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Oberlandesgericht Hamm·15 W 96/03·23.03.2003

Geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB bei Alkoholabhängigkeit; PKH-Beschwerde unstatthaft

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich mit sofortiger weiterer Beschwerde gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung. Nach Ablauf der Unterbringungsdauer wurde das Rechtsmittel als Fortsetzungsfeststellungsbegehren ausgelegt und als zulässig behandelt, in der Sache aber zurückgewiesen. Das Landgericht durfte die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 70h, 69f FGG auf ein ärztliches Zeugnis stützen, da eine erhebliche gesundheitsgefährdende Selbstschädigung glaubhaft gemacht war und mildere Mittel nicht ausreichten. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren richtete, wurde es als unzulässig verworfen.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Unterbringung zurückgewiesen; hinsichtlich der PKH-Versagung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist der Zeitraum einer genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung bereits abgelaufen, kann ein Rechtsmittel als Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsfortdauer (Fortsetzungsfeststellung) zulässig sein.

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Eine vorläufige Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine psychische Krankheit sowie die glaubhaft gemachte Gefahr erheblicher gesundheitlicher Selbstschädigung und das Fehlen geeigneter weniger einschneidender Maßnahmen voraus.

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Für eine einstweilige Anordnung der Unterbringung nach §§ 70h, 69f FGG genügt ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen; ein Gutachten nach § 70e FGG ist hierfür nicht erforderlich.

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In der weiteren Beschwerde ist die Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob die Würdigung vollständig, widerspruchsfrei und mit Denkgesetzen sowie Erfahrungssätzen vereinbar ist.

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Eine Anfechtung der Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO statthaft; fehlt es an gesetzlicher Statthaftigkeit oder Zulassung, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 S. 6 FGG§ 69g Abs. 5 S. 1 FGG§ 70b Abs. 3 FGG§ 1906 BGB§ 70h Abs. 1 FGG§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm. §§ 70 h Abs. 1, 69 f Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7 T 67/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen und, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, als unzulässig verwor-fen.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligte zu 2) ist die Betreuerin der Betroffenen, u.a. mit den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge. Mit Schreiben vom 21.01.2003 beantragte sie unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 21.01.2003, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie I (ZfP) zu genehmigen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.01.2003 für die Dauer bis längstens 04.03.2003 stattgegeben. Gleichzeitig hat es die Berufsbetreuerin Frau K zur Verfahrenspflegerin bestellt. Am 22.01.2003 hat die Amtsrichterin die Betroffene angehört, die sich mit einer Unterbringung von 4 Wochen einverstanden erklärte, aber eine längere Unterbringung ablehnte.

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Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.01.2003 hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht hat eine Stellungnahme vom ZfP eingeholt und die Bestellung der Verfahrenspflegerin nach §§ 67 Abs. 1 S. 6, 69 g Abs. 5 S. 1, 70 b Abs. 3 FGG aufgehoben. Mit Beschluss vom 26.02.2003 hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 07.03.2003 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

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II.

7

1.

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Da der Zeitraum, für den das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt hat, bereits beendet ist, legt der Senat das Ziel des Rechtsmittels auf Grund der Ausführungen der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeschriftsatz vom 7. 3. 2003 zu Ziffer 4 dahin aus, dass die Feststellung begehrt wird, dass die vom Landgericht genehmigte Fortdauer der Unterbringung rechtswidrig ist. Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel zulässig (vgl. BVerfG NJW-FER 1998, 163).

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Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht ohne Verletzung des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach §§ 1906 BGB, 70 h Abs. 1 FGG festgestellt hat.

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Das Landgericht, das mit einer nach §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 20 Abs. 1 FGG zulässigen ersten Beschwerde befasst war, hat als materiell-rechtliche Grundlage für die vorläufige Unterbringung § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm. §§ 70 h Abs.1, 69 f Abs. 1 FGG herangezogen und hierzu festgestellt: Die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit. Es liege eine ausgeprägte Hirnleistungsminderung am ehesten auf dem Boden des chronischen Alkoholkonsums vor. Es sei glaubhaft, dass sich die Betroffene auf Grund dieser psychischen Erkrankung selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde, wenn sie nicht untergebracht wäre. Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 19.02.2003 bestehe bei der Betroffenen ein Zustand nach beidseitiger tiefer Beinvenenthrombose und ein Zustand nach Lungenembolie. Da die in der Vergangenheit häufig rückfällige Betroffene über keine eigenständige Abstinenzfähigkeit mehr verfüge – dies stehe auf Grund der Vorgeschichte und der ärztlichen Stellungnahme fest – bestehe die Gefahr, dass sie ohne geschlossene Unterbringung sofort beginne, Alkohol zu konsumieren und ihre Gesundheit wegen der Vorerkrankungen in hohem Maße gefährde. Angesichts der ärztlichen Stellungnahme und der Vorgeschichte sei auch in keiner Weise davon auszugehen, dass ambulante Hilfe und Selbsthilfegruppen geeignet seien, die Gefahr zu bannen. Soweit die Betroffene geltend mache, sie wisse, für den Fall eines Rückfalls keine Kontrolle über den Alkoholkonsum zu haben, sie entscheide sich gleichwohl für das damit verbundene Risiko, sei davon auszugehen, dass es sich gerade hierbei um eine krankheitsbedingte und nicht eigenverantwortliche Reaktion handele.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darf der Betreuer den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 BGB genehmigt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie zum Wohl des Betreuten jedenfalls deshalb erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die §§ 70 h, 69 f Abs. 1 FGG gestatten eine einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist; weiter muss ein ärztliches Zeugnis - nicht Gutachten nach § 70 e FGG, wie die Rechtsbeschwerde meint - über den Zustand des Betroffenen vorliegen, ein Pfleger für das Verfahren bestellt sein, sofern dies nach § 70 b FGG erforderlich ist, der Betroffene und der Pfleger angehört worden sein und den in § 70 d FGG genannten Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist (vgl. hierzu Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 70 h Rn. 4-10).

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Diese Voraussetzungen sind hier nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts gegeben. Die tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung obliegen in erster Linie dem Tatrichter. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann seine Feststellungen und Würdigungen nur dahin überprüfen, ob sie auf einem fehlerhaften Verfahren, insbesondere einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts beruhen, ob sie den Akteninhalt vollständig erfassen, in sich widerspruchsfrei sind und mit den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen vereinbar sind (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rn.42). Es genügt, wenn die aus den getroffenen Feststellungen gezogenen Schlüsse des Tatrichters möglich sind, zwingend müssen sie nicht sein.

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Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht konnte seine Feststellungen auf die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie I2, der Oberarzt in dem Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie I (ZfP) ist, stützen. Dort war die Betroffene seit Bestellung der Betreuerin im Jahr 1995 unzählige Male zur Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, nach dem Schriftsatz ihrer Betreuerin vom 21.1.2003 zuletzt im August, Oktober, November, Dezember 2002 und Januar 2003. Nach dem Arztbericht befindet sich die Betroffene so häufig in dem ZfP, weil es jeweils kurzfristig nach einer Entlassung zu erneuten Alkoholrückfällen mit Auftreten lebensbedrohlicher Zustände gekommen ist. Bei ihrer letzten Aufnahme am 21.01.2003 hatte sie einen Blutalkoholgehalt von 2,49 ‰ und war in einem völlig desolaten körperlichen Zustand (über ihre gesamte Haut verteilt befanden sich Hämatome, ihre Kleidung war verwahrlost, sie war eingenässt und eingekotet). Auf Grund ihrer körperlichen Vorerkrankungen (Beinvenenthrombose und Lungenembolie) wirken sich nach dem Arztbericht Alkoholrückfälle bei der Betroffene rasch lebensbedrohlich aus. Auch bestehen bei ihr nach dem Arztbericht weder eine eigenständige Abstinenzfähigkeit noch Krankheitseinsicht. Aus dieser ärztlichen Stellungnahme und dem von der Betreuerin dokumentierten Verhalten der Betroffenen in der jüngsten Vergangenheit, insbesondere ihren Rückfällen, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler die Glaubhaftmachung entnehmen, dass die Betroffene krankheitsbedingt unfähig ist, den Suchtmittelmissbrauch zu steuern und eigenverantwortlich hierauf zu reagieren, und dass ihr Leben daher bedroht ist, wenn sie nicht geschlossen untergebracht wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass ambulante Hilfen und Selbsthilfegruppen nicht geeignet seien, die Gefahr zu bannen, dass also eine weniger einschneidendere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung nicht in Betracht komme. Auch hat das Landgericht im Rahmen der von ihm geprüften Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zutreffend nicht auf die Erforderlichkeit der Heilbehandlung abgestellt, sondern auf die Erforderlichkeit der Unterbringung zur Verhinderung einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung. Der Gesetzgeber geht nach den Motiven zu Nr. 2 des § 1906 Abs. 1 (BT-Drucksache 11/4528 vom 11.05.1989, S. 147) davon aus, dass Entziehungskuren gegen den Willen des Betroffenen kaum einen nachhaltigen Erfolg versprechen würden. Im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss aber bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf eine Erfolgsaussicht einer Entziehungskur eingeschritten werden, um zu verhindern, dass ein das Leben oder die Gesundheit bedrohender Zustand erreicht wird (vgl. Bürgle NJW 1988, 1881; BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600). Dies übersieht die Rechtsbeschwerde.

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2.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren ist unzulässig. Nach § 14 FGG finden auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffenden Entscheidungen über Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung. Für die Anfechtung von Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sich nach dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) in der Rechtsprechung die einheitliche Auffassung herausgebildet, dass die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach den Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO zu beurteilen ist, während für das Beschwerdeverfahren im übrigen die §§ 20 ff. FGG anzuwenden sind. Diese Beurteilung führte u.a. zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts, durch die es für seine Instanz Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO ausgeschlossen war (BayObLGZ 1991, 414 = NJW-RR 1992, 828; OLG Bremen OLGZ 1992, 292; OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 166; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 171; Senat, Beschluss vom 17.09.1992 – 15 W 251/92 -). An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die nach dem 01.01.2002 erlassene Entscheidung des Landgerichts anwendbar ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), nichts geändert (zutreffend Demharter NZM 2002, 213, 215, 216).

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Nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. findet gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung, durch die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, die sofortige Beschwerde statt. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (Nr. 2). Diese Vorschrift bezieht sich nicht lediglich auf instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts, sondern auch auf Nebenentscheidungen, wie etwa diejenige über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 567 Abs. 1 und 574 Abs. 1 ZPO n.F. ergibt sich, dass der Gesetzgeber die eine zweite Tatsacheninstanz eröffnende sofortige Beschwerde ausschließlich gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulassen wollte, während Entscheidungen des Beschwerdegerichts gleich welcher Art nur mit der unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO zulässigen und gem. § 576 ZPO auf eine Überprüfung der Verletzung des Rechts beschränkten Rechtsbeschwerde sollen angefochten werden können (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574, Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574, Rn. 3).

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Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) als Rechtsbeschwerde scheitert hier daran, dass deren Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist in § 127 Abs. 2 ZPO n.F. nicht bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist von dem Landgericht auch nicht zugelassen worden; im übrigen hätte das Landgericht Prozesskostenhilfe sachlich bewilligen müssen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO hätte bejahen wollen.