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Oberlandesgericht Hamm·15 Wx 454/10·27.12.2010

Befreite Vorerbschaft: Verfügung „nach freiem Ermessen bei Bedarf“ im Testament

ZivilrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Lebensgefährtin der Erblasserin begehrte einen Erbschein, der sie als befreite Vorerbin und die Nichten als Nacherben ausweist. Streitpunkt war, ob die Formulierung, die Vorerbin dürfe „nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf“ über den Nachlass verfügen, nur eine Befreiung für Not-/Pflegefälle oder eine generelle Befreiung bedeutet. Das OLG Hamm wertete „bei Bedarf“ als subjektiv geprägten Begriff und sah in der testamentarischen Regelung eine einheitliche, auf freie Disposition der Vorerbin gerichtete Anordnung. Es änderte den landgerichtlichen Beschluss ab und wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein mit befreiter Vorerbschaft zu erteilen.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Nachlassgericht zur Erteilung des beantragten Erbscheins mit befreiter Vorerbschaft angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befreiung des Vorerben (§ 2136 BGB) muss in der letztwilligen Verfügung zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen; einer ausdrücklichen Erklärung oder bestimmter Formulierungen bedarf es nicht.

2

Ergibt sich aus dem Testament ein Anhaltspunkt für eine Befreiung, sind zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen; maßgeblich ist eine Gesamtgewichtung aller Auslegungsumstände.

3

Die testamentarische Formulierung, der Vorerbe dürfe „nach seinem freien Ermessen bei Bedarf“ über Nachlasssubstanz verfügen, ist regelmäßig nicht als objektiv nachprüfbarer Not- oder Pflegefall zu verstehen, sondern knüpft an subjektive Lebensvorstellungen des Vorerben an.

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Eine Anordnung, dem Vorerben die Ertragsüberschüsse zuzuwenden, steht einer Befreiung von Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen, wenn das Testament zugleich einen Zugriff auf die Nachlasssubstanz nach freiem Ermessen vorsieht.

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Ist der Vorerbe befreit, ist die Befreiung im Erbschein zwingend anzugeben (§ 2363 Abs. 1 S. 2 BGB).

Relevante Normen
§ 2136 BGB§ 2137 Abs. 2 BGB§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 19 ff. FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 29 Abs. 4 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 718/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Unter Aufhebung des Vorbescheids vom 19.06.2006 wird das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1) den von ihr am 07.02.2006 beantragten Erbschein zu erteilen.

Außergerichtliche Kosten werden in dem Verfahren der Beschwerde und in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Be-schwerdeverfahrens durch den angefochtenen Beschluss.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die einzige Schwester der Erblasserin ist am 15.10.2005 ebenfalls vorverstorben. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 2) und 3). Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin der Erblasserin, mit der sie seit 1954 bis zu ihrem Tode zusammen lebte.

4

In einem handschriftlich verfassten und eigenhändig unterschriebenen Testament verfügte die Erblasserin wie folgt:

5

"Mein letzter Wille

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Hiermit widerrufe ich meine bisherigen testamentarischen Verfügungen u. bestimme folgendes als meinen letzten Willen.

7

Alleinige Vorerbin soll sein Frau Q, geb. 3.11.1919, wohnhaft in M, C T-Str.. Während der Vorerbschaft soll Frau Q bis zu ihrem Ableben sämtliche nach Kosten bzw. Steuern verbleibenden Ertragsüberschüsse erhalten. Frau Q soll berechtigt sein, auch über das Nachlaßvermögen aus der Vorerbschaft nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf zu verfügen.

8

Als Nacherben zu gleichen Teile bestimme ich

9

Meine Nichte B M3, geb. 13.4.1949 geb. N, wohnhaft I-Weg in ####1 P

  1. Meine Nichte B M3, geb. 13.4.1949 geb. N, wohnhaft I-Weg in ####1 P
10

und

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meine Nichte M F, geb. 11.9.1946 geb. N, wohnhaft I2 in ####2 M2-H1.

