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Oberlandesgericht Hamm·15 Wx 58/09·20.01.2010

Haftfortdauer als rechtswidrig festgestellt wegen unterlassener persönlicher Anhörung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebehaftverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Haftfortdauer nach Abschiebungshaft. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die landgerichtliche Anordnung rechtswidrig war, weil die erforderliche persönliche Anhörung unterblieben ist. Schriftliche Übersetzungen des Haftantrags sind hingegen nicht zwingend.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde teilweise stattgegeben: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftfortdauer wegen unterlassener persönlicher Anhörung; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 106 Abs.2 AufenthG, 7 Abs.1, 3 S.2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft und kann auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung geführt werden.

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Eine schriftliche Übersetzung des Haftantrages ist nicht vorgeschrieben; § 185 GVG gebietet vielmehr die Hinzuziehung eines Dolmetschers und eine mündliche Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen.

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Die Mitteilungspflicht nach Art.5 Abs.2 EMRK verlangt, dass die Gründe einer Haft in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache mitgeteilt werden, schreibt jedoch keine bestimmte Form (insbesondere keine schriftliche Übersetzung) vor.

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Unterbleibt im Beschwerdeverfahren die persönliche Anhörung des Betroffenen, obwohl dessen Verhalten oder persönliche Verhältnisse für die Annahme eines Haftgrundes maßgeblich sind, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft; auf eine erneute Anhörung darf nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie zur Sachaufklärung nichts beitragen würde.

Relevante Normen
§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG§ 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG§ 27 FGG§ 29 FGG§ AufenthG§ FEVG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 T 103/09

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde im Übrigen wird festgestellt, dass die Anordnung der Haftfortdauer durch den landgerichtlichen Beschluss

rechtswidrig war.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 106 Abs. 2 S.1 AufenthG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Nachdem sich die mit der Erstbeschwerde angefochtene Haftanordnung durch Haftentlassung erledigt hat, ist das Rechtsmittel zulässig mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen eingelegt (BVerfG NJW 2002, 2456).

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In der Sache ist die weitere Beschwerde nur teilweise begründet, da allein die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Betroffenen ausgegangen.

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Entgegen der verfahrensrechtlichen Rüge der sofortigen weiteren Beschwerde war das Verfahren der Vorinstanzen auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dem Betroffenen vor der amtsgerichtlichen Entscheidung keine schriftliche Übersetzung des Haftantrages ausgehändigt worden ist.

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Nach einfachem Recht ist eine schriftliche Übersetzung des Haftantrages nicht vorgesehen. AufenthG, FEVG und FGG, wie nunmehr auch das FamFG, enthalten keine entsprechende Regelung. Insoweit besteht jedoch völlige Einigkeit, dass nach der Regelung des § 185 GVG bei allen gerichtlichen Verfahrenshandlungen ein Dolmetscher beizuziehen ist, der dem Betroffenen alle wesentlichen Erklärungen und Verfahrenshandlungen zu übersetzen hat. Eine Auslegung des § 185 GVG dahingehend, dass die Übersetzung -jedenfalls des Haftantrages- stets schriftlich zu erfolgen hätte, scheidet jedoch nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus.

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Der rechtsstaatliche Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.20 GG) verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Betroffenen zu einem Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (vgl. BVerfGE 64, 135, 145). Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen ihm im Einzelnen einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung aufgegeben (BVerfG a.a.O.). Maßstab für die Art der zu leistenden Übersetzungshilfe muss danach aber, gerade wenn das Gesetz hierzu schweigt, die konkrete verfahrensrechtliche Situation sein, in der der Ausländer in die Lage versetzt werden soll, seine verfahrens-

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mäßigen Rechte effektiv wahrzunehmen (vgl. hierzu BVerfG a.a.O.; NJW 2004, 1443).

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Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Abschiebehaftverfahrens ist eine schriftliche Übersetzung des Haftantrages danach nicht erforderlich. Der für die Anordnung von Abschiebungshaft maßgebende Sachverhalt ist –jedenfalls bei der Erstanordnung- in aller Regel übersichtlich. Dies ergibt sich zunächst aus dem abschließenden Katalog der Haftgründe in § 62 Abs.2 S.1 AufenthG. Weiter ist auch die beschränkte Prüfungskompetenz des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Übersetzung nicht hinreichend sein sollte, dem Betroffenen den Sachverhalt, den die Behörde zur Begründung des Haftantrages vorträgt, durch eine mündliche Übersetzung so nahe zu bringen, dass ihm eine sachgerechte Stellungnahme hierzu und die Darlegung seines Standpunktes möglich ist.

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Entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus Art.6 der EMRK keine Verpflichtung, einem Ausländer vor der Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft eine schriftliche Übersetzung des Haftantrages zu überlassen. Abgesehen davon, dass der Text der Konvention auch hier keine bestimmte Form für Übersetzungen vorsieht, fällt die Anordnung von Abschiebungshaft weder in den Regelungsbereich des Art.6 EMRK noch ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar. Das Abschiebeverfahren als solches unterfällt nach gefestigter Rechtsprechung des EGMR nicht Art.6 EMRK (11103/03 = NVwZ 2005, 1046 m.w.N.). Angesichts des Wortlauts des Art.6 EMRK und seinem systematischen Verhältnis zu Art.5 EMRK ist weiter davon auszugehen, dass auch die Haftanordnung (im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens) nicht unter Art.6 EMRK fällt (Grote/Dörr, EMRK, Art.6 Rdn.225 m.w.N.), da der Haftantrag weder eine strafrechtliche Anklage darstellt noch auf ein zivilrechtliches Verfahren abzielt. Auch für eine entsprechende Anwendung ist kein Raum, da die Informationsverpflichtungen in Fällen der Haftanordnung in Art.5 Abs.2 EMRK geregelt sind. Danach muss demjenigen, der in Abschiebehaft genommen wird (vgl. Art. 5 Abs.1 lit.f)), in einer ihm verständlichen, einfachen und nicht technischen Sprache mitgeteilt werden, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen er in Haft genommen werden soll. An eine bestimmte Form ist diese Mitteilung nicht gebunden (EGMR, Urt. v. 11.7.2006; 13229/03 = NVwZ 2007, 913).

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Entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 27.08.2003 (NJW 2004, 50) nichts für die vorliegenden Fragestellung, da sich die Entscheidungsgründe ausschließlich über die im Rahmen eines Strafverfahrens geltenden Grundsätze verhalten (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl.,§ 418 Rdn. 7). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle StV 2005, 452; OLG München NJW-RR 2006, 1511) der in Art. 6 Abs.3 lit.e) enthaltene Grundsatz der Unentgeltlichkeit von Dolmetscherleistungen auch auf das Abschiebehaftverfahren übertragen worden ist, mag man dem, da Art.5 Abs.2 EMRK keine Kostenregelung trifft, näher treten können. Auch hieraus ergibt sich jedoch nichts für die Frage, ob die Dolmetscherleistungen schriftlich vorliegen müssen.

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In sachlicher Hinsicht hält allein die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

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Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Vorinstanzen den Haftgrund des § 62 Abs.2 S.1 Nr.1 AufenthG bejaht haben. Die Einreise des Betroffenen war unerlaubt im Sinne der §§ 14, 4 AufenthG, da der Betroffene nicht über das für eine rechtmäßige Einreise notwendige Visum verfügte. Die für brasilianische Staatsbürger gemäß § 15 AufenthV i.V.m. VO (EG) 539/2001 geltende Befreiung von der Visapflicht erstreckt sich gemäß § 17 AufenthV (i.V.m. Art.4 Abs.3 VO (EG) 539/2001) nicht auf die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Zu eben diesem Zweck ist der Betroffene jedoch nach eigenem Bekunden eingereist. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung. Der Betroffene hat dort erklärt: "Ich bin nach Deutschland gekommen, um den Job mal hier auszuprobieren." Weiter hat der Betroffene hier eingeräumt, die von ihm für notwendig erachteten "Werbefotos" bereits aus Brasilien mitgebracht zu haben. Wie die Begründung der weiteren Beschwerde zu dem Ergebnis kommt, es beständen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsabsicht bereits im Zeitpunkt der Einreise, ist nicht nachvollziehbar.

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Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, dass dieses eine freiwillige Ausreise als nicht sichergestellt angesehen und damit zugleich die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 S.3 AufenthG verneint hat. Den zwar knappen, aber noch hinreichenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht eine freiwillige Ausreise als nicht hinreichend sichergestellt angesehen hat, insbesondere, weil nach den Angaben des Betroffenen ein Flug mit einem Zwischenstopp in Frankreich gebucht war. Diese tatrichterliche Würdigung war unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der Anhörung möglich und ist alleine deshalb für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Rügen der sofortigen weiteren Beschwerde laufen auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die eigene Würdigung des Sachverhalts an diejenige des Tatrichters zu setzen.

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Anders verhält es sich hingegen mit der landgerichtlichen Entscheidung. Diese beruht in diesem Punkt auf einem Verfahrensfehler, nämlich dem Unterlassen einer persönlichen Anhörung des Betroffenen. Auch im Beschwerdeverfahren besteht gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 FEVG sowie ggf. gemäß § 12 FGG die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören. Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Anhörung zur Sachaufklärung nichts beitragen kann. Hiervon durfte das Landgericht nicht ausgehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen das Verhalten des Betroffenen oder seine persönlichen Verhältnisse zur Grundlage der Annahme eines Haftgrundes genommen werden sollen, allenfalls in krassen Ausnahmefällen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann, da der persönliche Eindruck des Gerichts hier eine der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen darstellt und zudem allein die mündliche Erörterung geeignet ist, Missverständnisse oder Lücken im Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufzuklären. Auch unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hätte bereits das teils neue Vorbringen der Beschwerde dem Landgericht Anlass zu einer persönlichen Anhörung sein müssen.

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Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß

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§ 16 FEVG kam nicht in Betracht, wie sich bereits aus dem

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Umstand ergibt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden war.