Beschwerde: Keine hälftige Auswärtsgebühr bei Unterschriftsbeglaubigung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) begehrte die Erhebung einer hälftigen Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer gegenüber dem Beteiligten zu 1). Zentral war, ob der Beteiligte zu 1) Kostenschuldner der Notargebühren ist. Das Gericht verneint einen direkten Zahlungsanspruch nach §§ 29 ff. GNotKG und verweist darauf, dass vertragliche Erstattungsvereinbarungen zwischen Kaufvertragsparteien keinen direkten Anspruch gegen einen Dritten begründen. Zusatzgebühren aus Sonderwünschen können nicht gegenüber Nichtbeteiligten geltend gemacht werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geltendmachung einer hälftigen Auswärtsgebühr als unbegründet abgewiesen; Gegenstandswert 29,75 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anspruchsberechtigung des Notars für Gebühren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. GNotKG.
Eine vertragliche Erstattungsvereinbarung zwischen Kaufvertragsparteien begründet nicht ohne weiteres einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen einen Dritten gegenüber dem Notar.
Werden Gebühren durch besondere Wünsche oder gesonderte Absprachen des Notars mit dem Zustimmenden ausgelöst, können diese nicht gegenüber einer Person geltend gemacht werden, die an den Beglaubigungsumständen nicht beteiligt war.
Der Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren über notarkostrechtliche Fragen ist nach §§ 61, 36 GNotKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 OH 17/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29,75 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) kann von dem Beteiligten zu 1) keine hälftige Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer erheben.
Zwar ist der Verfahrens- und Beschwerdegegenstand aufgrund der Begrenzung des Antrages des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nicht die Kostenrechnung insgesamt, sondern allein die Auswärtsgebühr; zum besseren Verständnis ist aber zunächst Folgendes auszuführen:
Von wem der amtierende Notar die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift verlangen kann, ergibt sich grundsätzlich allein aus den §§ 29 ff GNotKG. Der Beteiligte zu 1) ist bereits unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt Kostenschuldner des Beteiligten zu 2) für die Beglaubigung; es wird insoweit auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg vom 12. November 2014 verwiesen. Ob der Beteiligte zu 1) im wirtschaftlichen Ergebnis aufgrund der vertraglichen Abreden mit dem Veräußerer des Wohnungseigentums durch eine Kette von Erstattungsansprüchen die Kosten zu tragen hatte, ist unerheblich; jedenfalls bestanden nicht die Voraussetzungen für einen direkten Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 1). Die Ausführungen des Beteiligten zu 2) in der Beschwerdebegründung zum Bedeutungsgehalt des § 448 Abs.2 BGB rechtfertigen kein anderes Ergebnis, denn sie betreffen allein das Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien.
Da der Beteiligte zu 1) somit schon nicht Kostenschuldner des Beteiligten zu 2) für die notwendigerweise durch die Beglaubigung anfallenden Gebühren ist, gilt dies in besonderem Maß für Gebühren, die nicht notwendig durch die Unterschriftsbeglaubigung als solche entstehen, sondern allein aufgrund von Sonderwünschen des Zustimmenden bzw. von gesonderten Absprachen des Notars mit dem Zustimmenden. Der Beteiligte zu 1) hatte in keiner Weise Anteil an den Umständen der Beglaubigung der Unterschriftsleistung und kann nicht, insbesondere nicht unmittelbar vom Beteiligten zu 2) als dem beurkundenden Notar auf deswegen anfallende Zusatzgebühren in Anspruch genommen werden.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61, 36 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs.2, 130 Abs.3 GNotKG, 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.