  1. meine Nichte M F, geb. 11.9.1946 geb. N, wohnhaft I2 in ####2 M2-H1.
12

Die Anordnung von Vermächtnissen behalte ich mir ausdrücklich vor.

13

Dies ist mein letzter Wille.

14

####3 M, den 31.5.98

15

J H, geb. 10.5.25

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(…)"

17

In notarieller Urkunde vom 07.02.2006 (UR-Nr. #/#### des Notars Dr. B in M) beantragte die Beteiligte zu 1), ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie aufgrund des vorgenannten Testaments als befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Tode der Vorerbin als Nacherben zu gleichen Teilen ausweisen soll.

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Dem traten die Beteiligten zu 2) und 3) mit der Begründung entgegen, dass sich dem Testament die Anordnung einer Befreiung der Vorerbin nicht entnehmen lasse. Vielmehr habe nach dem Willen der Erblasserin die Substanz des Nachlasses erhalten werden sollen. Die Anordnung, dass die Vorerbin über den Nachlass nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf verfügen dürfe, sei so zu verstehen, dass die Vorerbin lediglich für den Not- oder Pflegefall von den gesetzlichen Beschränkungen befreit sein soll. Der Beteiligten zu 1), die selbst über eine respektable Rente verfüge, habe die Erblasserin auf diese Weise einen unbeschwerten Lebensabend ermöglichen wollen. Das Vermögen habe indes ungeschmälert im Familienbesitz verbleiben sollen.

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Mit Eigenurkunde vom 04.05.2006 beantragte der Notar Dr. B, der Beteiligten zu 1) einen vorläufigen Erbschein zu erteilen, der sie als – nicht befreite – Vorerbin ausweist.

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Das Amtsgericht kündigte durch Beschluss vom 19.06.2006 die Erteilung eines Erbscheins an, der die Beteiligte zu 1) als Vorerbin und für den Not- und Pflegefall als befreite Vorerbin sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Nacherben zu gleichen Teilen mit dem Tode der Vorerbin ausweist. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1) unter dem 06.07.2010 Beschwerde ein, mit der sie ihren Erbscheinsantrag vom 07.02.2006 weiter verfolgte.

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Der Beschwerde half das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.07.2006 nicht ab. Das Landgericht hörte die Beteiligten am 02.05.2007 persönlich an und erhob Beweis durch Vernehmung des früheren Steuerberaters der Erblasserin sowie des Ehemannes der Beteiligten zu 3). Im Anschluss an erfolglos gebliebene Vergleichsverhandlungen hörte das Landgericht die Beteiligten am 09.12.2009 erneut an und unterbreitete einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Nachdem eine Einigung der Verfahrensbeteiligten nicht erzielt werden konnte, wies das Landgericht durch Beschluss vom 21.07.2010 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr ihre weitere Beschwerde vom 24.08.2010.

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Die Beteiligte zu 1) führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, dass die Erblasserin mit ihrer testamentarischen Anordnung, über den Nachlass dürfe nach freiem Ermessen verfügt werden, eine Befreiung im Sinne des § 2136 BGB habe bestimmen wollen. Insoweit komme die Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Die Feststellungslast für einen den Worten "bei Bedarf" zu entnehmenden abweichenden Erblasserwille treffe daher die Beteiligten zu 2) und 3). Diesen Umstand habe das Landgericht verkannt. In der Sache sei der "Bedarf" für einen Zugriff auf den Vermögensstamm aus der Sicht der Beteiligten zu 1) zu bestimmen. Denn dem Bestreben der Erblasserin, der Beteiligten zu 1) einen unbeschwerten Lebensabend unter Aufrechterhaltung des bisherigen gehobenen Lebensstandards zu ermöglichen, könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Beteiligte zu 1) unabhängig von einem objektiven Not- oder Pflegefall auf den Vermögensstamm zugreifen darf.

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Die Beteiligte zu 3) verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die testamentarische Anordnung, nach der die Beteiligte zu 1) die Ertragsüberschüsse aus dem Nachlassvermögen erhalten solle, bringe zum Ausdruck, dass die Erblasserin eine Befreiung der Vorerbin gerade nicht gewollt habe. Dafür spreche auch, dass das Vermögen der Erblasserin aus der Familie der Beteiligten zu 3) stamme. Dieses Vermögen habe in der Familie verbleiben sollen. Ein Zugriff der Beteiligten zu 1) auf den Vermögensstamm sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht erforderlich. Soweit über den Nachlass "bei Bedarf" verfügt werden darf, habe die Erblasserin dies nicht in das Belieben der Vorerbin gestellt, sondern einen objektiven Notfall gemeint.

24

Die Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

25

II.

26

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 u. 4, 21 Abs. 1 u. 2 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

27

Nach dieser Vorschrift sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens. Maßgebend für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens (vgl. Senat Rpfleger 2010, 67 = FGPrax 2009, 283 m.w.N.). Der am 27.02.2006 bei dem Nachlassgericht eingegangene Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) führt deshalb zur Anwendung der §§ 19 ff. FGG.

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Die Beteiligte zu 1) ist gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG beschwerdeberechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 19, 20, 21 FGG zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand.

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Der Senat legt den Vorbescheid des Amtsgerichts vom 19.06.2006 dahin aus, dass mit diesem eine Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 07.02.2006 insgesamt ergehen sollte. Denn das Amtsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Beteiligte zu 1) nicht generell befreite Vorerbin geworden und ihr Erbscheinsantrag insoweit nicht begründet sei. Der in Aussicht gestellte Erbschein bleibt hinter dem beantragten Erbschein zurück, indem er eine weitergehende Verfügungsbeschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge ausweist als diejenige, die die Beteiligte zu 1) als angeordnet ansieht. In der Sache beinhaltet die Entscheidung des Amtsgerichts daher eine Zurückweisung des weitergehenden Erbscheinsantrags. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist im Anschluss an den mit diesem Inhalt ergangenen Vorbescheid, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bestätigt hat, deshalb die Frage, ob der Beteiligten zu 1) ein ihrem Antrag vom 07.02.2006 entsprechender Erbschein zu erteilen ist, der sie als befreite Vorerbin in dem nach § 2136 BGB zulässigen Umfang ausweist. Eine solche Befreiung ist gemäß § 2363 Abs. 1 S. 2 BGB in dem dem Vorerben erteilten Erbschein zwingend anzugeben.

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Die Befreiung eines Vorerben muss in der letztwilligen Verfügung, durch die er berufen wird, selbst enthalten sein. Dabei ist eine ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich. Auch bedarf es keiner bestimmten Ausdrucksweise. Es genügt vielmehr, wenn der dahingehende Wille des Erblassers im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt, zum Ausdruck kommt. Trifft das zu, so können auch sonstige, außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. etwa BGH FamRZ 1970, 192; BayObLG FamRZ 2005, 65, 67; Senat NJW-RR 1997, 453, 454). Die Testamentsauslegung hat insoweit die Aufgabe, den wahren Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen. Die Anordnung einer Nacherbfolge im Wortlaut des Testaments ist eine hinreichende Grundlage, um Einzelheiten der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Vorerben im Wege der Auslegung feststellen zu können. Der Zusammenhang der Regelungen des Testaments kann dabei im Zusammenwirken mit sonstigen Umständen außerhalb der Urkunde dafür eine hinreichende Grundlage sein, ohne dass es dazu einer irgendwie gearteten ausdrücklichen Erklärung im Wortlaut des Testaments selbst bedarf. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtgewichtung der Umstände des Einzelfalls (Senat, a.a.O.; ZErb 2010, 273). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen.

33

Bei der Auslegung von Testamenten ist die Feststellung dessen, was nach dem Willen des Erblassers erklärt ist, im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42, 49; Bumiller/Winkler, FG, 8. Aufl., § 27, Rdnr. 15 ff.). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten gerecht.

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Das gilt zunächst insoweit, als das Landgericht dem von der Erblasserin verwendeten Begriff "bei Bedarf" einen sowohl objektiv und auch subjektiv möglichen Sinngehalt beigemessen hat. Diese den weiteren Erwägungen als Ausgangspunkt der Testamentsauslegung zugrunde liegende Annahme erweist sich rechtlich nicht tragfähig. Denn der Begriff "bei Bedarf" kann nicht in der Weise objektiv bestimmt werden, dass sich ihm ein rechtlich bindender "Bedarfsfall" entnehmen ließe. Die Erblasserin hat den Zugriff der Vorerbin auf das Nachlassvermögen nicht "nach Bedarf" vorgesehen, sondern "bei Bedarf". Dieser Begriff hängt indes stets von den personenbezogenen subjektiven Lebensvorstellungen ab und kann bereits deshalb nicht an objektive Bedarfskriterien gebunden sein.

35

Die von dem Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung erweist sich auch in der Sache als nicht erschöpfend und deshalb nicht frei von Rechtsfehlern. Denn sie nimmt die gebotene Gesamtbetrachtung der testamentarischen Anordnungen unter Einschluss der außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände in dem zur Ermittlung des Erblasserwillens notwendigen Umfang nicht vor. Die Gesamtgewichtung der hier maßgeblichen Erkenntnisquellen führt zu dem Auslegungsergebnis, dass die Vorerbin von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist.

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In diesem Zusammenhang musste das Landgericht die testamentarische Bestimmung, nach der die Vorerbin berechtigt ist, über das Nachlassvermögen "nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf zu verfügen", als innere Einheit betrachten. Dieser einheitlichen Bestimmung der Erblasserin kommt im Rahmen der Testamentsauslegung das wesentliche Gewicht zu. Die Anordnung dient erkennbar dem Zweck, die von der Erblasserin vorgesehene Vorerbschaft insgesamt auszugestalten und die Befugnisse der Vorerbin zu kennzeichnen. Ihr ist der Zugriff auf das Nachlassvermögen ausdrücklich nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf gestattet. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass das freie Ermessen der Vorerbin für den "Bedarf" maßgeblich sein soll, mithin gerade auf ihre subjektive Sicht abzustellen ist. Der Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung gibt keinen Anhalt dafür, dass die Erblasserin die Vorerbin lebenslang den Verfügungsbeschränkungen einer nicht befreiten Vorerbin hat unterwerfen wollen. Es lässt sich dem Sinnzusammenhang auch nicht entnehmen, dass die Erblasserin Verfügungen über das Nachlassvermögen etwa von einem objektiven Bedarf im Sinne eines Not- oder Pflegefalles der Vorerbin abhängig machen und diese insoweit dem Erfordernis unterwerfen wollte, gegenüber den Nacherben einen solchen Bedarf in jedem Einzelfall nachweisen und rechtfertigen zu müssen.

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Ein solcher Bindungswille findet in der testamentarischen Anordnung, die Vorerbin solle die Ertragsüberschüsse erhalten, keinen tragfähigen Anklang. Die Bestimmung lässt sich aus den vorgenannten Gründen nicht isoliert betrachten, sondern ist als Regelungseinheit mit der nachfolgenden Anordnung zu sehen, nach der die Vorerbin nach ihrem freien Ermessen bei Bedarf auch über das Nachlassvermögen verfügen darf. Die Äußerung der Erblasserin gegenüber dem Zeugen Dr. M3, die Beteiligte zu 1) solle die Erträge aus dem Nachlass enthalten, entspricht insoweit lediglich dem ersten Teil dieser Regelungseinheit, lässt aber den zweiten Teil, die ausdrücklich vorgesehene Verfügung über das Nachlassvermögen, in der Sache unberührt.

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Ergänzend hat der Senat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass in dem Testament nicht etwa der tragende Wille der Erblasserin zum Ausdruck kommt, das Nachlassvermögen zu erhalten und der Familie der Beteiligten zu 3) wieder zuzuführen. Ein dahingehendes Bestreben, welches einer Befreiung der Vorerbin entgegen stehen könnte, findet keinen hinreichenden Anklang. Vielmehr hat die Erblasserin die Verwertung "nach freiem Ermessen bei Bedarf" ausdrücklich vorgesehen und insoweit in ihre Erwägungen einbezogen, dass das Nachlassvermögen gerade nicht uneingeschränkt mit dem Nacherbfall an die Nacherben geht und in die Familie zurück fällt. Es lässt sich auch keine für eine solche Motivation sprechende gesteigerte persönliche Nähebeziehung der Erblasserin zu ihren Nichten feststellen. Die Bindung der Erblasserin an die Beteiligten zu 2) und 3) geht über die enge Bindung an die Beteiligte zu 1) nicht hinaus und lässt ein Interesse der Erblasserin, in erster Linie den Nacherben den ungeschmälerten Vermögensstamm zukommen zu lassen, nicht erkennen. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die befreite Vorerbin nicht nach Belieben über den Nachlass verfügen kann (vgl. §§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB). Ein in der Anordnung der Nacherbschaft zum Ausdruck kommender Erblasserwille, den Nacherben letztlich etwas zukommen zu lassen, steht der Annahme einer befreiten Vorerbschaft daher nicht entgegen.

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Dem in der Testamentsurkunde zum Ausdruck kommenden Befreiungswillen der Erblasserin entsprechen die hier vorliegenden weiteren Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Gesamtgewichtung bei der Testamentsauslegung zu beachten sind. So beabsichtigte die Erblasserin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, durch die Vorerbschaft die Beteiligte zu 1) in die Lage zu versetzen, einen unbeschwerten Lebensabend zu verbringen und den bisherigen gehobenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Mit ihr war die Erblasserin bereits seit Kriegsende befreundet und lebte seit dem Jahr 1954 mit ihr zusammen. Es bestand eine langjährige persönliche Verbundenheit, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht beeinträchtigt war. Bereits zu Lebzeiten hat die Erblasserin die Beteiligte zu 1) an ihrem größeren Vermögen teilhaben lassen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 1) dazu in der Lage war, ihren Lebensbedarf durch eigenes Einkommen und die Erträge aus dem Nachlassvermögen zu decken und die Erblasserin dies vorausgesehen hat. Denn die Möglichkeit, dass dem nicht so sein würde, hat die Erblasserin ausdrücklich mit der Anordnung in den Blick genommen, dass über die Verwendung der Ertragsüberschüsse hinaus gerade auch auf das Nachlassvermögen "nach freiem Ermessen bei Bedarf" zurückgegriffen werden darf. Dies trägt der Motivation der Erblasserin Rechnung, der Beteiligten zu 1) eine Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen und sie nicht an objektive Kriterien eines Not- oder Pflegefalls zu binden. Die Motivationslage der Erblasserin spricht dagegen, der Beteiligten zu 1) nach Maßgabe eines objektiv zu bestimmenden Bedarfs die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit bei ihrer Lebensführung und der Verwaltung des Immobilienbesitzes vorzuenthalten.

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Nach diesem Ergebnis der Testamentsauslegung war der angefochtene Beschluss abzuändern und das Amtsgericht unter Aufhebung des ergangenen Vorbescheids anzuweisen, der Beteiligten zu 1) den von ihr beantragten Erbschein zu erteilen.

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Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert. Aufgrund ihrer in den Vorinstanzen erfolgreichen Einwendungen gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins entspricht eine Kostenbelastung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht billigem Ermessen, § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a.F. und folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.