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Oberlandesgericht Hamm·15 Wx 101/09·24.03.2010

Vergütung des Berufs-Ergänzungspflegers: Gegenstandswert und Abzug von Verbindlichkeiten

VerfahrensrechtKostenrechtVormundschafts-/BetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Ergänzungspfleger forderte Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht; das Landgericht hob die erstinstanzliche Festsetzung auf. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Pflegschaftspflichtige für berufsspezifische Tätigkeiten Anspruch auf Aufwendungsersatz nach RVG hat und § 23 RVG gilt. Bei § 23 Abs.3 besteht richterisches Ermessen; ein Abzug übernommener Verbindlichkeiten ist nicht zwingend, wenn der Pfleger sich mit ihnen befasst hat. Kosten- und Gegenstandswertfestsetzungen wurden für die Instanzen geregelt.

Ausgang: Beschwerde des Ergänzungspflegers gegen die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung stattgegeben; amtsgerichtlicher Beschluss wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Berufs-Ergänzungspfleger ist bei berufsspezifischer Tätigkeit zum Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht berechtigt (vgl. §§ 1915 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB, § 1 Abs.2 S.2 RVG).

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Der Gegenstandswert für die Vergütungsberechnung in Pflegschaftssachen richtet sich nach § 23 RVG; ob Abs.1 oder Abs.3 anwendbar ist, führt nicht zwingend zu einem niedrigeren Wertansatz.

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Fehlt in § 23 Abs.3 RVG eine Verweisung auf § 18 Abs.3 KostO, ist dem Gericht bei der Wertermittlung ein Ermessen zuzubilligen; ein automatischer Abzug übernommener Verbindlichkeiten ist dadurch nicht vorgeschrieben.

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Ein Abzug übernommener Verbindlichkeiten bei der Wertfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn sich der Rechtsanwalt bzw. Pfleger mit diesen Verbindlichkeiten überhaupt nicht zu befassen hatte; bei maßgeblicher Auseinandersetzung mit den Verbindlichkeiten ist ein Abzug unangemessen.

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt § 13a FGG die Kostentragung für die Instanzen; außerhalb der II. Instanz erfolgt bei abweichenden Entscheidungen grundsätzlich keine Erstattung außergerichtlicher Kosten in der III. Instanz.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 29 FGG§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG§ 56 g Abs. 7 FGG§ Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6 T 564/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 26.10./27.11.2008 ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 16.10.2008 wird zurückge-wiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die dem Beteiligten zu 2. in der II. Instanz entstan-denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

In der III. Instanz findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für die II. und III. Instanz wird auf jeweils 366,52 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Eltern des Beteiligten zu 1. beabsichtigten den Abschluss eines Vertrags, durch den Anteile des Vaters an mehreren Gesellschaften auf den minderjährigen Beteiligten zu 1. und dessen damals ebenfalls minderjährigen Brüder übertragen werden sollten. Aus diesem Grund richtete das Amtsgericht – Familiengericht – Werl durch Beschluss vom 20.11.2007 (10 F 501/07) eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Vertretung der Kinder bei Rechtsgeschäften mit ihren Eltern, soweit diese gesetzlich von der Vertretung ausgeschlossen sind", ein; für den Beteiligten zu 1. bestellte es den Beteiligten zu 2. zum (Berufs-) Ergänzungspfleger.

4

Durch einen notariellen Vertrag vom 23.11.2007 in Verbindung mit einem Ergänzungsvertrag vom 14.12.2007 und einer Ergänzungsvereinbarung aus April 2008 übertrug der Vater des Beteiligten zu 1. diesem und dessen Brüdern Kommanditbeteiligungen an mehreren Kommanditgesellschaften und Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei wurde der Beteiligte zu 1. durch den Beteiligten zu 2. als Ergänzungspfleger vertreten. Die vertraglichen Vereinbarungen, die auch Regelungen zur Übernahme von Verbindlichkeiten durch die Kinder im Außenverhältnis und zu einer Freistellungsverpflichtung des Vaters gegenüber den Kindern im Innenverhältnis und deren Besicherung enthielten, wurden schließlich durch Beschlüsse vom 20.12.2007 und vom 17.06.2008 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

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Der Beteiligte zu 2. beantragte für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht in Höhe von insgesamt 1.909,95 € gegen den nicht mittellosen Beteiligten zu 1.. Durch Beschluss vom 16.10.2008 setzte das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. durch Schreiben seiner Eltern vom 26.10./27.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss daraufhin aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, die durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 56 g Abs. 5 S. 2, Abs. 7 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG statthaft sowie rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2. folgt daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinem Nachteil aufgehoben hat.

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Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG); sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Der Beteiligte zu 2. ist aufgrund seiner Bestellung zum Berufs-Ergänzungspfleger des nicht mittellosen Beteiligten zu 1. tätig geworden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass der Beteiligte zu 2. bei der Ausübung des ihm übertragenen Amtes als Ergänzungspfleger berufsspezifische Dienste erbracht hat, die ihn gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB, 1 Abs. 2 S. 2 RVG berechtigen, Aufwendungsersatz in Höhe der nach anwaltlichem Gebührenrecht angefallenen Vergütung zu verlangen. Der Beteiligte zu 1. hat im Erstbeschwerdeverfahren ebenfalls keine Einwendungen gegen die Berechnung der anwaltlichen Vergütung mit einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer erhoben.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten nur die Höhe des Gegenstandswertes, der der Berechnung der Geschäftsgebühr zugrunde zu legen ist. Der Beteiligte zu 2. hat insoweit – vom Amtsgericht gebilligt - den Wert der an den Beteiligten zu 1. übertragenen Kommanditbeteiligungen (insgesamt 144.703,89 €) zugrunde gelegt. Der Beteiligte zu 1. vertritt demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, dass von diesem Betrag die übernommenen Verbindlichkeiten (insgesamt 64.120,26 €) abzuziehen seien.

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Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich hier nach § 23 RVG. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob – wie der Beteiligte zu 2. meint - § 23 Abs. 1 S. 1 RVG Anwendung findet, oder ob – wie der Beteiligte zu 1. meint - § 23 Abs. 3 S. 1 RVG einschlägig ist. Denn in beiden Fällen ergibt sich, dass der von dem Beteiligten zu 2. angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 144.703,89 € nicht überhöht ist.

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Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. §§ 93 S. 1, 18 Abs. 3 KostO entspräche der Gegenstandswert dem Wert der Gesellschaftsanteile ohne Abzug der Verbindlichkeiten (vgl. auch Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., Pflegschaft – Gegenstandswert – Einzelpflegschaft). Der Beteiligte zu 2. hat nur den Wert der Kommanditbeteiligungen angesetzt und den eigentlich noch hinzuzurechnenden Wert des GbR-Anteils unberücksichtigt gelassen; dieses wirkt sich aber wegen eines fehlenden Streitwertsprungs nicht auf die Gebührenhöhe aus.

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Auch nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 18 Abs. 2 KostO wäre zunächst von dem Wert der Gesellschaftsanteile auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1., der sich das Landgericht angeschlossen hat, kann daraus, dass § 23 Abs. 3 S. 1 RVG keine Verweisung auf § 18 Abs. 3 KostO enthält, nicht der Schluss gezogen werden, dass die von dem Beteiligten zu 1. im Außenverhältnis übernommenen Verbindlichkeiten bei der Wertfestsetzung zwingend abgezogen werden müssten. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur deshalb von einer Verweisung auf § 18 Abs. 3 KostO abgesehen, weil ihm diese Vorschrift für die Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit als zu starr erschien und er dem richterlichen Ermessen genügend Raum lassen wollte (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 23, Rz. 22; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 23, Rz. 27). Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht nicht berücksichtigt und dementsprechend das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Infolge des darin liegenden Rechtsfehlers kann der Senat die Ermessensentscheidung anstelle des Landgerichts nachholen.

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Diese Ermessensentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei der Wertberechnung von einem Abzug der Verbindlichkeiten abzusehen ist. Die Verbindlichkeiten können abgezogen werden, wenn sich der Rechtsanwalt mit ihnen überhaupt nicht zu befassen hatte (Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O.). Ein solcher Fall lag hier aber gerade nicht vor. Vielmehr hatten die Vertragsparteien im Innenverhältnis auch eine Verpflichtung des Vaters zu einer weitgehenden Haftungsfreistellung der Kinder vereinbart, wofür die Eltern des Beteiligten zu 1. sogar Sicherheitsleistungen erbringen mussten. Diese dem Schutz der Kinder dienenden Regelungen waren als Voraussetzung für die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der vertraglichen Vereinbarungen von Bedeutung. Der Beteiligte zu 2. hatte sich also auch und gerade mit den von dem Beteiligten zu 1. übernommenen Verbindlichkeiten zu befassen, so dass deren Abzug bei der Wertberechnung nicht angemessen wäre.

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Die Kostenentscheidung für die II. Instanz folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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Die Kostenentscheidung für die III. Instanz beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten bei einem erfolgreichen Rechtsmittel ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Es bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden haben.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren in der II. und III. Instanz beruht jeweils auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Er entspricht dem Differenzbetrag, um den die Vergütung des Beteiligten zu 2. geringer ausgefallen wäre, wenn für die anwaltliche Tätigkeit nur ein Gegenstandswert von 80.583,63 € (= 144.703,89 € - 64.120,26 €) angesetzt worden wäre.