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Oberlandesgericht Hamm·15 W 68/15·19.05.2015

Folgebeurkundung im Eheregister: Unzulässigkeit ohne gerichtliche Anordnung

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte focht eine vom Standesamt vorgenommene Folgebeurkundung im Eheregister an; das Amtsgericht ordnete deren Löschung an. Zentrale Frage war, ob die Standesbeamtin verfahrensrechtlich befugt war, die Folgebeurkundung vorzunehmen oder ob eine gerichtliche Berichtigung nach § 48 PStG erforderlich ist. Das OLG bestätigt die Löschung, weil die Vornahme ohne gerichtliche Anordnung verfahrensrechtlich unzulässig war.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Löschung der Folgebeurkundung als unbegründet abgewiesen; Löschung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Standesbeamten ohne die nach dem Personenstandsgesetz erforderliche verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen, unabhängig davon, ob die Eintragung materiell richtig oder unrichtig ist.

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Der Standesbeamte darf eine Folgebeurkundung zur Änderung der Namensführung nur selbst vornehmen, wenn ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Namensänderung unrichtig geworden ist oder die in §§ 46, 47 PStG geregelten Fallgestaltungen vorliegen.

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Ist ein bereits abgeschlossener Eintrag nachträglich unrichtig oder unvollständig und liegen die Fälle der §§ 46, 47 PStG nicht vor, so kann eine Berichtigung des Eheregisters nur durch gerichtliche Anordnung im Berichtigungsverfahren nach § 48 Abs. 1 PStG erfolgen.

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Erklärungen zur Namensführung nach § 94 BVFG bzw. Namensangleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB besitzen grundsätzlich konstitutiven, unwiderruflichen Charakter; eine von vornherein unwirksame Erklärung kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, ohne die gerichtliche Anordnungspflicht für die Berichtigung zu beseitigen.

Relevante Normen
§ PStG § 48 Abs. 1§ 5 Abs. 1 PStG§ 16 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 PStG§ 46 PStG§ 47 PStG§ 48 Abs. 1 PStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 3 III 61/14

Leitsatz

Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist

-unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass die Folgebeurkundung Nr. 1 als unzulässig entfällt. Ob diese Eintragung im Wege der Berichtigung anzuordnen war, weil die Folgebeurkundung Nr.1 aus sachlichen Gründen unrichtig ist, muss dahingestellt bleiben. Denn die Standesbeamtin war aus den nachstehenden Gründen zur Vornahme der Folgebeurkundung verfahrensrechtlich nicht befugt. Die Folgebeurkundung ist allein aus diesem Grund zwingend als unzulässig aus der Eheregistereintragung zu entfernen.

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Nach §§ 5 Abs.1, 16 Abs.1 Satz 1 Ziffer 5  PStG gehört die (Folge-)Beurkundung der Änderung des Namens eines Ehegatten im Eheregister  zu den Aufgaben des Standesbeamten. Über die Vornahme der Folgebeurkundung darf der Standesbeamte jedoch nur dann selbst entscheiden, wenn ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden ist oder ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorliegt. Erweist sich ein bereits abgeschlossener Eintrag hingegen nachträglich als unrichtig oder unvollständig und liegt kein Fall der §§ 46, 47 PStG vor, so darf die Folgebeurkundung gemäß § 48 Abs.1 PStG nur dann vorgenommen werden,

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wenn sie durch das Gericht auf einen entsprechenden Berichtigungsantrag angeordnet wird (Senat, Beschluss vom 12.06.2014 – 15 W 129/14).

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Die Standesbeamtin hätte die von ihr am 28.01.2014 vorgenommene Folgebeurkundung Nr. 1 zum Eheregister, nach der der Beteiligte zu 1) den Vornamen T1 führt, nicht vornehmen dürfen, da weder ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden war, noch ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorlag.

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Im vorliegenden Fall ist bei der Anlage des Eheregisters am 27.06.2008 anlässlich der Heirat der Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Beteiligten zu 1) der Familienname T und der Vorname T2 eingetragen worden. Grundlage für diese Eintragung war die von dem Beteiligten zu 1) am 28.07.1999 vor dem Bundesverwaltungsamt nach § 94 Bundesvertriebenengesetz abgegebene Erklärung zu seiner neuen Namensführung.

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Erklärungen zur Namensführung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz sind ebenso wie Namensangleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit unwiderruflich (Senat StAZ 2012, 337; OLG München FGPrax 2007, 26). Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass die abgegebene Namensangleichungserklärung wegen einer objektiv unzureichenden Beratung durch den Standesbeamten oder das Bundesverwaltungsamt von vornherein unwirksam ist und keine ausreichende Grundlage für die vorgenommene Eintragung des Namens bildet (Senat, Beschluss vom 30.05.2012 - 15 W 87/11 – zitiert nach Juris). Da die Eintragung in dem Namensregister aber auf dieser zunächst als ausreichend erachteten Grundlage vorgenommen worden ist, kann eine Berichtigung       – auch wenn ihr inzidenter die Feststellung einer von vornherein unwirksamen Namensangleichungserklärung / Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz zugrunde liegen sollte – nur im gerichtlichen Anweisungsverfahren  nach § 48 PStG erfolgen, da die in §§ 46, 47 PStG abschließend geregelten Fälle, in denen eine Berichtigung durch den Standesbeamten selbst erfolgen kann, ersichtlich nicht vorliegen.

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Da eine gerichtliche Anordnung nicht vorliegt, ist die Eintragung, was sich aus der Art und Weise  der Folgebeurkundung sogar dem Register selbst entnehmen lässt, ersichtlich unzulässig und dementsprechend zwingend zu löschen. Eine nachträgliche gerichtliche

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„Rechtfertigung“ der von der Standesbeamtin ohne gerichtliche Anweisung vorgenommenen Folgebeurkundung Nr. 1 durch die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 4), die Folgebeurkundung entfallen zu lassen, kommt nach der Systematik des PStG nicht in Betracht. Im Übrigen ist ein Berichtigungsantrag im Sinne der Folgebeurkundung zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Die Standesbeamtin hat am 28.01.2014 lediglich eine (weitere) Erklärung des Beteiligten zu 1) nach

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§ 94 Bundesvertriebenengesetz beurkundet, die Grundlage für einen noch zu stellenden und zunächst vom Amtsgericht zu bescheidenden Berichtigungsantrags sein könnte.

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Letztlich ist auch schon rein praktisch nicht ersichtlich, wie eine Folgebeurkundung eintragungstechnisch nachvollziehbar in eine gerichtlich angeordnete Berichtigung „umgewandelt“ werden könnte.

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Der Senat hat von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Diese entspräche bei Abwägung aller Tatsachen, die für die Unsicherheit hinsichtlich der Namensführung ursächlich geworden sind,  nicht der Billigkeit (§ 81 Abs.1 FamFG).

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs.1 GNotKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.