Vergütungsanspruch für Entkernungsarbeiten: Provisionsabrede nicht bewiesen, Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Werk-/Dienstlohn für Entkernungsarbeiten auf einem Kasernengelände sowie für Aufräumarbeiten auf einem Grundstück des Beklagten. Streitig waren insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Vergütungsabrede (u.a. behauptete 25%-Provisionsvereinbarung) sowie die Verjährung. Das OLG bejahte zwar eine entgeltliche Beauftragung zur Entkernung, konnte aber die behauptete Provisionsabrede nicht feststellen. Ein allenfalls nach § 632 BGB bestehender Anspruch auf übliche Vergütung sei zudem verjährt; auch für die Aufräumarbeiten greife Verjährung, sodass die Berufung erfolglos blieb.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Ansprüche mangels beweisbarer Vergütungsabrede und wegen Verjährung nicht durchsetzbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für Inhalt und Umfang einer behaupteten Vergütungsabrede; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Kann eine konkrete Vergütungsvereinbarung nicht festgestellt werden, kommt bei entgeltlich erbrachten Arbeiten grundsätzlich nur ein Anspruch auf übliche Vergütung gemäß § 632 BGB in Betracht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB), regelmäßig nach Abschluss der Arbeiten bzw. Abnahme/Billigung.
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfordert ein Verhalten des Schuldners, das das Bewusstsein einer Leistungspflicht erkennen lässt; bloßes Vertrösten genügt nur bei hinreichend eindeutiger Auslegung und Nachweisbarkeit.
Behauptete Stundungsabreden bzw. verjährungshemmende Umstände (§ 205 BGB) sind vom Gläubiger zu beweisen; unergiebige oder nicht verlässliche Zeugenaussagen tragen eine Hemmung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 101/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger geht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau L4 als Inhaberin der Firma L vor. Die Zedentin hatte ihre angeblichen Ansprüchen gegen den Beklagten, die Gegenstand zweier Rechnungen vom 12. Februar 2008 über 85.550 € sowie 5.568 € sind, mit Abtretungserklärung vom 22. Dezember 2011 an den Kläger abgetreten.
Die Firma L führte in der Zeit von Februar bis September 2004 Arbeiten zur Entkernung der auf dem alten Kasernengelände in C seinerzeit aufstehenden Gebäude durch mit dem Zweck, verwertbares Inventar und Bauteile aus den Gebäuden zu demontieren.
Mit Rechnung Nr. 004/08 stellte die Zedentin dem Beklagten einen Betrag i.H.v. 73.750 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 85.550 € in Rechnung. Die Rechnung weist folgenden Rechnungstext auf: „25 % Provision aus Kasernenverkauf aus 295.000 € vom 25.03.2004 bis vom 25.04.2005 wie mündlich vereinbart“.
Mit Rechnung Nr. 005/08 stellte die Zedentin zudem für „BV: D, D2, Arbeitsaufwand für Aufräumarbeiten“ einen Betrag i.H.v. 4800 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 5568 € in Rechnung.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mahnte die Zedentin die Forderungen an. Mit Anwaltsschreiben vom 16. April 2010 wurde der Beklagte erneut zur Zahlung bis zum 26. April 2010 aufgefordert. Dem Schreiben war eine weitere Rechnung beigefügt, die gleichfalls die Rechnungsnummer 004/8 und das Datum des 12. Februar 2008 trug, jedoch den Wortlaut „Arbeitsaufwand für Entkernung – und Demontagearbeiten für den Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 25. April 2004, wie mündlich vereinbart“ aufwies.
Mit am 2. Januar 2012 vom Amtsgericht Hünfeld eingegangenem Antrag hat der Kläger Erlass eines Mahnbescheides über einen Betrag i.H.v. 91.118 € nebst Zinsen beantragt. Der Mahnbescheid vom 6. Januar 2012 ist dem Beklagten am 17. Januar 2012 zugestellt worden.
Der Kläger hat behauptet:
Der Beklagte habe die Zedentin im Januar 2004 damit beauftragt, die Gebäude auf dem Gelände der ehemaligen NATO-Siedlung in C zu entkernen. Der Beklagte habe zuvor sämtliches Inventar und die Einbauten in den Gebäuden käuflich erworben und beabsichtigt, diese weiter zu veräußern. Der Beklagte und die Zedentin hätten vereinbart, dass die Zedentin für ihre Tätigkeit eine Pauschalvergütung i.H.v. 25 % des von dem Beklagten erzielten Verkaufserlöses erhalten solle. Der Beklagte habe gebeten, dass die Abrechnung erst dann erstellt werde, wenn er die Gegenstände verkauft habe, weil er zunächst seine Kosten habe decken müssen.
Darüber hinaus habe der Beklagte die Zedentin im Jahr 2004 damit beauftragt, ein ihm, dem Beklagten, gehöriges Grundstück zu begradigen und von Gestrüpp und herumliegenden Gegenständen zu befreien, um dort ein Zelt zur Lagerung des Inventars aus der Kaserne zu errichten und sodann die aus den Siedlungsgebäuden demontierten Einrichtungsgegenstände zu lagern. Als Vergütung sei eine Summe von 4800 € netto, 5568 € brutto vereinbart worden. Auch diese Arbeiten habe die Zedentin im Jahr 2004 auftragsgemäß ausgeführt.
In den Jahren 2005 und 2006 habe sodann der Ehemann der Zedentin, der Zeuge L2, wiederholt bei dem Beklagten nachgefragt, wie hoch der Verkaufserlös gewesen sei. Der Beklagte habe geantwortet, es sei noch nicht alles verkauft und er habe noch keine Bilanz gezogen. Er habe daraufhin der Firma L vorgeschlagen, dass diese ihre Rechnung - und zwar sowohl für die Entkernungsarbeiten als auch für die Aufarbeitung des Grundstücks – erst dann ausstellen solle, nachdem er ihr die Vergütung komplett überwiesen habe. Spätestens im Jahr 2008 werde er alles gezahlt haben. Damit habe sich die Zedentin einverstanden erklärt. Nachdem sich die Beteiligten jedoch im Jahre 2007/2008 zerstritten hätten, habe der Zeuge L2 festgestellt, dass sich auf dem Grundstück des Beklagten nicht mehr alle dort gelagerten Einrichtungsgegenstände der ehemaligen Kaserne befunden hätten, der Beklagte also 80 % der Gegenstände verkauft habe. Da Gegenstände im Werte von insgesamt über 500.000,- EUR ausgebaut worden seien und daher von einem bisherigen Verkaufserlös von mindestens 295.000 € auszugehen sei, errechne sich bei Zugrundelegung von 25 % eine Vergütung für die Entkernungsarbeiten i.H.v. 73.057 € netto, 85.550 € brutto.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 91.118 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1680,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den gesamten Vortrag des Klägers in Abrede gestellt.
Er hat zunächst die Prozessfähigkeit des Klägers bezweifelt und dessen Geschäftsfähigkeit in Abrede gestellt. Geschäftsunfähigkeit habe auch schon bei der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche bestanden.
Ferner hat er die vom Kläger behaupteten vertraglichen Vereinbarungen bestritten. Er, der Beklagte, habe die Firma L4 weder beauftragt, Kasernengebäude in D2 zu entkernen, noch sein Grundstück herzurichten. Die Rechnungen seien schlichtweg aus der Luft gegriffen, was auch dadurch belegt werde, dass es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Rechnungstext gebe, und diese nachträglich angefertigt worden seien.
Im Übrigen hat der Beklagte den vom Kläger behaupteten Umfang der Entkernung in Abrede gestellt.
Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Unterstellt, der Vortrag des Klägers träfe zu, habe die Zedentin die Rechnungen im September 2004 stellen können. Niemals sei die Zedentin von ihm, dem Beklagten, veranlasst worden, Rechnungen erst später zu erstellen.
Hilfsweise hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer Gesamtgrundschuld der Urkunde des Notars F vom 20. Juni 2007 i.H.v. 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 15 % sowie Kosten lt. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 11. Juni 2012 i.H.v. 4.102,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2012 erklärt.
Der Kläger hat hierzu behauptet, die Grundschuld valutiere nicht in Höhe eines Betrages von 50.000 €. Die Grundschuld habe als Sicherheit für ein Darlehen über 30.000 €, welches der Beklagte dem Kläger nach einem schriftlichen Darlehensvertrag vom 20. Juni 2007 habe gewähren wollen, gedient. Er, der Kläger, habe immer bestritten, dass ihm dieses Darlehen von dem Beklagten ausgezahlt worden sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L3, M und S. Es hat sodann durch das angefochtene Urteil die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer von dessen Geschäftsfähigkeit und damit auch dessen Prozessfähigkeit überzeugt. In der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger sei insbesondere der ihm obliegende Beweis, dass zwischen der Zedentin und dem Beklagten der von ihm geschilderte Vertragsschluss über die Entkernung zustande gekommen sei, nicht gelungen. Die Aussage des Zeugen S zur Frage des Vertragsschlusses sei unergiebig. Die Angaben der unmittelbar an dem angeblichen Vertragsschluss Beteiligten – des Zeugen L2 und des Beklagten – seien widersprüchlich. Der Aussage des Zeugen L2 sei ein höherer Beweiswert nicht zuzumessen. Die Aussage des Zeugen M wiederum stehe im Widerspruch zu den Behauptungen der unmittelbare Geschäftsbeteiligten.
Auch soweit der Kläger einen Vergütungsanspruch i.H.v. 4.800 € netto für die Begradigung und Räumung des Grundstücks des Beklagten geltend mache, sei insoweit nicht der Nachweis gelungen, dass ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Der Beklagte habe erklärt, dass er das Grundstück erst im Jahr 2006 oder 2007 durch eine dritte Firma habe herrichten lassen. Demgegenüber habe der Zeuge L2 erklärt, der Beklagte habe ihn beauftragt, das Grundstück aufzuräumen. Er habe aber einräumen müssen, dass die schweren Eisenträger von dem Beklagten selbst entfernt worden seien. Soweit der Zeuge L2 erklärt habe, dass der Beklagte ihm für diese Arbeiten 4000 € pauschal zugesagt habe, stehe dies schon im Widerspruch zum klägerischen Vortrag, wonach eine Vergütung von 4800 € vereinbart gewesen sein solle. Da die Kammer weder von der einen noch von der anderen Schilderung des Geschehens vollends überzeugt sei, müsse sich dies zulasten des Klägers auswirken. Hinzu komme, dass die Kammer bei beiden streitgegenständlichen Aufträgen nur schwer nachvollziehen könne, dass ein Unternehmen einen Auftrag in der behaupteten Größe ohne schriftliche Vereinbarung erteilt bzw. angenommen habe. Unverständlich sei zudem, dass die Zedentin gewillt gewesen sei, viele Jahre lang auf die vereinbarte Entlohnung zu warten.
All dies könne im Übrigen dahinstehen, da die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die geltend gemachten Vergütungsansprüche unterfielen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Selbst wenn von einer Fälligkeit beider Forderungen erst im Februar 2008 und somit von einem Verjährungsbeginn am 1. Januar 2009 auszugehen sei, wäre der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt gewesen. Der Mahnbescheidsantrag sei erst am 2. Januar 2012 eingegangen und habe daher die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen können.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Vorbringen aufrecht erhält und ergänzt. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Verjährung angenommen habe. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem 31. Dezember 2011 um einen Samstag gehandelt habe. Zur Hemmung der Verjährung habe es daher genügt, dass der Kläger seinen Mahnbescheidsantrag am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2012, bei Gericht eingereicht habe, da die Vorschrift des § 193 BGB auf Verjährungsfristen entsprechend anwendbar sei.
Darüber hinaus sei das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung von falschen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung bewusst die Unwahrheit gesagt, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe im Verhandlungstermin erklärt, dass er den Zeugen L2 aus einem früheren Tätigkeitsfeld in Frankfurt kenne, bei welchem der Zeuge L2 eine Kaserne ausgeräumt und diese Tätigkeit direkt mit Kunden abgerechnet habe. Diese Angaben seien nachweislich falsch. Dies werde durch Rechnungen mit einem Gesamtvolumen von 184.234,85 DM belegt, die die Firma L seinerzeit an den Beklagten erstellt habe und die von diesem beglichen worden seien. Auch dieser Auftrag sei seinerzeit ohne schriftlichen Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 5. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 91.118 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.680,10 € Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er verwahrt sich gegen den Vorwurf, in seiner persönlichen Anhörung die Unwahrheit gesagt zu haben. Die vorgelegten Rechnungen seien älter als zehn Jahre. Über Einzelheiten könne er sich heute nicht mehr äußern. Selbst wenn er aber gelogen hätte, beweise dies keineswegs die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens.
