Sofortige weitere Beschwerde gegen Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung seiner ersten Beschwerde gegen die Verbindung zweier Zwangsversteigerungsverfahren. Das OLG hält die Beschwerde gegen Verbindungsentscheidungen grundsätzlich für zulässig, stellt die Verbindung jedoch nach Aktenlage als zweckmäßig fest. Die Verbindung sei aufgrund einer Gesamtgrundschuld und wirtschaftlicher Einheit gerechtfertigt; bloße Mutmaßungen über Nachteile genügten nicht. Kosten des Verfahrens trugen der Beteiligte.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Verbindung der Versteigerungsverfahren abgewiesen; erste Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die richterliche Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich zulässig und wird nicht durch § 95 ZVG ausgeschlossen.
Die Anordnung der Verbindung von Versteigerungsverfahren nach § 18 ZVG liegt im Ermessen des Gerichts, insbesondere wenn die Rechte aus einer gemeinsamen Belastung (z.B. Gesamtgrundschuld) resultieren (§ 870 ZPO, § 11 ErbbauRVO).
Ein Unterlassen der Ermessensdarlegung in der erstinstanzlichen Entscheidung stellt zwar einen Begründungsmangel dar; das Rechtsmittelgericht kann jedoch anhand des Akteninhalts die Ermessensausübung selbst überprüfen und in Ausübung eigenen Ermessens entscheiden.
Sachverständigengutachten und Flurkarte können die wirtschaftliche Einheit belasteter Grundstücke hinreichend belegen und damit die Verfahrensverbindung rechtfertigen; bloße Vermutungen über einen größeren Interessentenkreis bei getrenntem Verwerten genügen nicht zur Aufhebung der Verbindung.
Die Anordnung der Verfahrensverbindung schließt weder eine spätere Trennung der Verfahren noch den gesonderten Erwerb der einzelnen Rechte innerhalb des verbundenen Verfahrens aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 786/88
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erste Beschwerde des Beteiligten vom 11. November 1988 gegen den Beschluß des Amtsgerichts (XXX) 3. November 1988 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz beträgt 1.000,- DM.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 14. September 1988 hat der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts die zuvor getrennten Verfahren zur Zwangsversteigerung der beiden eingangs näher bezeichneten Erbbaurechte verbunden. Der Beschluß weist auf § 18 ZVG hin, enthält aber keine weitergehende Begründung. Die dagegen gerichtete Vollstreckungserinnerung des Beteiligten, der die Verbindung für unzweckmäßig hält, hat der Richter des Amtsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Verbindung sei gemäß § 18 ZVG zulässig. Die dagegen gerichtete erste Beschwerde des Beteiligten ist vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er fristgerecht beim Landgericht eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde gegen die Verbindung der Verfahrens zur Zwangsversteigerung der eingangs näher bezeichneten Erbbaurechte bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die erste Beschwerde des Beteiligten gegen die Verbindung der Verfahren allerdings nicht im Hinblick auf § 95 ZVG unzulässig. Schon die Stellung des § 18 ZVG im Gesetz spricht dafür, die Entscheidungen über die Verbindung und Trennung von Verfahren der Anordnung des Verfahrens gleichzustellen, gegen die § 95 ZVG ein Rechtsmittel ausdrücklich zuläßt. Hinzu kommt, daß § 95 ZVG nach seinem Sinn und Zweck Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen ausschließen will, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über den Zuschlag stehen und sie gleichsam vorbereiten; dadurch soll eine Straffung und Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden. Die Entscheidung über Verbindung und Trennung von Verfahren aber steht nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung; sie kann oftmals' bereits in einem sehr frühen Stadium des Versteigerungsverfahrens getroffen werden, und es ist im Vorhinein nicht abzusehen, ob Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung zu einer Verzögerung oder letztlich sogar zu einem zügigeren und erfolgreicheren Verfahrensverlauf führen werden. Der Senat hat deshalb in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Zulässigkeit der ersten Beschwerde gegen die richterliche Entscheidung über eine Verfahrenstrennung für zulässig erachtet (Beschluß vom 30. Juli 1987 - 15 W 283/87.- m.w.M.) Für die Beschwerde gegen eine Verbindung kann nichts anderes gelten.
Die vom Landgericht zu Unrecht ausgesprochene Verwerfung der ersten Beschwerde nötigt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung. Denn der Senat kann anhand des feststehenden Akteninhalts selbst feststellen, daß die erste Beschwerde unbegründet ist.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung sind gegeben; denn die Gläubigerin betreibt die Versteigerung aus einer Gesamtgrundschuld, mit der beide Erbbaurechte belastet sind (§ 18 ZVG i.V.m. § 870 ZPO und § 11 ErbbRVO). Unter diesen Voraussetzungen steht die Verbindung von Verfahren im Ermessen des Gerichts. Weder der Beschluß des Rechtspflegers noch der Beschluß des Richters beim Amtsgericht lassen allerdings Ermessenserwägungen erkennen. Darin liegt ein Begründungsmangel. Auch das nötigt den Senat indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache. Denn er kann über die Verbindung in Ausübung eigenen Ermessens entscheiden (Senat, a.a.O.). Aus den Wertgutachten des Sachverständigen XXX vom 25. Mai 1988 und der als Anlage auszugsweise beigefügten Flurkarte ergibt sich zweifelsfrei, daß die Erbbaurechte infolge des Zuschnitts der belasteten Grundstücke und der Bebauung mit Gebäudekomplexen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das läßt die Verbindung der Verfahren jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand als äußerst naheliegend und zweckmäßig erscheinen. Demgegenüber ist die Annahme des Beteiligten, bei getrennter Verwertung werde der Interessentenkreis größer sein, ersichtlich eine bloße Vermutung, die sich jedenfalls bisher nicht auf konkrete Feststellungen stützen kann. Hinzu kommt, daß die Verfahrensverbindung weder eine neuerliche Trennung - wenn sie sich denn zu einem späteren Zeitpunkt als zweckmäßig erweisen sollte - noch den gesonderten Erwerb der Rechte innerhalb des verbundenen Verfahrens ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.