ZVG-Zuschlag: Klausel gegen Drittnutzer bei möglichen Mietverhältnissen zu versagen
KI-Zusammenfassung
Die Ersteherin beantragte, den Zuschlagsbeschluss aus der Zwangsversteigerung mit einer Räumungsklausel auch gegen die im Haus wohnenden Söhne der Schuldnerin zu versehen. Streitpunkt war, ob deren Besitzrecht als (fortbestehendes) Miet- bzw. Gebrauchsüberlassungsverhältnis dem Zuschlag entgegensteht und bereits im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen ist. Das OLG hob die landgerichtliche Anweisung zur Klauselerteilung auf und bestätigte die Ablehnung: Schon erkennbare Umstände, die für ein fortbestehendes Besitzrecht sprechen, sperren die Klausel nach § 93 Abs. 1 S. 2 ZVG. Die Ersteherin ist auf einen gesonderten Räumungstitel im Erkenntnisverfahren zu verweisen.
Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben und Erstbeschwerde der Ersteherin gegen die Klauselablehnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss nach § 93 Abs. 1 ZVG gegen einen Drittbesitzer scheidet aus, wenn dessen Besitz auf einem Recht beruht, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist (§ 93 Abs. 1 S. 2 ZVG).
Die Prüfung des Einwands aus § 93 Abs. 1 S. 2 ZVG hat bereits im Klauselerteilungsverfahren zu erfolgen; es handelt sich insoweit um eine qualifizierte Klauselerteilung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO.
Die Erteilung der Räumungsklausel ist bereits dann zu versagen, wenn erkennbare Umstände für ein fortbestehendes Recht zum Besitz sprechen; eine abschließende Klärung streitiger Besitzrechte ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
Gebrauchsüberlassungen, die als entgeltliche Vereinbarungen schlüssig vorgetragen und durch Indizien gestützt sind, können ein fortbestehendes Besitzrecht begründen, das der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss entgegensteht.
Bestehen parallel anhängige Erkenntnisverfahren über Räumung bzw. Wirksamkeit einer Kündigung, darf das Klauselerteilungsverfahren deren Ergebnis nicht durch materiell-rechtliche Vorwegnahme ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 T 875/88
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 18. August 1988 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld - Rechtspflegerin - vom 18. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten der Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde zu tragen, deren Gegenstandswerte auf je 8.000,-- DM festgesetzt werden.
Gründe
I.
Der Beteiligten zu 4) sind die eingangs genannten Grundstücke durch Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Juni 1988 unter den dort genannten Bedingungen zugeschlagen worden. In dem Mehrfamilienhaus; mit dem die Grundstücke bebaut sind, wohnen neben der inzwischen ausgezogenen Beteiligten zu 1), der Schuldnerin, bereits seit Jahren auch ihre Söhne, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Beteiligte zu 2) hat die Wohnung im ersten Obergeschoß rechts, der Beteiligte zu 3) hat eine Dachgeschoßwohnung inne.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1988 hat die Beteiligte zu 4) die Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Juni 1988 überreicht und beantragt, diese mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wonach die Räumung erfolgt gegen die Beteiligten zu 1) bis 3), und zwar bezüglich der Wohnungen im ersten Obergeschoß rechts und links sowie im Dachgeschoß, ferner bezüglich der auf dem Grundstück vorhandenen drei Garagen sowie der unter den drei Garagen befindlichen Werkstatträume. Das Amtsgericht hat zunächst nur eine Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligte zu 1) erteilt.
Daraufhin hat die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 8. August 1988 beantragt, die Vollstreckungsklausel dahin zu ergänzen, daß sich die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe auch gegen die Beteiligten zu 2) und 3) erstreckt.
Durch Beschluß vom 18. August 1988 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - diesen Antrag vom 8. August 1988 zurückgewiesen, weil ernsthafte Anhaltspunkte für das Bestehen von Mietverhältnissen gegeben seien.
Der gegen diesen Beschluß eingelegten Erinnerung der Beteiligten zu 4) vom 18. August 1988 haben Rechtspflegerin und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen.
Durch Beschluß vom 13. Oktober 1988 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 18. August 1988 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den erhobenen Bedenken gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Juni 1988 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen die Beteiligten zu 2) und 3) Abstand zu nehmen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 28. Oktober 1988.
Mit Klageschrift vom 7. Juli 1988 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Beteiligte zu 4) beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung erhoben, daß die Kündigungen der Beteiligten zu 4) vom 6. Juli 1988 hinsichtlich beider Wohnungen unwirksam sind (13 C 758/88). Die Beteiligte zu 4) ihrerseits klagt mit Klageschriften vom 19. September 1988 gegen die Beteiligten zu 2) und 3) auf Herausgabe der beiden Wohnungen (4 C 1164 und 1165/88 AG Bielefeld). Am 21. Oktober 1988 hat ein Beweisaufnahmetermin des Prozeßgerichts stattgefunden. Durch Beschluß vom 7. November 1988 sind die drei Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 13 C 758/88 verbunden worden.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 28. Oktober 1988 ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 ZPO liegt vor. Er besteht darin, daß das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4) als begründet angesehen und im Gegensatz zum Amtsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer, Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligten zu 2) und 3) bejaht hat.
Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht die Erteilung der Klausel abgelehnt.
1.
Das Landgericht war zunächst mit einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4) gemäß §§ 567, 569 ZPO, 11 Abs. 2 RpflG befaßt. Gegen die Ablehnung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger findet die unbefristete Durchgriffserinnerung des § 11 Abs. 1 und 2 RpflG statt (KG, FamRZ 1985, 627; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., Rz. 13 zu § 724 ZPO), die nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richter und Vorlage an das Rechtsmittelgericht als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt.
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Zuschlagsbeschluß nicht mit der Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligten zu 2) und 3) versehen werden.
a)
Grundlage hierfür hätte § 93 ZVG sein können. Diese Bestimmung wahrt die Belange des Erstehers: Er soll sein Recht auf Besitzergreifung gegen denjenigen, der ihm den Besitz vorenthält, nicht erst gesondert im ordentlichen Rechtsweg geltend machen müssen. § 93 Abs. 1 ZVG legt dem Zuschlagsbeschluß daher die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels bei. Nach Satz 1 dieser Bestimmung findet aus dem Beschlusse, durch welchem der Zuschlag erteilt wird, gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll die Zwangsvollstreckung jedoch nicht erfolgen, wenn der Besitzer aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Letztere Regelung konkretisiert verfahrensrechtlich die materiell-rechtliche Situation (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., Rz. 10 zu § 93 ZVG): Ist ein Dritter Besitzer und sein Besitzrecht wurde durch den Zuschlag beendet, so besteht gegen ihn der Herausgabeanspruch des Erstehers gemäß § 985 BGB; die Einwendung aus § 986 BGB besteht nicht mehr. In diesem Falle erfaßt der Titel auch den Dritten. Ist das zum Besitz berechtigende Rechtsverhältnis jedoch vom Zuschlag unberührt geblieben, so steht dem Besitzer § 986 BGB zur Seite. Der Ersteher ist dann nur zum mittelbaren Besitz berechtigt, so daß er Herausgabe (Räumung) nicht verlangen kann. Eine Vollstreckung nach § 93 ZVG ist in diesem Falle unzulässig, der Besitzer kann sich gemäß § 771 ZPO dagegen wenden. Diese gesetzliche Regelung ist nach allgemein anerkannter Auffassung auch auf solche Besitzer anwendbar, deren Besitzrecht auf einer (weiterwirkenden) schuldrechtlichen Beziehung zum Schuldner beruht, wie das bei der Miete der Fall ist (Steiner/Eickmann, Rz. 11 zu § 93 ZVG; Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl., Rz. 2.9 zu § 93 ZVG).
b)
Das Klauselerteilungsverfahren ist im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG als ein qualifiziertes in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO anzusehen (Steiner/Eickmann, Rz. 37 zu § 93 ZVG). Denn die gewöhnliche Klausel des § 725 ZPO liegt nur vor, wenn lediglich die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind. Erfordert dagegen die Durchsetzbarkeit des Titels zusätzliche materielle Erwägungen - wie hier nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG -, die erst ergeben, ob das Recht im konkreten Falle durchsetzbar ist, so liegt eine qualifizierte Klausel vor. Für ihre Erteilung ist gemäß § 20 Nr. 12 RpflG der Rechtspfleger zuständig. Aus der Formulierung des Gesetzes ist eindeutig zu entnehmen, daß der materiellrechtliche Einwand des § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG hier ausnahmsweise schon im Klauselerteilungsverfahren geprüft werden muß, weil bei Vorliegen dieser besonderen Voraussetzung die Zwangsvollstreckung gar nicht erst durchgeführt werden soll. Nur wenn dies "gleichwohl" geschehen ist, soll der Besitzer auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO angewiesen sein. Der Senat vermag sich daher der abweichenden Auffassung des Landgerichts Bielefeld im Beschluß vom 21. März 1988 (3 T 319/88) nicht anzuschließen.
