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Oberlandesgericht Hamm·15 W 90/04·14.04.2004

Geburtseintrag trotz ungeklärter Identität: Übernahme von Eigenbezeichnungen mit Klarstellungszusatz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Standesamtsaufsicht begehrte eine abweichende Anweisung zur Beurkundung der Geburt eines in Deutschland geborenen Kindes, weil Identität, Namensführung und Staatsangehörigkeit der Mutter nicht nachgewiesen waren. Das OLG Hamm weist die sofortige weitere Beschwerde zurück, fasst die Anweisung aber klarstellend neu. Danach ist die Geburt zu beurkunden, wobei nur Mutter und Kind aufgenommen werden und die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Namen lediglich als Eigenbezeichnungen mit dem Zusatz zu übernehmen sind, dass Namen und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnten. Grundlage ist der personenstandsrechtliche Annäherungsgrundsatz, um zumindest den Nachweis der Abstammung von der Mutter zu ermöglichen.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen; Anweisung zur Geburtsbeurkundung klarstellend neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Standesbeamte hat die sachliche Richtigkeit der Angaben der Geburtsanzeige zu überprüfen und erforderliche Ermittlungen zur Feststellung der nach § 21 Abs. 1 PStG zu beurkundenden Tatsachen anzustellen.

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Können einzelne nach § 21 Abs. 1 PStG beurkundungspflichtige Tatsachen trotz ausgeschöpfter Ermittlungen nicht festgestellt werden, ist der Standesfall nach dem Annäherungsgrundsatz grundsätzlich dennoch zu beurkunden; die Beurkundung bleibt insoweit unvollständig.

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Nicht feststellbare Angaben (insbesondere Namensführung und Staatsangehörigkeit) dürfen nicht so in den Geburtseintrag übernommen werden, dass ihnen die ungekürzte Beweiskraft des Personenstandsregisters zukommt; erforderlichenfalls ist ein klarstellender Zusatz aufzunehmen, der die Nichtfeststellbarkeit ausweist.

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Zur Ermöglichung eines urkundlichen Nachweises der Abstammung kann die in der Anzeige enthaltene Namensangabe als nicht überprüfte Eigenbezeichnung in den Eintrag aufgenommen werden, wenn zugleich klargestellt wird, dass Name und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnten.

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Ist das für die Wirksamkeit der Vornamensgebung maßgebliche Personalstatut wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht feststellbar, hat sich der Klarstellungszusatz auch auf den Vornamen des Kindes zu erstrecken.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG§ 49 Abs. 2 PStG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG§ 45 Abs. 2 S. 1 PStG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 666/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2003 aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Der Standesbeamte des Standesamtes J wird angewiesen, die Geburt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem klarstellenden Zusatz übernommen werden, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.

Gründe

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I.

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Am ####2003 wurde im Evangelischen Krankenhaus J1 in J ein Mädchen geboren. Die Geburt des Kindes wurde dem Standesbeamten des Standesamtes J I von dem Krankenhaus schriftlich am 14.04.2003 angezeigt. Darin sind als Mutter des Kindes die Beteiligte zu 1) und als Vater der Beteiligte zu 2), beide mit einem Geburtsort in Syrien, schließlich der Vorname des Kindes mit Y und sein Familienname mit Y1 genannt. Der Beteiligte zu 2) hat durch eine vor dem Jugendamt beurkundete Erklärung vom 22.04.2003 die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt; die Beteiligte zu 2) hat in derselben Urkunde der Anerkennung zugestimmt. Der Standesbeamte hat durch Einsichtnahme in die Akten der Ausländerbehörde festgestellt, dass der Asylantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 27.07.2001 mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 abgelehnt worden und ein hiergegen gerichtetes verwaltungsgerichtliches Verfahren noch anhängig ist. Der Standesbeamte hat ferner die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihren Vorsprachen mehrfach vergeblich aufgefordert, die erforderlichen Urkunden (Nationalpässe, Personenstandsurkunden ihres Heimatlandes) zu beschaffen.