Der Beklagte bestreitet weiterhin, die Zedentin mit Arbeiten zur Entkernung der Siedlungsgebäude sowie mit Aufräumarbeiten seines eigenen Grundstücks beauftragt zu haben. Auch Erklärungen dahingehend, etwaige Vergütungsforderungen für Leistungen aus dem Jahr 2004 erst im Jahr 2008 auszugleichen, habe er nicht getätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L2, M und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verhandlungsprotokolle vom 9. Dezember 2013 und 2. Juni 2014 sowie des zu dem Termin am 9. Dezember 2013 gefertigten Berichterstattervermerks.
B.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Vergütungsanspruch für Entkernungsarbeiten auf dem ehemaligen NATO-Gelände in C in Höhe von 85.550,- EUR (I.) noch für Räumungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in Höhe von 5.568,- EUR zu (II.).
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht der Fa. L auf Zahlung einer Vergütung für Arbeiten zur Entkernung der auf dem ehemaligen NATO-Gebäude in D2 aufstehenden Gebäude in Höhe von 85.550,- EUR nicht zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht bewiesen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung ist wegen Eintritts der Verjährung nicht durchsetzbar.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz und bei Würdigung aller Umstände steht für den Senat zwar fest, dass der Beklagte den Zeugen L2 als Vertreter der Zedentin beauftragte, für ihn gegen Entgelt Arbeiten zur Entkernung der in Rede stehenden Gebäude vorzunehmen, und der L2 zusammen mit dem Kläger, dem Zeugen M und weiteren Personen längere Zeit entsprechend tätig geworden ist. Weitere Feststellungen zu den vereinbarten Vertragskondiktionen, insbesondere zu Art und Umfang der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Vergütung konnte der Senat jedoch nicht treffen. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen hat.
a)
Der Senat ist bei einer Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Beklagte die Zedentin über den Zeugen L2 beauftragt hat, für ihn gegen Vergütung Arbeiten zu Entkernung der Gebäude vorzunehmen. Der Senat ist dabei von der unstreitigen Tatsache ausgegangen, dass der L2 zusammen mit dem Kläger und dem Zeugen M sowie weiteren Personen in nicht unbeträchtlichem Umfang und über eine längere Zeit hinweg verwertbare Gegenstände aus den Gebäuden ausgebaut hat. Für den Senat steht fest, dass dies im Auftrag des Beklagten erfolgt ist, der für die Berechtigung, Gegenstände aus den Gebäuden zu veräußern, an die Eigentümer 30.000,- EUR bezahlt hatte.
Dass der Beklagte der Zedentin eine Vergütung zugesagt hat, hat nicht nur der Zeugen L2, der faktisch die Geschäfte der Zedentin geführt hat und letztlich hinter diesem Prozess steht und dessen Glaubwürdigkeit durch die eigenen finanziellen Interessen in besonderem Maße kritisch zu würdigen ist, bekundet. Die entgeltliche Beauftragung ist auch von dem Zeugen M bestätigt worden. Dieser konnte zwar zu den eigentlichen Vertragsvereinbarungen zwischen dem Zeugen L2 und dem Beklagten keine Angaben machen, weil er bei diesen Gesprächen nicht anwesend gewesen sei. Aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass der Zeuge immer davon ausgegangen ist, dass L2 für die Tätigkeiten zur Entkernung von dem Beklagten vergütet werden würde. Dass demgegenüber, wie der Beklagte behauptet, eine Vergütung durch die jeweiligen Käufer erfolgt wäre, wenn – in Ausnahmefällen – einzelne Käufer zum Ausbau der Gegenstände selbst nicht in der Lage gewesen seien, hat der Zeuge M eindeutig verneint und hierbei insbesondere glaubhaft bekundet, dass sie viele Wochen lang alles ausgebaut hätten, was nicht niet- und nagelfest gewesen sei und diese Gegenstände zwischengelagert hätten. Dass Kunden selbst ausgebaut hätten, sei ebenso wenig vorgekommen wie eine Bezahlung der Kunden direkt an sie. Mit einem Tätigwerden, das nur in Ausnahmefällen nach entsprechendem Bedarf einzelner Kunden erfolgt wäre, ist diese Schilderung nicht in Einklang zu bringen. Diese Angaben des Zeugen, der auf den Senat insgesamt einen glaubwürdigen und integren Eindruck gemacht hat, erscheinen dem Senat plausibel und schlüssig. Die entgegenstehende Behauptung des Beklagten vermochte der Beklagte auch im Rahmen seiner umfangreichen persönlichen Anhörung nicht überzeugend darzustellen.
b)
Die auf der Grundlage der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Senates erstreckt sich indes allein auf die Feststellung, dass es zu einem vergütungspflichtigen Auftrag an die Fa. L gekommen ist. Weitere sichere Feststellungen zu der von dem Kläger behaupteten Vergütungsabrede konnten nicht getroffen werden.
Zum Beweis für seine Behauptung, der Beklagte und der L2 seien übereingekommen, dass die Zedentin als Vergütung 25 % des Verkaufserlöses erhalten sollte, hat der Kläger ausschließlich nur den Zeugen L2 benennen können. Dieser hat diese Behauptung zwar bei seiner Vernehmung in erster und zweiter Instanz bestätigt. Der Senat vermochte sich indes keine hinreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage zu bilden, auch wenn die Aussage des Zeugen L2 jedenfalls in diesem Punkt eindeutig und konstant war. Denn bei der Würdigung der Aussage des Zeugen L2 war der Gesamteindruck, den der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmungen vor dem Senat am 9. Dezember 2013 und 2. Juni 2014 hinterlassen hat, zu berücksichtigen. Dieser Eindruck ließ sichere Feststellungen nicht zu. Der L2 war während seiner Vernehmung vor dem Senat sichtlich erregt und emotional stark beteiligt. Sein Aussageverhalten war geprägt von dem Bemühen, die anspruchsgünstigen Umstände zu bestätigen. Dabei fiel es dem Zeugen indes schwer, zwischen Tatsachenbekundungen und Schlussfolgerungen zu differenzieren und kenntlich zu machen, wenn seine Angaben lediglich auf Vermutungen beruhten. Dies zeigte sich insbesondere bei seinen Angaben zu Art und Umfang der ausgebauten und später von dem Beklagten veräußerten Gegenständen. Hier war es nur nach intensiver Nachfrage durch den Senat möglich festzustellen, ob der Zeuge Angaben auf eigene Anschauung stützte oder eigene Schlussfolgerungen wiedergab. Auch waren die Angaben des Zeugen in Detailfragen nicht frei von Widersprüchen und Brüchen. Dies zeigte sich insbesondere deutlich bei der Frage, welches Entgelt er mit dem Beklagten hinsichtlich der Aufräumarbeiten des Grundstücks des Beklagten vereinbart haben will. Ob es sich um 4.000,- EUR oder DEM, brutto oder netto, oder doch um die mit der Klage geltend gemachten 4.800 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer gehandelt hat, vermochte der Zeuge auch nach intensiver Nachfrage nicht eindeutig zu beantworten. Angesichts dieser Unsicherheiten sah sich der Senat nicht in der Lage, allein auf die Aussage des Zeugen sichere Feststellungen zu der klägerseits behaupteten Vergütungsabrede zu treffen. Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der die von ihm behauptete Provisionsabrede zu beweisen hatte.
2.
Mangels tragfähiger Feststellungen zur konkret getroffenen Vergütungsabrede hat der Kläger allenfalls Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung nach § 632 BGB. Diesem Anspruch kann der Beklagte indes die Einrede der Verjährung entgegenhalten, § 214 BGB.
Ein Anspruch auf Zahlung einer üblichen Vergütung war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 2. Januar 2011 bereits verjährt.
Der Vergütungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob das zwischen dem Beklagten und der Fa. L begründete Vertragsverhältnis als Dienst- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist. Denn in jedem Fall entstand der Anspruch auf Zahlung einer üblichen Vergütung spätestens im Jahre 2005 nach Abschluss der Arbeiten bzw. Abnahme der Werkleistung durch Billigung des Beklagten, als dieser die ausgebauten Gegenstände in Besitz nahm und mit deren Verkauf begann. Vertragliche Provisionsabreden, die gegebenenfalls die Fälligkeit des Anspruchs bis zu deren endgültigem Verkauf hinausgezögert hätten, können - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008 und damit lange vor Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides bei Gericht am 2. Januar 2011.
