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Oberlandesgericht Hamm·16 U 1/21·22.01.2023

Berichtigung des Tenors wegen Schreibfehlers im Zinszeitraum (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hat in einem Berichtigungsbeschluss den Tenor eines Urteils nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Korrektur betraf das Datum 14.09.2021, das offensichtlich 14.09.2011 heißen musste. Ausgangspunkt waren Tenor und Entscheidungsgründe, aus denen sich die richtige Jahresangabe eindeutig ergab. Eine inhaltliche Neubewertung fand nicht statt.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers (14.09.2011 statt 2021) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO ist eine Berichtigung des Tenors zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit oder ein Schreibfehler vorliegt.

2

Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn Tenor und Entscheidungsgründe zusammen eindeutig auf eine abweichende, richtige Fassung schließen lassen.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur des erkennbaren Irrtums und ersetzt keine inhaltliche Neubewertung der Entscheidung.

4

Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist der zu berichtigen-de Tenor so zu ändern, dass der dem Urteil zugrunde liegende Entscheidungswille wiedergegeben wird.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30 O 1/13 [Baul]

Tenor

Der Tenor des Urteils des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2022 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er im Absatz 6 wie folgt lautet:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt an den Antragsteller Zinsen i.H. von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.287.505,47 € seit dem 01.05.2011 bis zum 14.09.2011 und aus 548.405,51 € seit dem 15.09.2011 bis zum 06.12.2012 zu zahlen.

Gründe

2

Bei der ursprünglich angegebenen Zinsdauer vom 01.05.2011 bis zum 14.09.2021 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn aus dem anschließenden tenorierten Zinsanspruch und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der 14.09.2011 gemeint  war, vgl. auch S. 51 unter 4 a UA.