Berufung der Beklagten zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO) wegen bloßer Wiederholung von Angriffen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Dortmund ein; der Senat des OLG Hamm wies die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht verwies auf seinen Hinweisbeschluss und stellte fest, dass die Beklagten die dortigen Ausführungen nicht substantiiert bestritten, sondern nur wiederholten. Beanstandete Urkunden befanden sich bereits in den Akten; Einwände gegen Zeugenaussagen waren nicht hinreichend konkret. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsführer in der Begründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den im Hinweisbeschluss vertretenen Erwägungen vornimmt, sondern diese lediglich wiederholt.
Ein Hinweisbeschluss des Senats begründet die Zurückweisung einer Berufung, wenn das vorgebrachte Berufungsvorbringen keine neuen oder entscheidungserheblichen Umstände aufzeigt.
Ein Vorbringen, eine bestimmte Urkunde fehle, ist unbehelflich, wenn die behauptete Urkunde bereits in den Gerichtsakten enthalten ist.
Die bloße Behauptung, Zeugenaussagen seien widersprüchlich oder unsubstantiiert, genügt nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Substantiierungsdefizite darzulegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 420/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 16.364,13 €.
Gründe
Der einstimmige Zurückweisungsbeschluss beruht auf § 522 II ZPO.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.05.2008 verwiesen.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.08.2009 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Beklagten – anstelle einer Auseinandersetzung mit den im Beschluss aufgeführten Argumenten – ihre Berufungsangriffe wiederholen, hat sich der Senat mit diesen in dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss umfassend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb darauf Bezug.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Der von den Beklagten vermisste Beschluss des Vorstandes zur Bearbeitungskostenordnung vom 05.01.2002 befindet sich in der Anlage zur Klageschrift.
Soweit die Beklagten vortragen, das klägerische Vorbringen zur Frage einer Pflichtverletzung durch den Zeugen C sei in sich widersprüchlich und unsubstantiiert, verkennen sie die Ausführungen des Senats.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten gingen übereinstimmend von einer Kostenzusage seitens der G aus, weshalb in der Folge das Verfahren 2 O 397/04 vor dem Landgericht Dortmund durchgeführt und seitens des Zeugen C dort entsprechend ausgesagt wurde. Der Zeuge C hat die Mitteilungen des Zeugen u nicht in der Weise verstanden, dass eine Kostenübernahme zurückgewiesen werde. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2006 vor dem Landgericht Dortmund bekundet. Dementsprechend lautet seine Mitteilung an die Beklagten auch nicht dahin, dass die Kostenübernahme abgelehnt worden sei, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung der technischen Darstellung durch den Zeugen u von der G. Darin liegt weder ein widersprüchliches Verhalten noch unsubstantiierter Sachvortrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO