauweise zu erstellen. Sinn und Zweck der in Ziff. 6 getroffenen besonderen Regelung für holzkonstruktive Teile ist es daher nach dem Empfängerhorizont – so das Landgericht zutreffend –, die Gewährleistung für die Standsicherheit des Hauses zu verlängern. Die Standsicherheit des Hauses betreffende Mängel (wie z.B. Rißbildungen) sind zumeist versteckt oder zeigen sich in der Regel erst einige Jahre nach Fertigstellung des Hauses. Durch die diesbezügliche Verlängerung der Gewährleistung soll dem Bauherrn eine zusätzliche Sicherheit gegeben werden. Die Regelung unter Ziff. 6 des Bauvertrages betrifft daher keine – alsbald festzustellenden – Mängel des Schallschutzes, welche von den Beklagten geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die angeblichen Schallschutzmängel ihre Ursache in konstruktiven Bauteilen haben sollten.

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Die zweijährige Gewährleistungsfrist nach Ziff. 6 des Bauvertrages ist inzwischen abgelaufen. Die Beklagten haben nach September 1999 (Vorlage des Privatgutachtens) versäumt, der Klägerin nach § 13 Ziff. 5 Abs. 1 VOB/B den Mangel schriftlich anzuzeigen. Keine ausschlaggebende Bedeutung hat die Einhaltung der Schriftform für die Wirksamkeit des während der Verjährungsfrist gestellten Mangelbeseitigungsverlangens sowie für die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung der Leistung, also zur Vornahme der Nachbesserung. Hingegen ist die Einhaltung der Schriftform von rechtsbegründender Bedeutung, wenn der Bauherr sich über die Vollendung der bisherigen Verjährungsfrist hinaus den Mangelbeseitigungsanspruch erhalten will, d.h. ihn nicht der Einrede der Verjährung durch die Baufirma aussetzen will (vgl. BGHZ 58, 332, 335).

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Mithin ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten betreffend etwaiger Schallschutzmängel abgelaufen. Die auf diese Gewährleistungsansprüche gestützte Widerklage der Beklagten ist daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

24

3.

25

Die Berufung der Beklagten ist mithin insgesamt erfolglos.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

28

Die Voraussetzungen einer Zulassungsrevision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.