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Der Standesbeamte hat mit Schreiben vom 20.05.2003 die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil er Zweifel habe, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Geburt des Kindes im Geburtenbuch einzutragen sei. Wegen fehlender Nachweise könne die Namensführung beider Eltern und des Kindes nicht festgestellt werden. Einen klarstellenden Vermerk wie etwa des Inhalts "Angaben wurden nicht nachgewiesen" lasse das PStG nicht zu. Der Beteiligte zu 3) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.06.2003 die Vorlage an das Amtsgericht weitergeleitet.

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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.09.2003 den Standesbeamten angewiesen, das am 11.04.2003 geborene Kind im Geburtenbuch des Standesamts J I einzutragen, den Kindesvater nicht in den Geburtseintrag aufzunehmen und die Kindesmutter mit den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses enthaltenen Personalien sowie dem Zusatz (Identität nicht nachgewiesen) im Geburtseintrag des Kindes zu vermerken.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 30.10.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 13.11.2003 gebeten, das Beschwerdeziel zu konkretisieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beteiligte zu 3) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.11.2003 vorgetragen, es bestünden Bedenken gegen die Anweisung des Amtsgerichts, die in der Geburtsanzeige enthaltenen Namen der Mutter in den Geburtseintrag zu übernehmen. Bedenkenfrei sei demgegenüber die Entscheidung des Amtsgerichts, den Kindesvater nicht in den Geburtseintrag aufzunehmen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schreiben vom 17.02.2004 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte ist in seiner Eigenschaft als Standesamtsaufsichtsbehörde gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Der Senat hat lediglich aus Gründen der Klarstellung die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme eines Geburtseintrags neu gefasst.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand wird durch die gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG zulässige Zweifelsvorlage des Standesbeamten bestimmt, bezieht sich also darauf, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenbuch zu beurkunden ist. Dieser Verfahrensgegenstand ist dem Landgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als er von dem Beschwerdeangriff des Beteiligten zu 3) umfasst war. Der Beteiligte zu 3) hat im Verlauf des Erstbeschwerdeverfahrens auf die Bitte der Kammer, das Ziel seines Rechtsmittels zu konkretisieren, mit Schriftsatz vom 27.11.2003 ausgeführt, es bestünden Bedenken gegen die Anweisung des Amtsgerichts, die in der Geburtsanzeige enthaltenen Namen der Mutter in den Geburtseintrag zu übernehmen. Bedenkenfrei sei demgegenüber die Entscheidung des Amtsgerichts, den Kindesvater nicht in den Geburtseintrag aufzunehmen. Daran anknüpfend hat der Beteiligte zu 3) einen Vorschlag für die Formulierung des Geburtseintrags unterbreitet, der ebenfalls den Kindesvater nicht im Geburtseintrag berücksichtigt. Aus diesem Vorbringen hat das Landgericht verfahrensrechtlich unbedenklich den Schluss gezogen, dass der Beteiligte zu 3) mit der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht hat angreifen wollen, als es den Standesbeamten angewiesen hat, den Kindesvater in den Geburtseintrag nicht aufzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Befugnis des Beteiligten zu 3), gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer eigenen Beschwer eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn der Beteiligte zu 3) entgegen der von ihm im Schriftsatz vom 27.11.2003 selbst vertretenen Auffassung auch hinsichtlich der Eintragung des Kindesvaters in dem Geburtseintrag eine Beschwerdeentscheidung hätte herbeiführen wollen, wäre eine entsprechende Klarstellung von ihm zu erwarten gewesen, nachdem seine Darstellung ausdrücklich der Beantwortung der Anfrage des Landgerichts nach dem Gegenstand seines Beschwerdeziels diente. Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstandes im Verfahren dritter Instanz ist ausgeschlossen, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts dient (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Der Senat hat deshalb seine sachliche Prüfung auf die Eintragung des Kindes und der Beteiligten zu 1) als Mutter in einem Geburtseintrag zu beschränken.

