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Oberlandesgericht Hamm·15 W 79/14·06.08.2014

Berichtigungszwang nach §82 GBO nur gegen jetzigen Eigentümer

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Zwangsgeldfestsetzung des Grundbuchamts im Berichtigungszwangsverfahren nach §82 GBO nach dem Tod der eingetragenen Eigentümerin. Zentral war, ob das Amt hinreichend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und damit Adressat des Zwangs ist. Das OLG hob den Beschluss auf, weil das Grundbuchamt die Rechtsnachfolge nicht überzeugend ermittelt hatte. Das Amt muss von Amts wegen ermitteln und kann bereits nach §82a S.2 GBO vorgehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben; Grundbuchamt hat die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Grundbuch infolge des Todes des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer gerichtet werden.

2

Im Berichtigungszwangsverfahren nach §82 GBO hat das Grundbuchamt von Amts wegen so zu ermitteln, dass die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Amtes feststeht.

3

Das Grundbuchamt kann bereits in diesem Ermittlungsstadium nach §82a S.2 GBO verfahren.

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Fehlt die Feststellung, dass der Adressat der Zwangsmaßnahme Eigentümer (z.B. als Erbe) ist, kann das Amt ihn nicht mit Zwangsgeldern zur Stellung eines Erbscheinsantrags zwingen.

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Das Grundbuchamt darf den Berichtigungszwang gegen andere Zuwendungsempfänger nur dann richten, wenn deren Erbenstellung feststeht und sich aus der Testamentsauslegung ergibt.

Relevante Normen
§ GBO § 82, BGB § 2087§ 82 GBO§ 82 S. 1 GBO§ 82a S. 2 GBO§ 35 Abs. 1 GBO§ 35 Abs. 5 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, HA-1367-5

Leitsatz

Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

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Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet, weil das Grundbuchamt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berichtigungszwangs gegen den Beschwerdeführer nach § 82 S. 1 GBO nicht festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen – dabei kann es sich insbesondere um einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO) handeln - zu beschaffen.

4

Es genügt also nicht etwa die Feststellung, dass das Grundbuch hier durch den Tod der eingetragenen Eigentümerin unrichtig geworden ist. Vielmehr dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer mit dem Ziel getroffen werden, dass dieser einen Grundbuchberichtigungsantrag stellt und einen Erbschein erwirkt. Das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO ist ein Amtsverfahren der Grundbuchordnung. Die Ermittlungen müssen von Amts wegen (§ 26 FamFG) so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes die Rechtsnachfolge feststeht (Senat NZG 2012, 20; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 82, Rdnr. 10), wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., §§ 82-83, Rdnr. 10).

5

Das Grundbuchamt stellt hier jedoch auch in den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht fest, dass der Beschwerdeführer als Miterbe nach der eingetragenen Eigentümerin berufen ist. Es ist ein privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 12.02.2010 eröffnet worden, in dem dem Wortlaut nach keine Erbeinsetzungen verfügt, sondern verschiedenen Personen lediglich einzelne Vermögensgegenstände zugewendet worden sind. Eigentümer wäre der Beschwerdeführer nur, wenn die Zuwendung des Betrages von 20.000 € an ihn und Frau I als auch nur quotale Erbeinsetzung zu verstehen wäre. Das Grundbuchamt hält jedoch nur die Zuwendung des verfahrensgegenständlichen Hausgrundstücks an die Eheleute L und Q für eine Erbeinsetzung, während es ausdrücklich offen lässt, ob auch die Zuwendung an den Beschwerdeführer als quotale Erbeinsetzung zu verstehen sei; darüber könne abschließend nur das Nachlassgericht entscheiden. Wenn das Grundbuchamt selbst es aber für zweifelhaft hält, ob der Beschwerdeführer als Erbe eingesetzt ist, kann es ihn nicht mit Zwangsgeldern anhalten, einen Erbscheinsantrag zu stellen. Im Übrigen sprechen nach dem Zusammenhang des privatschriftlichen Testaments derzeit die überzeugenderen Gründe für eine Auslegung der Zuwendung der ziffernmäßig genau bestimmten Geldbeträge, die in ihrer Gesamtsumme auch nicht das gesamte Geldvermögen erschöpfen, als Vermächtnis.

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Das Grundbuchamt kann in dieser Situation den Berichtigungszwang nur gegen andere Zuwendungsempfänger richten, deren Erbenstellung es selbst als festgestellt erachtet. In den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung gibt das Grundbuchamt selbst zu erkennen, dass es im Wege der Testamentsauslegung L und Q als Erben ansieht, weil ihnen mit dem Hausgrundstück der Hauptvermögensgegenstand zugewendet worden ist. Solange das Grundbuchamt aber nicht die Feststellung trifft, dass gerade auch der Beschwerdeführer mit einer Quote als Erbe eingesetzt ist, ist es im Rahmen des § 82 GBO gehindert, die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Beschwerdeführer quasi als Druckmittel aufrecht erhalten, mag auch die Zwangsvollstreckung zur Beitreibung des Zwangsgeldes einstweilen ausgesetzt worden sein.