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Oberlandesgericht Hamm·17 U 23/08·03.05.2009

Einspruch gegen Teil-Versäumnis-Urteil: Beklagte 2) gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig

ZivilrechtSchadensersatzrechtBau- und NachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 2) legte Einspruch gegen ein Teil‑Versäumnis‑Urteil ein. Streitgegenstand sind Schäden infolge von Aushubarbeiten und unzureichender Abstützung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Das OLG hob den Einspruch auf und verurteilte Beklagte 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung sowie zur Ersatzleistung für weitere Schäden, sonstige Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Einspruch der Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben: Verurteilung zur Zahlung und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, übrige Klageanträge gegen Beklagte 2) abgewiesen; weitergehende Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden durch Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze infolge unzureichender Abstützung Schäden am Nachbargrundstück verursacht, können die für die Arbeiten Verantwortlichen gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet werden.

2

Ein Schadensersatzanspruch setzt die Kausalität zwischen den konkreten Aushubarbeiten bzw. der unzureichenden Sicherung (z.B. Berliner Verbau) und den eingetretenen Setzungs‑ und Rissschäden sowie eine substantiiert darlegte Schadenshöhe voraus.

3

Neben einem Zahlungsanspruch kann das Gericht eine Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz künftig entstehender Schäden aus demselben haftungsbegründenden Sachverhalt treffen.

4

Das Gericht kann ein Teil‑Versäumnis‑Urteil in dem Umfang aufrechterhalten oder abändern, in dem die Voraussetzungen für eine Verurteilung vorliegen; weitergehende Berufungsanträge sind zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 482/05

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten zu 2) gegen das Teil-Versäumnis-Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.12.2008 wird dieses aufgehoben und abgeändert:

Das Teil-Versäumnis-Urteil vom 08.12.2008 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit den bereits mit Schlussurteil vom 08.12.2008 rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) und 3) an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.346,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Weiterhin bleibt das Urteil aufrecht erhalten, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben den im Schlussurteil vom 08.12.2008 bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) und 3) den Klägern als Gesamtgläubigern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, dass es im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1) im Jahre 2001 auf deren Grundstück M-Straße 6 in E infolge der Aushubarbeiten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der unzureichenden Abstützung mit einem sogenannten ''Berliner Verbau'' dazu gekommen ist, dass der Zufahrtsweg zum Grundstück der Kläger M1-Straße 3 in E auf der Seite zur Baugrube hin abgesackt ist und sich dort Risse gebildet haben, außerdem die etwa 18 m lange Betongrenzmauer auf einer Länge von ca. 3 m zum Baugrundstück abgerissen und sich um 5 cm zur früheren Baugrube hin geneigt hat.

Im übrigen wird die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sowie die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) zu 31 % auferlegt.

Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu 69 %.

Der Streithelfer der Beklagten zu 1) trägt seine Kosten zu 69 % selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sowie des Streithelfers der Beklagten zu 1) zu 41 % auferlegt.

Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten als Gesamtschuldner zu 59 %.

Der Streithelfer trägt zu 59 % seine Kosten selbst.

Die Kosten der Säumnis werden der Beklagten zu 2) auferlegt.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.