Fortführung von Geburtsregistereinträgen nach PStG 2007 – Eintragung eines Todeshinweises
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm hob die Vorentscheidungen auf und wies den Standesbeamten an, im Geburtsregister einen Hinweis auf den Tod einzutragen. Streitpunkt war, ob §76 Abs.1 PStG 2007 auch Eintragungen aus der Zeit des PStG 1875 erfasst. Das Gericht bejaht dies, sofern die 110‑jährige Fortführungsfrist des §5 Abs.5 Nr.2 PStG noch nicht verstrichen ist, und stützt die Auslegung auf §66 PStV und systematische Erwägungen.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Ablehnung der Fortführung des Geburtseintrags stattgegeben; Standesbeamter zur Eintragung eines Todeshinweises angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Standesbeamten zur Fortführung von Personenstandseintragungen nach §76 Abs.1 PStG 2007 erstreckt sich auch auf Eintragungen in Geburtsregistern, die unter Geltung des PStG 1875 vorgenommen wurden, sofern die Fortführungsfrist des §5 Abs.5 Nr.2 PStG noch nicht abgelaufen ist.
§76 Abs.1 PStG 2007 regelt einheitlich die Fortführung und die Beweiskraft bis zum 31.12.2008 angelegter Personenstandsbücher; die Bezeichnung „Geburtenbuch“ ist nicht als Beschränkung auf unter PStG 1937 erfolgte Beurkundungen zu verstehen.
Bei der Auslegung des Fortführungsrechts sind die Durchführungsregelung des §66 Abs.1 PStV und die Verwaltungsanweisungen (PStG‑VwV) maßgebliche Auslegungshilfen; der Begriff ‚Altregister‘ umfasst auch Eintragungen nach dem PStG 1875.
Die weitere Beschwerde nach §51 Abs.1 PStG i.V.m. §§27, 29 FGG und Art.111 FGG‑RG ist statthaft; die Standesamtsaufsicht kann unabhängig von einer eigenen Beschwer klagen bzw. Beschwerde einlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 T 526/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.09.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Standesamtes J II wird angewiesen, in Fortführung des eingangs genannten Geburtseintrags einen Hinweis auf den Tod des betroffenen Herrn M einzutragen.
Gründe
I.
Im Geburtsregister Nr. ##/#### des Standesamtes M1 ist die Geburt des Kindes M am 06.02.1938 beurkundet. Herr M ist am 02.07.2009 verstorben. Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob unter Geltung des PStG 2007 dieser Geburtseintrag durch einen Hinweis auf den Tod der betroffenen Person fortzuführen ist.
Eine entsprechende Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte des nunmehr zuständigen Standesamtes J II dem Amtsgericht mit Schreiben vom 17.07.2009 vorgelegt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 17.09.2009 von einer Anweisung an den Standesbeamten zu einer solchen Fortführung abgesehen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht durch Beschluss vom 20.10.2010 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 24.11.2010 bei dem Landgericht weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 51 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG in Verbindung mit Art. 111 FGG-RG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der Standesamtsaufsicht ist unabhängig von einer eigenen Beschwer zulässig.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt zur Anweisung an den Standesbeamten, den vorgenannten Geburtseintrag durch einen Hinweis auf den Tod der betroffenen Person fortzuführen.
In verfahrenrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) sowie als Verfahrensgegenstand von einer statthaften Zweifelsvorlage des Standesbeamten nach § 49 Abs. 2 PStG ausgegangen.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Gegensatz zu der Auffassung beider Vorinstanzen legt Senat § 76 Abs. 1 PStG vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) dahin aus, dass sich die Verpflichtung des Standesbeamten zur Fortführung auch auf solche Beurkundungen erstreckt, die – wie hier - in einem Geburtsregister unter Geltung des PStG 1875 vorgenommen worden sind, sofern der Ablauf der Frist des § 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG 2007 für die Fortführung noch nicht abgelaufen ist. Diese Auslegung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach § 76 Abs. 1 PStG 2007 gelten für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31.12.2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher die Vorschriften des neuen Rechts über die Fortführung der Personenstandsregister (§§ 5, 16, 27, 27, 32 und 54) entsprechend. Die in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung u.a. als „Geburtenbuch“ kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht als Beschränkung der Fortführung auf solche Beurkundungen verstanden werden, die unter Geltung des PStG 1937 bis zum Inkraft-treten des PStG 2007 am 01.01.2009 vorgenommen worden sind. Richtig ist zwar, dass erst das am 01.07.1938 in Kraft getretene PStG 1937 die Bezeichnung der standesamtlichen Beurkundungen als Eintrag im Geburtenbuch eingeführt hat, während unter Geltung des PStG 1875 die Bezeichnung der von dem Standesamt geführten Personenstandsbücher „Geburtsregister“ lautete.
Bereits der systematische Zusammenhang des PStG belegt indessen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Fortführung bis zum 31.12.2008 vorgenommener Beurkundungen keinen Unterschied zwischen solchen hat begründen wollen, die einerseits unter Geltung des PStG 1937, andererseits unter Geltung des PStG 1875 vorgenommen worden sind. Denn § 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG 2007 sieht nunmehr einheitlich für alle „Geburtenregister“ eine Fortführungsfrist von 110 Jahre vor. Bezogen auf das Inkrafttreten des PStG 2007 am 01.01.2009 werden damit zwangsläufig auch solche Geburtsregistereinträge unter die Verpflichtung zu einer bei entsprechendem Anlass erforderlichen Fortführung gestellt, die noch unter Geltung des PStG 1875 vorgenommen worden sind, nämlich diejenigen ab dem Jahrgang 1899. Eine um widerspruchsfreie Auslegung bemühte Gesetzesanwendung kann nicht annehmen, dass der Gesetzgeber einerseits in § 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG 2007 eine Verpflichtung zur Fortführung von Registereintragungen in dem genannten zeitlichen Rahmen hat begründen wollen, um diese sogleich in § 76 Abs. 1 desselben Gesetzes wieder aufzuheben, indem die Bezeichnung u.a. als „Geburtenbuch“ ausschließlich auf solche unter Geltung des PStG 1937 erfolgte Beurkundungen bezogen wird.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass § 76 Abs. 1 PStG 2007 nicht nur für die Fortführung, sondern auch für die besondere Beweiskraft von Personenstandurkunden gilt. Damit bleibt die Beweiskraft bis zum 31.12.2008 errichteter Beurkundungen nach der neu gefassten Vorschrift des § 54 PStG erhalten, und zwar in dem zeitlichen Rahmen der Fortführungsfristen des § 5 Abs. 5 PStG (vgl. Nr. 54.1 PStG-VwV sowie Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 54 Rdnr. 7 und § 76 Rndr. 2). Da § 76 Abs. 1 PStG die Fortführung und die Beweiskraft bisheriger Beurkundungen einheitlich regelt, müsste die Auffassung der Vorinstanzen zu der Konsequenz führen, dass sämtliche Personenstandurkunden, die unter Geltung des PStG 1875 errichtet worden sind, ab dem 01.01.2009 ihre personenstandsrechtliche Beweiskraft mit unabsehbaren Rechtsfolgen für einen unüberschaubaren Kreis noch lebender Personen verloren hätten.
Die Gesetzesmaterialien zum PStG 2007 ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 76 Abs. 1 solche einschneidenden und innerhalb des Gesamtzusammenhangs des Gesetzes widersprüchlichen Rechtsfolgen hat herbeiführen wollen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1831 S. 54) heißt es zu § 76 Abs. 1 lediglich, die Regelung beziehe sich auf die nach geltendem Recht angelegten Personenstandsbücher. Deren Fortführung solle auf die Kerndaten beschränkt werden, die in den neuen Registereintrag aufzunehmen wären. Besonders hingewiesen wird ergänzend auf die Regelung in Abs. 4 über die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten an die zuständigen öffentlichen Archive nach § 7 Abs. 3 (also nach Ablauf der Fortführungsfristen), die sich ausdrücklich sogar auf die vor dem 01.01.1876 geführten Zivilstandsregister bezieht. Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung davon aus, dass die Regelung in § 76 Abs. 4 auch die unter Geltung des PStG 1937 errichteten Urkunden betrifft. Diese Argumentation, die ein und derselben gesetzlichen Vorschrift in ihren Absätzen 1 und 4 einen unterschiedlichen Geltungsbereich zumisst, ohne dass der Wertungszusammenhang dazu einen verständlichen Anlass gibt, hält der Senat nicht für überzeugend.
Für die Auslegung von besonderer Bedeutung hält der Senat die Vorschrift des § 66 Abs. 1 der Personenstandsverordnung vom 22.11.2008 (PStV), die eine Durchführungsregelung zu Folgebeurkundungen und Hinweisen in Personenstandsurkunden enthält, die nach bisherigem Recht errichtet worden sind. Die davon betroffenen Beurkundungen werden in § 66 Abs. 1 PstV ausdrücklich als Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten „Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister)“ bezeichnet. Diese Formulierung schließt also ausdrücklich auch Personenstandseintragungen ein, die noch unter Geltung des PStG 1875 als Eintragung in einem Standesregister, insbesondere also dem damaligen Geburtsregister, vorgenommen worden sind, und fasst alle fortzuführenden, nach bisherigem Recht vorgenommenen Personenstandseintragungen in dem vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff „Altregister“ zusammen. Dieser Begriff wird auch in Nr. 76.1 PStG-VwV betreffend die Fortführung von Altregistern aufgenommen. Diese Begriffsbildung muss als authentische Beschreibung des gewollten Geltungsbereichs der gesetzlichen Vorschrift in § 76 Abs.1 PStG verstanden werden, zumal nur sie dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Neuregelung entspricht. Diese Begriffsbildung wird deshalb auch in der Kommentarliteratur übernommen (vgl. Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 76 Rdnr. 1).
Die Sache ist aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung des Senats zur abschließenden Entscheidung reif. Dementsprechend hat der Senat im Wege der ersetzenden Sachentscheidung den Standesbeamten angewiesen, die Fortführung des Geburtseintrags durch Eintragung eines Hinweises auf den Tod der betroffenen Person vorzunehmen.
Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst.