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Oberlandesgericht Hamm·17 U 116/82·13.07.1983

Berufung: Keine erneute Vollziehung erforderlich bei fortbestehender Vormerkung

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin legte Berufung ein und das OLG Hamm erklärte die Hauptsache für erledigt. Nach zwischenzeitlicher Aufhebung und späterer Bestätigung der einstweiligen Verfügung war eine erneute Vollziehung bzw. Neueintragung der Vormerkung nicht erforderlich, da die ursprüngliche Eintragung fortbestand und keine veränderten Umstände vorlagen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin geregelt.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin stattgegeben; Hauptsache für erledigt erklärt, Kosten der Verfügungsbeklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bleibt eine aufgrund Vollziehung eingetragene Vormerkung im Grundbuch bestehen, so bedarf es bei späterer Bestätigung der einstweiligen Verfügung keiner erneuten Vollziehung oder Neueintragung der gleichen Vormerkung.

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Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO entfaltet Schutzwirkung nur bei veränderten Umständen oder Löschung der Eintragung; besteht die Eintragung fort, rechtfertigt dies keine erneute Vollziehung.

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Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führt zum Erlöschen der daraus resultierenden Vormerkung; die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung setzt jedoch nicht zwingend eine neue Eintragung voraus, wenn die ursprüngliche Eintragung fortbestand.

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Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn die Prozessparteien durch Bewilligung oder Löschung der streitigen Rechte die weitere Entscheidung entbehrlich machen; dies begründet die Änderung der Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 927 Abs. 1 ZPO§ 936 ZPO§ 895 Satz 2 ZPO§ 25 Satz 1 GBO§ 885 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 357/81

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1982 so abgeändert:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543IZPO abgesehen)

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Die Berufung hat Erfolg.

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Auf Antrag der Klägerin, dem die Beklagte widersprochen hat, war durch Urteil die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen.

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Die Hauptsache hat sich dadurch erledigt, daß aufgrund der freiwilligen Bewilligung der Verfügungsbeklagten eine weitere Vormerkung mit dem gleichen Inhalt ins Grundbuch eingetragen worden ist.

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Sodann hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, daß die Verfügungsklägerin die Löschung beider Vormerkungen bewilligt hat und die Vormerkungen daraufhin gelöscht worden sind.

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Die Hauptsache war für erledigt zu erklären, weil die einstweilige Verfügung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses berechtigt und damit aufrecht zu erhalten war. Es liegen keine "veränderte Umstände" im Sinne von §§ 927 I, 936 ZPO vor, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätten. Diese liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts insb. nicht darin begründet, daß die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist nach § 927 ZPO nicht gewahrt hätte. Die Verfügungsklägerin hat die ursprünglich vom Amtsgericht durch Beschluß vom 26.1.1981 erlassene einstweilige Verfügung nämlich vollzogen. Sie hat diese zustellen lassen und die Vormerkung binnen 1 Monats beantragt. Diese ist daraufhin auch eingetragen worden. Das war ausreichend. Die Verfügungsklägerin brauchte diese Vollziehung nicht ein zweites Mal zu wiederholen, weil das Landgericht durch Urteil vom 26.6.1981 die einstweilige Verfügung aufgehoben hatte. Zwar hatte dies materiell-rechtlich zur Folge, daß die Vormerkung erlosch. Dies ergibt sich aus § 895 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Es läßt sich darüber hinaus mit dem Bundesgerichtshof (BGH Z 39, 23) aus § 25 S. 1 GBO folgern, bei dessen Anwendung auf § 868 Abs. 1 ZPO Bedacht zu nehmen ist. Das bedeutet, daß dann, wenn aufgrund eines vollstreckbaren Titels eine Zwangshypothek eingetragen war, bei Aufhebung des Titels der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek bewirbt. Da es keine Eigentümer-Vormerkung gibt, heißt dies hier sinngemäß, daß die Vormerkung erlischt.

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Dies bedeutet indes nicht, daß zur Neubegründung eine Neueintragung aufgrund neuen Antrags erforderlich war. Dazu ist zwar gemäß § 885 BGB regelmäßig neben der vom Senat erfolgten Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Eintragung nötig, die normalerweise der einstweiligen Verfügung nachfolgt. Hier bestand jedoch zum Zeitpunkt des Senatsurteils am 25.1.1982 die Eintragung der ursprünglichen Vormerkung unverändert fort. Es wäre ein kostenaufwendiger Formalismus, in einem solchen Fall eine erneute Eintragung aufgrund einer entsprechenden Antrags zu verlangen, um eine inhaltlich gleiche Eintragung zu erreichen. Dies würde auch zu einer verwirrenden Doppeleintragung führen. Zwar wird in der Literatur eine solche Forderung gleichwohl erhoben (so offenbar Stein-Jonas-Grunsky, § 929 ZPO, Anm. A. I. 1; Thomas-Putzo, § 929 Anm. 2a ZPO). Dies kann jedoch bereits aus den angeführten Erwägungen heraus nicht überzeugen.

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Auch Sinn und Zweck der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gebieten keine erneute Vollziehung. Die Vollziehungsfrist soll eine Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und eine Überrumpelung des Schuldners verhindern (Thomas-Putzo, § 929 Anm. 2a ZPO).

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Die Umstände haben sich aber nicht verändert, wenn nach zwischenzeitlicher Aufhebung die ursprünglich ergangene einstweilige Verfügung bestätigt wird. Der Schuldner wird auch nicht überrumpelt: er hat die zwischenzeitlich erloschene Vormerkung im Grundbuch belassen und wird dadurch, daß das unrichtig gewesene Grundbuch nunmehr wieder mit der wahren Rechtslage übereinstimmt, nicht überrascht.

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Dies wäre nur anders zu beurteilen - und nur so läßt sich auch die Entscheidung des Kammergerichts in RPfl. 1981, 119 verstehen -, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit die Löschung im Grundbuch bewirkt hätte. Dann verdient er erneut Schutz durch eine erneute Vollziehungsfrist; dann bedarf es auch zur Neubegründung der Vormerkung der erneuten Eintragung. Bei bestehenbleibender Eintragung entfallen diese Gesichtspunkte jedoch. Mit Zöller-Scherübl, § 929 Anm. II und Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 929 Anm. 2 A ist demzufolge davon aus zugehen, daß es dann keiner erneuten Eintragung und keiner erneuten Vollziehung bedarf.

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Dies gebieten auch die Rangverhältnisse nicht. Rangprobleme sind im vorliegenden Fall belanglos, da zwischen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht (10.09.1981) und Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch den Senat (25.01.1982) keine weiteren Eintragungen erfolgt sind. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Rangverhältnisse durch einfache Berichtigung nach §§ 25, 22 GBO richtig gestellt werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus der Tatsache, daß es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt.