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Oberlandesgericht Hamm·15 Wx 83/09·06.01.2010

Aufhebung von Haftanordnung und Haftfortdauer wegen Unverhältnismäßigkeit im Dublin-II-Kontext

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAusländerrecht/Dublin-VerfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Haftanordnungsbeschluss und dessen Verlängerung und verlangt Erstattung außergerichtlicher Kosten. Zentral ist, ob die Sicherungshaft angesichts der Dublin-II-Verfahren verhältnismäßig war. Das OLG stellt die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und -verlängerung fest und ordnet Kostenerstattung an, weil die Haftverlängerung nicht gerechtfertigt war.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftanordnung und Haftverlängerung als begründet; Haftanordnungsbeschluss aufgehoben und Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Stadt angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft dient ausschließlich der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und ist ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsbeendigung auch ohne Haft gesichert erscheint oder von vornherein unmöglich ist.

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Bei der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist die Verhältnismäßigkeit streng zu prüfen; die Haftdauer hat sich an den realistischen Möglichkeiten einer rechtmäßigen Aufenthaltsbeendigung zu messen.

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Die Dublin-II-Verordnung (VO (EG) Nr. 343/2003) nimmt den Behörden nicht grundsätzlich die Befugnis, anstelle eines Rücknahmeverfahrens eine Abschiebung in das Ursprungsland durchzuführen; die Verordnung beeinflusst jedoch die Verhältnismäßigkeitsprüfung und das Beschleunigungsgebot.

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Eine Haftverlängerung über drei Monate hinaus kommt unter Berücksichtigung der Fristen der Dublin-II-Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht; Verzögerungen, die über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehen, sind dem Betroffenen nicht ohne Weiteres zuzurechnen (§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG).

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Wird ein Haftverlängerungsantrag zu Unrecht gestellt, sind dem Betroffenen nach § 16 FEVG die infolge des Antragstellens entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, auch wenn sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat.

Relevante Normen
§ 106 Abs. 2 S.1 AufenthG§ 7 Abs. 1 FEVG§ 7 Abs. 3 S. 2 FEVG§ 27 FGG§ 29 FGG§ VO (EG) Nr. 343/2003

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9 T 8/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.02.2009 sowie die Anordnung der Haftfortdauer durch den angefochtenen Beschluss rechtswidrig waren.

Die Stadt S ist verpflichtet, dem Betroffenen seine außergerichtlichen Kosten, die infolge des Haftverlängerungsantrages vom 20.01.2009 entstanden sind, zu erstatten.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 106 Abs. 2 S.1 AufenthG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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Abgesehen von den erheblichen Bedenken, die gegen das Verfahren der Vorinstanzen, hier insbesondere das Unterlassen einer Anhörung der Ehefrau des Betroffenen, bestehen, war die Anordnung der Haftverlängerung und deren Bestätigung bereits deshalb rechtswidrig, weil einer Verlängerung der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstand.

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Richtig ist nach Einschätzung des Senats allerdings die Auffassung der Beteiligten zu 2), dass die Regelungen der VO (EG) Nr.343/2003 den Behörden des Aufenthaltsstaates nicht die Befugnis nehmen, anstelle eines Rücknahmeverfahrens nach den Art.16 und 17 der VO die Abschiebung eines Ausländers in seinen Ursprungsstaat zu betreiben. Dies folgt für den vorliegenden Fall, in dem eine Rücknahmepflicht nur nach Art.16 Abs.1 lit.e VO (EG) Nr. 343/2003 besteht, aus Art.3 Abs.3 der Verordnung.

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Gleichwohl haben die Regelungen der sog. Dublin II-Verordnung und die durch sie begründeten Handlungsmöglichkeiten Einfluss auf die Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft. Diese dient

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alleine der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Sie ist daher von vorneherein ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsbeendigung auch ohne Haft gesichert erscheint oder umgekehrt unmöglich ist. Aber auch in zeitlicher Hinsicht muss sich die Haftdauer an den Möglichkeiten einer rechtmäßigen Aufenthaltsbeendigung messen lassen. Dies kommt insbesondere im sog. Beschleunigungsgebot zum Ausdruck, das die Behörde verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet erscheinen, die Haft auf das

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unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

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Es mag zweifelhaft sein, ob das Beschleunigungsgebot die Behörde im Falle eines Haftantrages immer verpflichtet, von mehreren in Betracht kommenden Zielländern dasjenige auszuwählen, das die schnellste Durchführung der Aufenthaltsbeendigung erwarten lässt. Denn dem Beteiligten zu 2) ist zuzugeben, dass das

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öffentliche Interesse nicht nur auf die schnelle Beendigung

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eines illegalen Aufenthalts gerichtet ist, sondern auch auf

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eine effektive Beendigung, die einer konkreten Gefahr, dass der Ausländer sofort zurückkehrt, begegnen kann. Richtig ist

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weiter, dass das Verhalten des Betroffenen hier die Annahme rechtfertigte, er werde im Falle einer Rückführung in die

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Niederlande alsbald wieder illegal einreisen.

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Auch wenn man aber davon ausgeht, dass diese Gesichtspunkte in die gebotene Güterabwägung einzubeziehen sind, dann muss angesichts der überragenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hierfür ein strenger Maßstab gelten. Eine Haftverlängerung über drei Monate hinaus kommt danach unter Berücksichtigung der aus § 62 Abs.2 S.4 AufenthG sprechenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich nicht in Betracht. Denn unter Berücksichtigung der Fristenregelung in Art.20 Abs.1 lit. b und c) VO (EG) Nr. 343/2003 kann davon ausgegangen werden, dass ein Rücknahmeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten –vorbehaltlich von Rechtsmitteln des Betroffenen- jedenfalls binnen drei Monaten durch Vollzug der Rückführung zum Abschluss gebracht werden kann. Wenn anstelle des Rückführungsverfahrens die Abschiebung in das Ursprungsland betrieben wird, so kann eine hierdurch eintretende Verzögerung über den zeitlichen Vergleichsrahmen des Dublin II-Verfahrens hinaus dem Betroffenen nicht mehr als von ihm zu vertretender Umstand im Sinne des § 62 Abs.2 S.4 AufenthG zugerechnet werden.

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Gemäß § 16 FEVG, der auch dann Anwendung findet, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, war vorliegend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Stadt S als Körperschaft der antragstellenden Behörde anzuordnen, da das Verfahren aus den vorgenannten Gründen erbracht hat, dass der Haftverlängerungsantrag zu Unrecht gestellt worden ist. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren III. Instanz ist damit gegenstandslos.