Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Korrektur der Kammerbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte von Amts wegen den Tenor seines am 10.04.2014 verkündeten Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO. Anlass war ein offensichtlicher Diktat-/Schreibfehler, durch den fälschlich „16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ genannt wurde. Richtig heißt es „65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“. Die Korrektur bezog sich ausschließlich auf die Formulierung im Tenor.
Ausgang: Tenor des Urteils von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt (Kammerbezeichnung).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler in seinem Urteil von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auch auf die falsche Bezeichnung der zuständigen Kammer im Tenor, soweit diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Für eine Berichtigung genügt die Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner gesonderten Antragstellung durch die Parteien, wenn der Fehler klar erkennbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist auf offensichtliche Formfehler beschränkt und darf nicht dazu dienen, inhaltliche oder rechtliche Entscheidungen zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 65 O 5/12
Tenor
Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.
Rubrum
In dem Rechtsstreit
Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.