Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels, Kosten- und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig und trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufung durch Klägerin zurückgenommen; Rechtsmittelverlust, Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 5.735,80 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt dazu, dass der Berufungsführende des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.
Ein Beschluss über die Folgen der Zurücknahme der Berufung kann nach § 516 Abs. 3 ZPO ergehen.
Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zurücknahme den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20 O 67/14
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (20 O 67/14) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.