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Oberlandesgericht Hamm·15 W 87/82·20.02.1983

Handelsregister: Eintragungsfähigkeit der § 181 BGB-Befreiung von Komplementär und Prokurist

ZivilrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Angemeldet war zur Eintragung im Handelsregister die allgemeine Befreiung eines Komplementärs und eines Prokuristen (zugleich Kommanditist) vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB). Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt; Landgericht und Registergericht hielten die Tatsache für nicht eintragungsfähig. Das OLG Hamm hebt die Vorentscheidungen auf und weist das Amtsgericht an, die Befreiungen einzutragen. Die Befreiung stellt eine (zulässige) inhaltliche Erweiterung der jeweiligen Vertretungsmacht dar und ist jedenfalls eintragungsfähig; für den Komplementär folgt dies zudem aus § 125 Abs. 4 HGB.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; ablehnende Beschlüsse aufgehoben und Registergericht zur Eintragung der § 181 BGB-Befreiungen angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Handelsregister sind zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich anordnet oder jedenfalls zulässt; fehlende Eintragungspflicht schließt Eintragungsfähigkeit nicht aus.

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Die allgemeine Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB stellt eine Inhaltsänderung der Prokura als Erweiterung der Vertretungsmacht dar und ist auf ordnungsgemäße Anmeldung hin in das Handelsregister eintragungsfähig.

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Die Befreiung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft von § 181 BGB erweitert die organschaftliche Vertretungsmacht und fällt als „Änderung in der Vertretungsmacht“ unter § 125 Abs. 4 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), sodass sie eintragungsfähig ist.

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Bei der Auslegung registerrechtlicher Eintragungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung von Erweiterungen oder Modifikationen der Vertretungsmacht dem Handelsverkehr Informations- und Legitimationsfunktionen (u.a. im Grundbuchverkehr) vermittelt.

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Wird eine Anmeldung zur § 181 BGB-Befreiung ohne Anhaltspunkte für eine außerhalb der Vertretungsmacht liegende Sondervollmacht eingereicht, ist regelmäßig von einer Befreiung im Rahmen der jeweiligen Vertretungsstellung (Prokura/organliche Vertretung) auszugehen.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 27 FGG§ 29 FGG§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 4, 49-53 HGB§ 3 Abs. 2 HGB§ 25 Abs. 2 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19 T 3/81

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die - erste - Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. Januar 1981 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Rechtspflegers - vom 19. Januar 1981 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters ... und des Prokuristen ... von den Beschränkungen des § 181 BGB antragsgemäß in das Handelsregister einzutragen.

Gründe

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I.

3

Durch Urkunde vom 4. Juni 1980 haben die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der zum 31.12.1980 aus der Gesellschaft ... ausgeschiedene weitere Komplementär ... zum Handelsregister des Amtsgerichts ... Abteilung Nr. ..., unter anderem angemeldet, daß - mit Wirkung ab 1. Januar 1981 - der nunmehrige alleinige persönlich haftende Gesellschafter, der Beteiligte zu 1), und der Prokurist (zugleich Kommanditist) ..., der Beteiligte zu 2), von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien.

4

Der Notar ..., der u.a. die Unterschriften der drei Genannten beglaubigt hat, hat die gesamte Anmeldung am 20. Dezember 1980 beim Registergericht zum Vollzug eingereicht.

5

Das Registergericht - Rechtspfleger - hat die übrigen angemeldeten Veränderungen im Handelsregister eingetragen, jedoch durch Beschluß vom 19. Januar 1981 die beantragte Eintragung der Befreiung des Komplementärs und des Prokuristen von den Beschränkungen nach § 181 BGB abgelehnt.

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Der hiergegen durch den Notar eingelegten Erinnerung naben der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholen. Das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel ist durch Beschluß des Landgerichts vom 10. Februar 1982 als unbegründet zurückgewiesen worden.

7

Hiergegen richtet sich die vom Notar unter dem 17. Februar 1982 eingelegte weitere Beschwerde.

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II.

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1.)

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Die weiters Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 27, 29 FGG. Als Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) und 2) anzusehen. Da der Notar nämlich bei Einlegung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt hat, in wessen Namen er handele, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß er die weitere Beschwerde namens aller Beschwerdeberechtigten eingelegt hat (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. - künftig: KKW -, § 129 FGG Rdnr. 6; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 10). Das Beschwerderecht steht in Handelsregistersachen den Anmeldeberechtigten bzw. Anmeldeverpflichteten zu (Jansen, § 128 FGG, Rdnr. 33). Anmeldeberechtigte sind im vorliegenden Fall, der - wie noch zu zeigen sein wird - eine Änderung in der Vertretungsmacht des Komplementärs wie auch des Prokuristen betrifft, gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 4, 49-53 HGB sämtliche Gesellschafter der KG, also hier seit dem 1.1.1981 nur noch der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als einziger Kommanditist.

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2.)

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Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung und gleichermaßen der Beschluß des Registergerichts vom 19.1.1981 auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, § 27 FGG. Die Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB ist - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen - als eine eintragungsfähige Tatsache anzusehen und daher im vorliegenden Falle antragsgemäß in das Handelsregister einzutragen.

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a)

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Von einer nach §§ 19, 20 FGG zulässigen Erstbeschwerde ist das Landgericht - ohne diese Voraussetzung zu erörtern - zutreffend ausgegangen. Als Beschwerdeführer waren auch bei diesem Rechtsmittel, wie bei der weiteren Beschwerde, die Beteiligten zu 1) und 2) anzusehen.

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b)

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Soweit es sich um die Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 DGB handele, ist dem Beschwerdegericht zuzugeben, daß die Eintragungsfähigkeit dieser Tatsache im Gesetz - HGB - nicht ausdrücklich normiere, ist. Mag daraus auch gefolgert werden können, daß eine Eintragungspflicht mangels ausdrücklicher Vorschrift nicht besteht, so läßt sich doch damit allein die Eintragungsfähigkeit noch nicht ausschließen (vgl. dazu Kirstein, Rpfleger 1964, 82, der in seiner Anmerkung zur dort abgedruckten Entscheidung des OLG Karlsruhe, S. 81/82, zutreffend, hervorhebt, daß das HGB beispielsweise in den §§ 3 Abs. 2, 25 Abs. 2, 174 und 175 die Eintragung bestimmter Tatsachen erlaubt, aber nicht vorschreibt). Der Senat folgt vielmehr der eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 14.7.1980, veröffentlicht in BayObLGZ 1980, 195 = Rpfleger 1980, 428 = GmbH-Rdsch 1981, 14), daß die einem Prokuristen in dieser Eigenschaft erteilte allgemeine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) auf gehörige Anmeldung hin in das Handelsregister einzutragen sei.

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Diese Rechtsauffassung, deren tragende Gründe an dieser Stelle nur in knapper Zusammenfassung wiederholt werden sollen, geht zunächst von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, daß nur diejenigen Eintragungen in das Handeisregister zulässig sind, die das Gesetz entweder ausdrücklich anordnet oder wenigstens zuläßt. Sie berücksichtigt sodann, daß das Gesetz auch ohne besondere Anordnung erkennbar die Prokura so eingetragen wissen will, wie sie erteilt wurde, also mit einer rechtlich zulässigen Beschränkung oder Erweiterung. Dies ergibt sich bereits daraus, daß in § 50 Abs. 3 HGB die Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen für zulässig erklärt, gleichwohl aber weder in § 53 HGB noch an anderer Stelle ausdrücklich angeordnet ist, daß eine solche Beschränkung der Prokura anzumelden und in das Handelsregister einzutragen ist. Ferner besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem Einigkeit darüber, daß die Prokura, auch in der Weise erteilt werden kann, daß der Prokurist im Rahmen der Prokurageschäfte an die Mitwirkung einer Persongehunden wird, die dem gesetzlichen Vertretungsorgan der Gesellschaft angehört oder dieses allein repräsentiere. Hierbei handelt es sich nicht um eine Gesamtprokura i.S. des § 48 Abs. 2 HGB, sondern um eine besondere Art der Prokura, die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, deren Zulässigkeit aber insbesondere aus den §§ 48 Abs. 2 und 50 HGB hergeleitet wird. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift enthält, welche die Anmeldung dieser modifizierten Prokura ausdrücklich anordnet, wird die Zulässigkeit einer solchen Anmeldung und Eintragung bejaht. Schließlich wird - nunmehr nahe zu einhellig - von Rechtsprechung und Schrifttum auch die Eintragung der Befugnis des Prokuristen zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB) für zulässig erachtet, obwohl das Gesetz auch insoweit keine ausdrückliche Anordnung enthält.

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Auch die allgemeine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB stellt eine Inhaltsänderung der Prokura dar, und zwar eine Erweiterung der Befugnis des Prokuristen. Die Beschränkungen des § 181 BGB sind einer jeden Vertretungsmacht immanent; das Verbot des Selbstkontrahierens gilt also für Vertretungen jeglicher Art, sowohl für gewillkürte als auch für gesetzliche und damit auch für die Prokura, deren Umfang im übrigen in den §§ 49 ff. HGB gesetzlich geregelt ist. Wird nun das Verbot des § 181 BGB durch die allgemeine Gestattung des Selbstkontrahierens beseitigt, so bedeutet dies eine inhaltliche Erweiterung der Vertretungsmacht, und zwar in der Weise, daß der Bevollmächtigte - hier: der Prokurist - für den Vollmachtgeber diejenigen Rechtsgeschäfte, zu denen er im Ranmen der ihm erteilten Vertretungsmacht (Prokura) befugt ist, aufgrund der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nunmehr auch mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten wirksam vornehmen kann. Die allgemeine Gestattung des Selbstkontrahierens ist mithin keine besondere Vollmacht neben einer anderen Vollmacht, sondern Teil ihres Inhalts, wenn nicht im konkreten Einzelfalle etwas anderes gewollt ist.

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Demnach muß die Eintragung der allgemeinen Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB ebenso wie die anderen, oben erwähnten Erweiterungen bzw. Beschränkungen der Prokura auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung als zulässig erachtet werden.

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Mag auch das Verbot des Selbstkontrahierens weder dazu bestimmt noch überhaupt geeignet sein, Gläubiger vor den durch Insichgeschäfte drohenden Nachteilen zu bewahren, so kann die Eintragung der allgemeinen Befreiung von diesem Verbot dem Geschäftspartner und Gläubiger doch zumindest wesentliche Aufschlüsse vermitteln und ihn mittelbar schützen, worauf das Bayerische Oberste Landesgericht. (vgl. Rpfleger 1980, S. 429, letzter Absatz) zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch LG Augsburg, Rpfleger 1983, 28).

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Im vorliegenden Falle sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dem Prokuristen etwa eine Sondervollmacht für Insichgeschäfte, die den Rahmen der Prokura sprengen würden, erteilt werden sollte. Vielmehr kann aufgrund der eingereichten Anmeldung davon ausgegangen werden, daß dem Prokuristen ausschließlich in dieser seiner Rechtstellung das Selbstkontrahieren gestattet worden ist.

22

Da sämtliche Gesellschafter der eingangs bezeichneten Gesellschaft die hier erörterte Anmeldung in notariell beglaubigter Form bewirkt haben, womit den Erfordernissen der §§ 161 Abs. 1, 108 Abs. 1 und 12 Abs. 1 HGB genügt ist, und da auch sonst kein Eintragungshindernis zu erkennen ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Punkte aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

23

c)

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Das gleiche gilt für die Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters, des Beteiligten zu 1), vom Verbot des Selbstkontrahierens.

25

Zu der Rechtsfrage, ob die Befreiung eines Komplementärs bei der Kommanditgesellschaft (oder der offenen Handelsgesellschaft) von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister eingetragen werden kann oder nicht, ist eine obergerichtliche Entscheidung, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Das Landgericht Berlin hat die Frage verneint (Rpfleger 1982, 427), das Landgericht Augsburg hat sie bejaht (Rpfleger 1983, 28). Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

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Auszugehen ist davon, daß eine Kommanditgesellschaft gemäß §§ 161 Abs. 2, 170 i.V.m. §§ 125-127 HGB von ihren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten wird, soweit diese nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen sind. Auch diese gesetzliche (organschaftliche) Vertretungsmacht des Komplementärs unterliegt, wie jede andere gesetzliche oder vertragliche, dem Verbot des Selbstkontrahierens. Die Befreiung von dieser Beschränkung erweitert die Vertretungsmacht; sie gehört zu deren Inhalt und ist keine daneben erteilte rechtsgeschäftliche Sondervollmacht. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen den vom Bayerischen Obersten Landesgericht überzeugend dargelegten, oben erörterten Rechtsfolgen der Befreiung beim Prokuristen einerseits und beim Komplementär andererseits.

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Das Gesetz (HGB) enthält zwar - wie bezüglich der Prokura - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob diese Erweiterung der Vertretungsmacht in das Handelsregister einzutragen ist. Immerhin bestimmt es aber in § 125 Abs. 4 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 auch für die Kommanditgesellschaft gilt, unter anderem, daß "jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters" zur Eintragung in das Handelsregister von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden ist. Mag hierbei auch primär an andere Änderungen, etwa die in § 125 Abs. 2 und 3 geregelten, gedacht sein, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die Befreiung eines Komplementärs vom Verbot des Selbstkontrahierens unter den Begriff "Änderung in seiner Vertretungsrecht" fällt. Daher läßt sich nach Auffassung des Senats die Eintragungsfähigkeit der in Rede stehenden Befreiung eines Komplementärs unmittelbar aus § 125 Abs. 4 HGB herleiten.

28

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß das Registerrecht die Eintragung einer der gesetzlichen Regel entsprechenden Vertretungsmacht eines Gesellschafters als überflüssig verbietet und lediglich die Eintragung der zulässigen Ausnahmen von der Regel der Vertretung gestattet (vgl. etwa KGJ 37 A 138 ff., 141; Fischer in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., § 125, Rdnr. 28). Die Befreiung eines Vertretungsberechtigten von den Beschränkungen nach § 181 BGB stellt eine derartige Ausnahme von der gesetzlichen Regel dar. Daraus, daß der genannte Grundsatz des nationalen deutschen Registerrechts im Interesse der Koordinierung des Gesellschaftsrechts in den Europäischen Gemeinschaften bei Kapitalgesellschaften nunmehr durchbrochen ist (auch die gesetzliche Regelvertretung muß offengelegt werden, vgl. dazu bezüglich des GmbH-Rechts: EuGH, Rpfleger 1975, 15), ist für die hier erörterte Frage nichts zu entnehmen.

29

Wie beim Prokuristen, so kann auch beim Komplementär die Eintragung der allgemeinen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens sinnvoll und nützlich für den Handelsverkehr sein, indem sie dem Geschäftspartner und Gläubiger zumindest wesentliche Aufschlüsse vermittelt und ihn mittelbar schützt.

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Hinzu kommt, daß die Eintragungen im Handelsregister über die Vertretungsverhältnisse zugleich der Legitimation der Vertreter der Gesellschaft, besonders im Grundbuchverkehr, dienen, § 9 Abs. 3 Satz 2 HGB, §§ 32 und 34 GBO. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisters geführt werden. Ist das Gericht: (das Grundbuchamt) zugleich das Registergericht, so genügt die Bezugnahme auf die Registerakten. (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 125 HGB Rdnr. 31; Schlegelberger-Geßler, HGB, 3. Aufl., § 125 Rdnr. 30). So kann sich beispielsweise ein Komplementär (oder Prokurist), solange seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Handelsregister eingetragen ist, dem Grundbuchamt gegenüber durch das Handelsregister legitimieren, wenn er eine Grunabucheintragung aufgrund eines Insichgeschäfts unter Beteiligung der Gesellschaft beantragt.

31

Durchgreifende Bedenken gegen die hier vertretene Auffassung vermag der Senat nicht zu erkennen.

32

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.10.1960 (NJW 1960, 2285, 2286) ausgeführt hat, die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB werde nicht ins Handelsregister eingetragen und nicht öffentlich bekanntgemacht, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung für eine Vorlegung der hier zu entscheidenden Sache an den BGH nach § 28 FGG. Abgesehen davon, daß der BGH die Ansicht in seinem späteren Urteil vom 19.4.1971 (NJW 1971, 1355) nicht wiederholt hat, ist sie im Urteil vom 6.10.1960 nur beiläufig und lediglich im Hinblick auf den Geschäftsführer einer GmbH geäußert worden, wogegen im vorliegenden Falle die Rechtslage bei einer Personenhandelsgesellschaft zur Beurteilung stand (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1979, 310, 311, zu Ziff. 2 c letzter Absatz).

33

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 2.10.1963 (Rpfleger 1964, 81), wonach die Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, begründet ebenfalls schon deswegen keine Vorlagepflicht aus § 28 FGG im vorliegenden Falle, weil sie nicht die Rechtsverhältnisse bei einer Kommanditgesellschaft zum Gegenstande hat. Sie Vermag auch im übrigen nicht zu überzeugen, wie bereits das Baverische Oberste Landesgericht (Rpfleger 1979, 310 ff.) dargelegt hat.

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Die Argumentation mit ungewöhnlichen, als unangemessen angesehenen Folgerungen aus § 15 HGB, die später das LG Berlin (a.a.O.) auch in Bezug auf den Komplementär einer Kommanditgesellschaft angestellt hat, läßt - wie bereits Zirstein (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat - den Unterschied zwischen eintragungspflichtigen und lediglich eintragungsfähigen Tatsachen außer acht. Da das Gesetz die Eintragung der allgemeinen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens an keiner Stelle ausdrücklich anordnet, ist nach Auffassung des Senats zwar die Eintragungsfähigkeit, aber keine Eintragungspflicht für diese Tatsache zu bejahen.

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Da schließlich auch hinsichtlich der vorstehend erörterten Anmeldung die Erfordernisse nach den §§ 161 Abs. 1, 108 Abs. 1 und 12 Abs. 1 HGB erfüllt und keine sonstigen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit gleichfalls aufgehoben und das Registergericht zur Vornahme der beantragten Eintragung angewiesen werden.

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Eine Kostenerstattungsanordnung (nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG) und eine Festsetzung des Gegenstandswertes (nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO) waren unter den hier gegebenen Umständen nicht veranlaßt.