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Oberlandesgericht Hamm·17 U 127/14·08.11.2015

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels, Kosten- und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig und trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Klägerin zurückgenommen; Rechtsmittelverlust, Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 5.735,80 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Berufung führt dazu, dass der Berufungsführende des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.

2

Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.

3

Ein Beschluss über die Folgen der Zurücknahme der Berufung kann nach § 516 Abs. 3 ZPO ergehen.

4

Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zurücknahme den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20 O 67/14

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (20 O 67/14) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.