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Oberlandesgericht Hamm·17 U 29/09·13.05.2009

Hinweisbeschluss § 522 Abs. 2 ZPO: Bearbeitungskostenordnung eines Vereins wirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten greifen ein Urteil an, das sie zur Zahlung von Bearbeitungskosten für vom Verein erbrachte Dienstleistungen verpflichtet. Streitpunkte sind u.a. die Wirksamkeit der Bearbeitungskostenordnung, die Passivlegitimation der Ehefrau sowie eine Aufrechnung mit Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei der Interessenwahrnehmung. Das OLG beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da weder Rechtsfehler noch abweichende Tatsachenfeststellungen ersichtlich sind. Die Kostenordnung sei wirksam mit einfacher Vorstandsmehrheit beschlossen; Aufrechnungsansprüche scheitern u.a. an fehlender Pflichtverletzung bzw. fehlender Kausalität und Beweisfälligkeit.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung soll mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vereinsmitglied kann aufgrund einer satzungsrechtlichen Kostenerstattungspflicht zur Zahlung von Bearbeitungskosten herangezogen werden, wenn eine vom zuständigen Vereinsorgan erlassene Kostenordnung wirksam beschlossen wurde.

2

Sieht die Satzung für Vorstandsentscheidungen keine abweichenden Stimmverhältnisse vor, genügt für die Beschlussfassung des aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstands die einfache Mehrheit; Formvorschriften für Mitgliederversammlungsbeschlüsse sind nicht ohne Weiteres auf die interne Willensbildung des Vorstands zu übertragen.

3

Eine umfassend formulierte Vollmacht zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Interessen in einem konkreten Schadensfall erfordert grundsätzlich keine gesonderte Beauftragung für jede einzelne Maßnahme im Rahmen der Fallbearbeitung.

4

Bei einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§ 675 BGB) bestimmt sich der Pflichtenkreis nach Auftrag und Satzung; eine an anwaltlichen Maßstäben orientierte Dokumentations- und Beweissicherungspflicht kann nicht ohne Weiteres auf andere Interessenvertreter übertragen werden.

5

Trägt der Geschäftsbesorger zur Erfüllung einer Informationspflicht substantiiert zu einer Mitteilung und legt hierfür Unterlagen vor, verbleibt die Beweislast für die negative Tatsache einer unterbliebenen Information beim Auftraggeber; ein graphologisches Gutachten aus einer bloßen Kopie ist hierfür regelmäßig ungeeignet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 164, 167 BGB§ 32 I S.3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 420/07

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 19.02.2009 gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch Beschluss gem. § 522 II S.1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 II Nr.2 und 3 ZPO vorliegen.

Rubrum

1

(§ 522 II S. 2 ZPO)

2

I.

3

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 19.02.2009 gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch Beschluss gem. § 522 II S.1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 II Nr.2 und 3 ZPO vorliegen.

4

II.

5

Das Landgericht hat mit dem am 02.12.2008 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, der Klage stattgegeben, mit der der Kläger von den Beklagten die Bezahlung von in dem Zeitraum vom 11.11.2004 bis zum 25.08.2005 erbrachten Dienstleistungen verlangt.

6

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Beklagten seien als Mitglieder des Klägers gem. § 6 II der Satzung verpflichtet, die Personal- und Sachkosten gemäß der wirksam erlassenen Bearbeitungskostenordnung des Klägers zu erstatten, die dieser durch auftragsgemäße Interessenwahrnehmung gehabt habe.

7

Beide Beklagte seien passivlegitimiert, da die Tätigkeit des Klägers auf einem Auftrag vom 04.05.2001 beruhe, den der beklagte Ehemann auch im Namen seiner Frau erteilt habe. Eine entsprechende Vollmacht sei unbestritten.

8

Der abgerechnete Aufwand sei nach Zeugenvernehmung erwiesen. Der Fahrtaufwand sei nicht zu beanstanden. Das pauschale Bestreiten des Beklagten insoweit sei unerheblich. Ein Erlöschen der klägerischen Ansprüche durch Erfüllung seitens der E AG sei nach Beweisaufnahme nicht festzustellen.

9

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Schlechterfüllung seines Auftrages komme nicht in Betracht. Die Wahrnehmung der Termine durch den Vertreter des Klägers habe keiner spezifischen Einladung bedurft. Vielmehr habe hierzu der mit der Vollmacht vom 04.05.2001 erteilte Auftrag hinreichend Anlass gegeben. Die Beweisaufnahme habe auch keine Hinweise auf einen überflüssigen und kostentreibenden Aufwand des Klägers ergeben. Die Präsenz des Klägervertreters allein sei schon damit zu rechtfertigen, dass er zur Abklärung unvermutet auftretender Fragen und Probleme erforderlich gewesen sei.

10

Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der beklagten Ehefrau seien unbegründet. Wegen einer behaupteten schuldhaft von dem Kläger versäumten Abrede hinsichtlich einer Verjährungsverlängerung von 3 auf 30 Jahre fehle es an Sachvortrag dazu, dass die E AG einer solchen Vereinbarung zugestimmt hätte. Zudem sei der Vortrag zu den erlittenen Bergbauschäden unsubstantiiert.

11

Ein Schaden aufgrund der nach Ansicht der Beklagten aufgrund der Anspruchsverjährung nun überflüssigen Mitgliedschaft der beklagten Ehefrau könne allenfalls in Höhe der Mitgliedsbeiträge bestehen, sei aber nicht schlüssig vorgetragen.

12

Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch des beklagten Ehemannes bestehe ebenfalls nicht. Eine Verpflichtung des Klägers, die behauptete Vereinbarung mit der E AG hinsichtlich der Kostenübernahme für den faradayschen Käfig schriftlich zu fixieren, habe nicht bestanden, denn sein Pflichtenkreis sei nicht mit dem eines Rechtsanwaltes zu vergleichen. Da die E eine solche Vereinbarung stets bestritten habe, sei auch unklar, ob eine solche schriftliche Fixierung überhaupt möglich gewesen sei.

13

Der beklagte Ehemann sei auch beweisfällig für seine Behauptung, der Kläger habe ihm nicht mitgeteilt, dass die E eine Beeinflussung der Waage durch das Starkstromkabel für ausgeschlossen halte. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens sei kein geeignetes Beweismittel, da das klägerische Schreiben vom 29.01.2003 nur noch in Kopie verfügbar sei. Der Vortrag hierzu sei erst in der mündlichen Verhandlung und damit auch verspätet erfolgt.

14

III.

15

Das Urteil greifen die Beklagten mit der Berufung an und verfolgen den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

16

Zur Begründung führen sie aus, ein Anspruch des Klägers aus § 6 Nr.2 seiner Satzung bestehe nicht, da die Bearbeitungskostenordnung nicht wirksam zustande gekommen sei. § 5 Nr.6 der Satzung, auf den mangels anderweiter ausdrücklicher Regelung zurückzugreifen sei, bestimme, dass alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung von allen drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen seien. Da die Kostenordnung vom 05.01.2002 nur von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sei, könne sie keine Wirksamkeit entfalten.

17

Der Kläger habe darüber hinaus nicht dargelegt und bewiesen, dass seine Tätigkeit im Interesse der Beklagten erfolgt sei. Das Vorstandsmitglied C habe ohne Einladung und auf eigene Veranlassung an den Terminen teilgenommen. Im übrigen hätte es für jeden Termin einer gesonderten Beauftragung bedurft, wie § 6 Nr.2 der Satzung zu entnehmen sei.

18

Die Ausführungen des Landgerichts zu der Bevollmächtigung im Namen der Ehefrau des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht möglich, die Rechnungspositionen den jeweiligen Beklagten zuzuordnen.