3.
Der Lauf der Verjährungsfrist wurde auch nicht durch ein in den Jahren 2005 oder 2006 erklärtes Anerkenntnis des Beklagten gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen und sodann durch eine Stundungsvereinbarung bis zum Ablauf des Jahres 2008 gehemmt, § 205 BGB.
Zwar kann ein Anerkenntnis auch in der Bitte um wohlwollende Prüfung der wirtschaftlichen Lage, in einer Stundungsbitte oder sogar im Hinhalten des Gläubigers und Vertrösten auf spätere Zeiten liegen. Entscheidend ist jedoch, dass das Verhalten des Schuldners impliziert, dass er sich seiner Leistungspflicht bewusst ist und diese nicht in Abrede stellt. Dass der Beklagte eine in dieser Hinsicht eindeutige Erklärung in nicht verjährter Zeit abgegeben hat, lässt sich allein auf der Grundlage der Angaben des Zeugen L2 nicht feststellen. Die Behauptung des Klägers, auf die in den Jahren 2005 und 2006 gestellten Anfragen des Zeugen L2, wann er, der Beklagte, die Vergütung zahlen werde, habe dieser zugesagt, das Entgelt bis Ende 2008 zu bezahlen, ist nicht nachgewiesen. Die Angaben des Zeugen L2 waren auch insoweit nicht geeignet, eine hinreichend sichere Überzeugung des Senats von der Abgabe eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses zu gewinnen. Zwar hat der L2 bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass der Beklagte nach Beendigung der Arbeiten erklärt habe, er, der Zeuge, werde sein Geld nach Abschluss des Verkaufs erhalten, im Jahr 2008 werde alles erledigt sein. Die Angaben des Zeugen zu einer derartigen Zusage des Beklagten sind jedoch auch nach Nachfrage durch den Senat ausgesprochen vage geblieben und erschöpften sich darin, diese Zusage in ihrem Kern wiederzugeben. Wann genau und bei welcher Gelegenheit der Beklagte was konkret gesagt haben soll, hat der Zeuge nicht angegeben. Schon aus diesem Grund sah sich der Senat nicht im Stande, festzustellen, ob der Zeuge eine konkrete Zusage des Beklagten schilderte oder auch insoweit eigene Schlussfolgerungen aus dem damaligen Geschehen wiedergegeben hat. Unabhängig davon konnte der Senat nicht ausschließen, dass der Zeuge in dem Bestreben, eine für den Kläger günstigen Ausgang des Verfahrens zu bewirken, in diesem Detail nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Denn es bestehen, wie bereits ausgeführt, nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die letztendlich dazu führen, dass sich der Senat keine sichere Überzeugung von der von dem Kläger behaupteten Stundungsvereinbarung bilden konnte.
II.
Dem Kläger steht darüber hinaus gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Vergütung von Räumungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in Höhe von 5.568,- EUR zu. Auch hier kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte die Zedentin beauftragt hat, für ein Entgelt von 5.568,- EUR brutto Aufräumarbeiten am Grundstück des Beklagten vorzunehmen. Denn ein etwaiger Vergütungsanspruch wäre nicht mehr durchsetzbar, weil sich der Beklagte auch insoweit berechtigerweise auf Verjährung berufen hat, § 214 Abs. 1 BGB.
Da die Arbeiten – wie der Kläger behauptet – im Jahr 2004 durchgeführt und abgeschlossen worden sind, begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2004 und endete bereits am 31. Dezember 2007. Ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis und eine hemmende Stundungsvereinbarung sind auch insoweit nicht bewiesen. Anders als hinsichtlich der Vergütung für die Entkernung der NATO-Gebäude hat der L2 auf konkrete Nachfrage des Senatsvorsitzenden insoweit eingeräumt, dass sich die - klägerseits behauptete – Stundungsvereinbarung auf diese weitere Forderung nicht bezogen habe, diese vielmehr sofort gezahlt werden sollte. Danach war die Aussage des Zeugen L2 insoweit bereits unergiebig. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussage kam es an dieser Stelle nicht an.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.