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Die Entscheidung des Landgerichts hält in der Sache rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Erwägungen der Kammer, dass der Standesbeamte im Hinblick auf die von ihm gem. § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmenden Tatsachen die sachliche Richtigkeit der Angaben in der Geburtsanzeige gem. § 20 PStG zu überprüfen und insoweit ggf. erforderliche weitergehende tatsächliche Ermittlungen durchzuführen hat. Der Standesbeamte hat hier wiederholt ohne jeden Erfolg die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihren Vorsprachen zur Vorlage von Personaldokumenten aus ihrem Heimatland aufgefordert. Weitere Ermittlungsansätze bestehen nicht mehr, nachdem das Landgericht die Akten der Ausländerbehörde erneut eingesehen und festgestellt hat, dass diese keinerlei Dokumente enthalten, die Aufschluss über die Identität der Beteiligten zu 1) und 2) geben können. Es können danach keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden zu den Vor- und Familiennamen der Mutter und denjenigen des Kindes sowie zu der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1).

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Können – wie hier – die in den Geburtseintrag gem. § 21 Abs. 1 PStG aufzunehmenden Tatsachen nicht vollständig festgestellt werden, kommt für den Standesbeamten als Handlungsalternative nur in Betracht, entweder den Geburtseintrag zurückzustellen und eine Eintragung in das Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht in das Geburtenbuch eingetragenen Geburten vorzunehmen (§ 266 Abs. 1 DA) oder einen Geburtseintrag unter Inkaufnahme seiner Unvollständigkeit zu vollziehen. Hier geht es um einen im Inland eingetretenen Standesfall, der unabhängig davon beurkundet werden muss, ob die betroffenen Personen sich auch in Zukunft hier werden aufhalten können. Aufgabe des Geburtseintrags ist es insbesondere, den urkundlichen Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung des betroffenen Kindes zu ermöglichen. Die Abstammung des Kindes jedenfalls von seiner Mutter steht aufgrund der Geburtsanzeige fest. Darüber muss auch dann ein urkundlicher Nachweis geführt werden können, wenn nicht sämtliche weiteren Angaben, die gem. § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmen sind, festgestellt werden können.

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Nach Auffassung des Senats handelt es sich deshalb hier um einen Anwendungsfall des im Personenstandsrecht anerkannten Annäherungsgrundsatzes: Die gesetzlichen Vorschriften über die in die einzelne Beurkundung (hier im Geburtenbuch) aufzunehmenden Angaben haben den Sinn, die Personenstandsbücher klar und einheitlich zu gestalten, nicht aber sicher geschehene, zum Teil jedoch ungeklärte Standesfälle von der Erfassung auszuschließen. Lassen sich einzelne Tatsachen nicht feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Sich daraus ergebende Lücken der Beurkundung sind in dem Eintrag ggf. zu erläutern (Thomsen, System des Personenstandsrechts, 1962, Rdnr. 27; Hepting/Gaaz, a.a.O., § 26, Rdnr. 10; KG StAZ 1979, 293, 295; VG Berlin StAZ 2000, 242, 243). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, welche Maßstäbe anzulegen sind, wenn es ausschließlich um die ergänzende Aufnahme des Vor- und Familiennamens des Vaters in den Geburtseintrag geht und dessen Identität nicht festgestellt werden kann (vgl. LG Berlin StAZ 2002, 269; BayObLG StAZ 2004, 110). Steht – wie hier - das Abstammungsverhältnis des Kindes zu seiner Mutter fest, so erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Kind einen möglichen urkundlichen Nachweis seiner Abstammung insgesamt zu verwehren, weil Identität und Namensführung auch seiner Mutter ungeklärt sind.

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In den danach vorzunehmenden Geburtseintrag können aufgrund der Geburtsanzeige des Krankenhauses unproblematisch aufgenommen werden die Angaben über Ort, Tag und Stunde der Geburt und das Geschlecht des Kindes (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PStG). Die Abstammung des Kindes kann durch den Eintrag urkundlich nur bewiesen werden, wenn dieser Angaben über die Namen der Mutter und des Kindes (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG) enthält. Diese Eintragung setzt neben der Feststellung der Abstammung von der Mutter die Feststellung ihrer Namensführung voraus. Da letztere jedoch nicht nachgewiesen ist, darf sie keinesfalls aus der Geburtsanzeige in der Weise in den Geburtseintrag übernommen werden, dass sich an den Eintrag die Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG anschließen könnte. Da die Beurkundung jedoch hier aufgrund des Annäherungsgrundsatzes erfolgen soll, muss es möglich sein, durch einen klarstellenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass die Namensführung nicht festgestellt ist, sondern es sich bei den aufgenommenen Namen um nicht überprüfte Eigenbezeichnungen handelt, die lediglich als Hilfsmittel zur Identifizierung der betroffenen Personen dienen (a.A. AG Münster StAZ 2004, 47). Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass sie lückenhaft ist, weil weitergehende Ermittlungen nicht möglich waren, hat keine über ihren Wortlaut hinausgehende Beweiskraft (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 60, Rdnr. 27).

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Auf dieser Grundlage hält der Senat den vom Amts- und Landgericht vorgeschlagenen Weg für gangbar, die Bezeichnung der Vor- und Familiennamen aus der Geburtsanzeige mit einem Zusatz zu übernehmen, der klarstellt, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Angabe abschließend nicht überprüft werden konnte. In diesem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob sich diese Verfahrensweise bereits aus Art. 5 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.09.1973 (BGBl. 1976 II S. 1473) ergibt. Nach dieser Vorschrift ist zwar in Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften eine Person, die keinen Familienamen hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, mit ihrem Vornamen in ein Personenstandsbuch einzutragen; hat sie auch keinen Vornamen oder ist auch dieser unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist. Ob diese Vorschrift auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden kann, erscheint indessen zweifelhaft, weil die Beteiligte zu 1) tatsächlich einen Familiennamen führt und bei der Eintragung in das Geburtenbuch lediglich die Richtigkeit ihrer Namensführung zu prüfen ist. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens bezieht sich nach Art. 1 Abs. 1 nur auf die "Angabe" von Vor- und Familiennamen in den Personenstandsbüchern, also die Wiedergabe bzw. Schreibweise der Namen, gem. Art. 1 Abs. 2 nicht jedoch auf deren Bestimmung, also auf den Erwerb, Verlust oder Änderung der Namen (Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 102). Welchen Namen die Eltern nach ihrem Heimatrecht erworben haben, ist jedoch gerade Gegenstand der Prüfung durch den Standesbeamten, die mangels Vorlage von Urkunden aus ihrem Heimatstaat nicht abschließend durchgeführt werden kann. Unabhängig davon bleibt ohne Übernahme der Eigenbezeichnung der Beteiligten kein praktikabler Weg, um einen Geburtseintrag vornehmen zu können, der die Abstammung des Kindes urkundlich ausweist. Im Rahmen des Annäherungsgrundsatzes hält der Senat deshalb eine so gestaltete Beurkundung für vorzugswürdig gegenüber einer solchen, die sich nach dem Vorschlag des Beteiligten zu 3) in seinem Schriftsatz vom 27.11.2003 auf die Beurkundung der Geburt des Kindes als solcher beschränkt und der damit kaum eine inhaltliche Aussagekraft zukommt. Aus denselben Gründen hält der Senat seine Auffassung für vorzugswürdig auch gegenüber der Entscheidung des AG Münster (a.a.O.), derzufolge jegliche Beurkundung der Geburt des Kindes bis zu einer ungewissen künftigen Feststellung der Identität der Mutter zurückzustellen ist.

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Der klarstellende Zusatz hat sich auch auf den Vornamen des Kindes zu erstrecken. Denn die Wirksamkeit der Vornamensgebung hängt gem. Art. 10 EGBGB von seinem Personalstatut ab, das im Hinblick auf die unbekannte Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht festgestellt werden kann.

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Der Senat hat deshalb die Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme des Geburtseintrags aus Gründen der Klarstellung neu gefasst und sich dabei auf die sich aus der Entscheidung ergebenden Vorgaben beschränkt, während die konkrete Wortfassung des Eintrags dem Standesbeamten vorbehalten bleibt. Der Senat könnte sich - lediglich zur Verdeutlichung der erteilten Anweisung – folgende Fassung des Eintrags vorstellen:

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"Y2 Y1 (Eigenbezeichnung), ohne Beruf, muslimisch, wohnhaft in J, K, hat am 11. April 2003 um 08.49 Uhr in J, I-Allee, ein Mädchen geboren. Sie hat dem Kind den Vornamen Y erteilt. Die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden."