Beschwerde gegen Kostenansatz des Grundbuchamts wegen Eintragung von Wohnungsrecht und Vormerkung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügte den Kostenansatz des Grundbuchamts für die Eintragung eines Wohnungsrechts und einer Rückauflassungsvormerkung. Streitgegenstand war, ob die Gebühren nach KV Ziffer 14121/14150 nach der im Grundbuch vorgenommenen Eintragung oder nach der Anzahl der Gesamtberechtigten zu bemessen sind. Das OLG bestätigt, dass auf die im Grundbuch vollzogene Eintragung abzustellen ist und nicht auf die Zahl der Gesamtberechtigten; eine angeführte BGH-Entscheidung ist für die Kostenfrage nicht relevant. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den vom Grundbuchamt festgesetzten Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Gebührenbemessung richtet sich nach der Eintragung, nicht nach der Anzahl der Gesamtberechtigten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erhebung der Gebühren nach den in Rede stehenden Kostentarifen ist auf die im Grundbuch vollzogene Eintragung abzustellen und nicht auf die Anzahl der Gesamtberechtigten.
Für die kostenrechtliche Behandlung eines Eintragungsvorgangs ist eine frühere Entscheidung zum materiellen Recht nur dann maßgeblich, wenn ihre Relevanz für die Gebührenbemessung konkret dargelegt und nachgewiesen wird.
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz sie vorsieht; fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine solche Zulassung nicht möglich.
Das Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenansatz kann gebührenfrei sein; die Erstattung von Kosten richtet sich nach den einschlägigen Regelungen (z. B. § 81 Abs. 8 GNotKG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, LL-N01-27
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 19.08.2015 Bezug genommen. Zutreffend stellt das Grundbuchamt für die Erhebung der Gebühren nach KV Ziffer 14121 und KV Ziffer 14150 auf die im Grundbuch vollzogene Eintragung eines Wohnungsrechts und einer Vormerkung ab und nicht auf die Anzahl der Gesamtberechtigten. Die vom Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1966 (V ZB 24/66) gibt für die kostenrechtliche Behandlung des Eintragungsvorgangs betreffend das Wohnungsrecht für Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB nichts her. Eine Relevanz für die kostenrechtliche Behandlung der Rückauflassungsvormerkung zeigt der Beteiligte zu 1) trotz der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung selbst nicht auf.
Die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG).
Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).