Berufungszurückweisung: Einheitsvertrag und Dienste höherer Art (§627 BGB) bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Detmold wird vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob zwei Vereinbarungen als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu werten und die geschuldeten Leistungen Dienste höherer Art i.S.v. §627 Abs.1 BGB sind. Das OLG sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung und bestätigt die wirksame fristlose Kündigung. Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen wurden nicht vorgetragen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Detmold als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Stellungnahmen, die in zusammengefasster Form nur bereits vorgetragenes Vorbringen wiederholen und keine neuen, berücksichtigungsfähigen Tatsachen oder entscheidungserheblichen Rechtsgedanken enthalten, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Bei der Auslegung mehrerer zusammenhängender Vereinbarungen ist zu prüfen, ob sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden; die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungsbestandteile für einzelne Vertragsteile ist hierfür nicht allein maßgeblich.
Sind vertraglich geschuldete Beratungs‑ sowie Fort‑ und Weiterbildungsleistungen als unternehmensberatende Tätigkeiten anzusehen, gelten sie als Dienste höherer Art i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB; eine danach erklärte fristlose Kündigung kann wirksam sein.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 191/13
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (1 O 191/13) vom 19.09.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.865,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin vom 16.10.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19.09.2014 ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Übrigen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.01.2015 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrer innerhalb der ihr zu dem Senatsbeschluss vom 22.01.2015 gewährten Stellungnahmefrist eingegangenen Stellungnahme vom 25.02.2015, in welcher sie in zusammengefasster Form lediglich ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie enthalten keine berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachen oder entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass des Hinweisbeschluss nicht bereits bekannt waren und gewürdigt worden sind.
Entgegen der Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2015 enthalten auch sowohl das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts als auch der Hinweisbeschluss des Senats vom 22.01.2015 zum einen nähere Ausführungen dazu, dass es sich bei der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, sowie zum anderen dazu, dass es sich bei den von der Klägerin nach dem (einheitlichen) Vertrag vom 31.05.2012 geschuldeten Beratungs- sowie Fort- und Weiterbildungsleistungen insgesamt um unternehmensberatende Tätigkeiten und insoweit um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt. Daher ist die für die jeweiligen Vertragsbestandteile vereinbarte Vergütung entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl für die Bewertung des Vertrages als einheitliches Rechtsgeschäft als auch für die Beurteilung der vertraglich geschuldeten Leistungen als Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB unerheblich. Dementsprechend ist das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) den (einheitlichen) Vertrag vom 31.05.2012 mit Schreiben vom 07.08.2012 gem. § 627 Abs. 1 BGB insgesamt wirksam fristlos gekündigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.