19

Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des beklagten Ehemannes greife durch, denn der Kläger sei verpflichtet gewesen, eine schriftliche Erklärung bezüglich der Zahlungszusage einzuholen. Der Kläger habe den Beklagten in den Glauben gesetzt, die Kosten für den faradayschen Käfig würden von der E AG ersetzt. Der Kläger hätte hier den sichersten Weg der Beratung wählen und die Kostenzusage der E schriftlich fixieren müssen. Auch habe der Kläger seit dem 27.01.2003 gewusst, dass die Kosten für den faradayschen Käfig seitens der E nicht übernommen würden. Dies hätte er den Beklagten mitteilen müssen. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätten die Beklagten die Fahrzeugwaage an einer Stelle installiert, an der keine Beeinflussung durch die Kabeltrasse zu befürchten gewesen sei. Dem Kläger habe insoweit der Beweis des Zugangs des Schreibens vom 29.01.2003 oblegen.

20

IV.

21

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

22

Gemäß § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder zugrunde liegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

23

1.

24

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus § 6 Nr.2 seiner Satzung in Verbindung mit der Bearbeitungskostenordnung vom 05.01.2002 in Höhe der mit Rechnung vom 31.12.2006 geltend gemachten Forderung.

25

a)

26

Die beklagte Ehefrau ist, wie das Landgericht zu Recht ausführt, passivlegitimiert. Die Vollmacht vom 04.05.2001 (Bl. 92 der Gerichtsakte), die nur von dem beklagten Ehemann unterzeichnet wurde, erteilte dieser auch mit Wirkung für und gegen seine Ehefrau gem. §§ 164, 167 BGB. Einem Handeln zugleich in eigenem und fremdem Namen stehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1988, VIII ZR 175/87 in NJW 1988, S. 1909). Die Willenserklärung wurde erkennbar auch im fremden Namen abgegeben. Dies ergibt sich zum einen aus dem Text des Formulars, denn dort sind als Vollmachtgeber die „Eheleute I und I2“ benannt. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Beitrittserklärung vom 11.01.1988 (Bl. 38 der Gerichtsakte). Dort wurde - ebenfalls nur mit Unterschrift des beklagten Ehemannes - der Beitritt der „Eheleute I2, I ... für unsere Besitzungen O-Straße“ pp. erklärt.

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Im übrigen sind gegen eine Vollmachterteilung durch den beklagten Ehemann auch im Namen seiner Frau keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Der spätere Beitritt der Ehefrau für die – offenbar in ihrem Alleineigentum stehenden - GrundstückeX-Straße widerspricht dem jedenfalls nicht, denn dabei handelt es sich lediglich um die Erweiterung der bereits bestehenden Mitgliedschaft der beklagten Ehefrau um weitere Grundstücke.

28

Es ist auch unerheblich, dass aus den einzelnen Rechnungspositionen des Klägers nicht hervorgeht, für wen diese angefallen sind, denn sie sind stets für beide Beklagte angefallen. Die Rechnung vom 31.12.2006 bezieht sich in der Betreffzeile auf das Grundstück O-Straße. Wie oben dargestellt, sind beide Beklagte für dieses Grundstück dem Kläger beigetreten und haben für die Wahrnehmung ihrer Interessen beide den Kläger beauftragt und bevollmächtigt. Warum die einzelnen Positionen der Rechnung zwischen den Beklagten aufgeteilt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar.

29

b)

30

Die Bearbeitungskostenordnung vom 05.01.2002 ist wirksam erlassen worden.

31

Sie ist gem. § 6 Nr.2 der Satzung von dem Vorstand des Klägers zu erlassen.

32

Die einfache Mehrheit ist für eine wirksame Beschlussfassung des Vorstandes ausreichend. Der Vorstand des Klägers besteht gem. § 4 Nr.2 der Satzung aus drei Mitgliedern, so dass selbst eine Beschlussfassung durch nur zwei Vorstandsmitglieder jedenfalls den Anforderungen an eine wirksame Beschlussfassung genügt.

33

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfassung des Vorstandes die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (vgl. Palandt/ Ellenberger, 68. Auflage 2009, § 28 Rdnr.1).  § 5 Nr.5 der Satzung bestimmt insoweit, dass für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit genügt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 32 I S.3 BGB, so dass ihre Übertragung auf die Beschlussfassung des Vorstandes ohne weiteres möglich ist.

34

Dem steht die Regelung des § 5 Nr. 6 der Satzung des Klägers nicht entgegen. Diese bezieht sich auf die formale Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für die es der schriftlichen Niederlegung durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied und der Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder bedarf, nicht jedoch auf die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmverhältnisse.

35

c)

36

Der Senat vermag keine Anhaltspunkte für eine lückenhafte Beweisaufnahme oder fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeiten des Klägers für die Beklagten zu erkennen. Hierzu haben die Beklagten  außer dem pauschalen Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst dortiger Beweisantritte nichts Konkretes vorgetragen. Die Tatsachen, wie sie das Landgericht festgestellt hat, sind daher gem. § 529 I Nr.1 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

37

d)

38

Der Kläger ist im Interesse der Beklagten tätig geworden. Aus der Rechnung vom 31.12.2006 ist im einzelnen ersichtlich, was bezüglich der Grundbesitzung O-Straße unternommen bzw. besprochen wurde. Damit und mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag zu den einzelnen Rechnungspositionen mit Schriftsatz vom 24.01.2008 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte) hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Begleitung der Termine durch das Vorstandsmitglied C im Interesse der Beklagten lag. Unerheblich ist, wie hoch jeweils der Gesprächs- oder Frageanteil des Vertreters war. Vielmehr nimmt er durch die bloße Teilnahme die Interessen der Vertretenen wahr, indem er Informationen aus erster Hand erhält und für sofortige Nachfragen oder Verhandlungen zur Verfügung steht. Es hätte den Beklagten oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und warum diese Tätigkeit des Vorstandsmitglieds C gerade nicht in ihrem Interesse erfolgte. Daran fehlt es. Wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche Maßnahmen oder Termine zur Interessenwahrnehmung überflüssig gewesen sein sollen.

39

e)

40

Es war auch nicht für jeden Termin eine gesonderte Beauftragung erforderlich, wie sich bereits aus dem Text der Vollmacht vom 04.05.2001 ergibt. Diese bezieht sich auf die „Vertretung und Durchsetzung der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen als Haus-, Wohnung-, und/oder Grundstückseigentümer vorgenannter Besitzungen…“ und ist damit umfassend formuliert. Darüber hinaus bestimmt die Satzung des Klägers in § 6 Nr.2: „Mitglieder, die den Verein mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Ansprüche im Einzelfall beauftragen,...“. Hiermit ist die Beauftragung mit der Interessenwahrnehmung in einem konkreten Schadensfall gemeint, nicht mit einzelnen Handlungen im Rahmen der Bearbeitung eines Schadensfalles. Letzteres wäre lebensfremd und unpraktikabel. Im übrigen haben die Beklagten dies in den Jahren ihrer Mitgliedschaft selbst nicht gelebt. Erstmals im Rahmen dieses Rechtsstreits verlangen sie für jede einzelne Handlung des Klägers eine ausdrücklich von ihnen erteilte Vollmacht.

41

2.

42

Auch die hilfsweise von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen bestehen nicht.

43

Entgegen der Auffassung der Berufung können die Beklagten nicht mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 10.964,73 € für die Erstellung des faradeyschen Käfigs aufrechnen.

44

Die Beklagten machen eine Pflichtverletzung des Klägers durch Unterlassen der schriftlichen Fixierung der behaupteten Kostenübernahmezusage seitens der E AG gemäß §§ 280, 281, 675 BGB geltend. Es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne des § 675 I BGB. Der Pflichtenkreis des Klägers wird bestimmt durch die Vollmacht vom 04.05.2001 und § 1 Nr.2 seiner Satzung. Die dortigen Formulierungen sind weit und allgemein gefasst, so dass die konkrete Feststellung, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von dem Kläger im Rahmen seines pflichtgemäßen Verhaltens zu erwarten war, durch Abgrenzung zu ähnlich gelagerten Pflichtenkreisen vorzunehmen ist.

45

Vorliegend wäre ein Rechtsanwalt möglicherweise gehalten gewesen, die behauptete Kostenübernahmezusage aus Beweissicherungsgründen schriftlich niederzulegen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies ergibt sich aus seinem Auftrag, seiner besonderen Kenntnisse des Prozessrechts und der möglichen Folgen einer bloß mündlichen Erklärung, die ihm bekannt sein müssen. Für den Kläger hier die gleichen Kenntnisse und Pflichten anzunehmen hieße, dessen Aufgaben- und Pflichtenkreis zu überspannen.

46

Selbst bei Annahme einer solchen Dokumentationspflicht, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese schuldhaft verletzt hat. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten gingen übereinstimmend davon aus, dass seitens der E eine Übernahme der Kosten für die Errichtung des faradayschen Käfigs zugesagt worden sei. Anderenfalls hätten die Beklagten die E AG nicht in dem Verfahren 2 O 397/04 vor dem Landgericht Dortmund auf Zahlung der Kosten verklagt und das Vorstandsmitglied C der Beklagten dort nicht entsprechend ausgesagt. Es gab daher für den Kläger keinen Anlass, diese – aus seiner Sicht eindeutige – Erklärung des Vertreters der E schriftlich zu fixieren um eine Beweissicherung zu erreichen.

47

Abgesehen davon fehlt es auch an der Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung, denn aufgrund der Haltung der E in oben genanntem Verfahren ist davon auszugehen, dass eine Unterzeichnung einer Kostenübernahmezusage nicht erfolgt wäre.

48

Auch eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtweitergabe einer Information ist nicht feststellbar.

49

Zwar dürfte der Kläger, der u.a. die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, dazu verpflichtet gewesen sein, ihnen von dem Telefonat, welches unstreitig am 27.01.2003 stattgefunden hat und in dem seitens der E AG eine Beeinflussung der Fahrzeugwaage durch die Kabeltrasse in Abrede gestellt wurde, Mitteilung zu machen. Insoweit musste der Kläger als Verpflichteter zunächst darlegen, in welcher Weise er dieser Pflicht nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, IX ZR 105/06 in NJW 2008, S. 372; BGH, Urteil vom 04.06.1996, IX ZR 246/95 in NJW 1996, S. 2571). Der Kläger hat mit Vortrag seiner Mitteilung vom 29.01.2003 und Vorlage der Kopie des Schreibens (Bl. 129 der Gerichtsakte) seiner sekundären Darlegungslast aber hinreichend genügt. Der Senat geht deshalb mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagten für die negative Tatsache, dass eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist und damit eine verhaltensbezogene Pflicht verletzt wurde, die volle Beweislast tragen. Insoweit sind sie – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - beweisfällig geblieben. Das angebotene graphologische Gutachten zu der Behauptung, das seitens des Klägers vorgelegte Schreiben mit Datum 29.01.2003 stamme tatsächlich aus März 2003, war nicht einzuholen, da das Original des Schreibens nicht mehr zur Verfügung steht und aus einer Kopie derlei Erkenntnisse nicht abgeleitet werden können.

50

Die Darlegungen der Beklagten hinsichtlich der Widersprüche zwischen dem seitens des Klägers behaupteten Schreiben und den übrigen vorgelegten Schriftstücken überzeugen nicht, denn der Kläger ging trotz der telefonischen Mitteilung vom 27.01.2003 noch davon aus, dass eine verbindliche Kostenzusage seitens der E AG erteilt worden sei. Entsprechendes hat das Vorstandsmitglied C auch als Zeuge in dem Verfahren 2 O 397/04 bestätigt.

51

V.

52

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

53

VI.

54

Die Parteien erhalten gem. § 522 II S.2 ZPO Gelegenheit, binnen eines Monats zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.