Da das Klauselerteilungsverfahren kein Erkenntnisverfahren ist und die Vollstreckungsklausel gegen den Besitzer der Sache erteilt wird, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und das Besitzverhältnis urkundlich nachgewiesen oder offenkundig ist, können sich bei Einführung dieses materiell-rechtlichen Einwands Beweisschwierigkeiten für den Besitzer ergeben. Da "soll" im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zutreffender Auslegung nach "darf nicht" heißt, darf die Klausel schon dann nicht erteilt werden, wenn die Gefahr besteht, daß das Gericht wegen Eingriffs in ein Recht zum Besitz einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Deshalb muß die Klausel bereits dann abgelehnt werden, wenn Umstände erkennbar sind, die für ein bestehendes Recht zum Besitz sprechen (Zeller/Stöber, Rz. 2.9 zu § 93 ZVG). Der Gläubiger ist dann darauf zu verweisen, sich einen besonderen Vollstreckungstitel gegen den Besitzer zu verschaffen und nicht den vereinfachten Weg des Klauselerteilungsverfahrens zu beschreiten.
c)
Solche Umstände für ein Recht zum Besitz sind hier entgegen der landgerichtlichen Auffassung anzunehmen. Vom Beteiligten zu 2) ist im Klauselerteilungsverfahren vorgetragen worden, er habe mit seiner Mutter für die Wohnung im ersten Obergeschoß rechts das mietfreie Bewohnen vereinbart, nachdem er ihr beim Ende der Zwangsverwaltung etwa im November 1986 ein Darlehen von 11.000,-- DM zur Fortführung des Speditionsgeschäfts in diesem Hause gewährt habe. Der Beteiligte zu 3) hat vorgebracht, er habe die Wohnung im Dachgeschoß vor 1983 für etwa 30.000,-- DM zu Wohnzwecken hergerichtet und mit seinem im Jahre 1982 verstorbenen Vater, vereinbart, daß er diese Wohnung mietfrei bewohnen dürfe; diese Vereinbarung sei später von seiner Mutter übernommen worden. Damit ist von beiden Beteiligten der Abschluß entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge schlüssig behauptet worden.
Dieses substantiierte Vorbringen erscheint nicht lediglich als bloße Schutzbehauptung schlicht mitbesitzender Familienangehöriger. Denn die Beteiligte zu 1) hatte in einer Erklärung vom 13. Juli 1988 eidesstattlich versichert, daß ihre im Speditionsbetrieb mitarbeitenden Söhne die Wohnungen gemietet hätten. Einen gewissen Beleg für Besitzrechte hat der Richter des Amtsgerichts in seiner Vorlageverfügung ferner mit dem Hinweis auf das Verkehrswertgutachten vom 13. Januar 1988 aufzeigen können. Danach hat der Gutachter - ausgehend von den Klingelschildern - als Mieter der beiden Wohnungen die Beteiligten zu 2) und 3) angegeben. Der viel länger zurückliegende Bericht des Zwangsverwalters aus dem Jahre 1984, der im übrigen nur zum Nachteil des Beteiligten zu 3) hätte herangezogen werden können, bildet demgegenüber kein ausschlaggebendes Gegengewicht.
Es kommt hinzu, daß im Hinblick auf die Räumungsansprüche der Gläubigerin gegen die beiden Besitzer und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung beim Amtsgericht Bielefeld inzwischen verbundene Erkenntnisverfahren anhängig sind. Das Landgericht hat mit seiner Beschwerdeentscheidung dem Ergebnis dieses ihm bekannten Erkenntnisverfahrens in nicht hinnehmbarer Weise vorgegriffen. Es hat eine Beweisaufnahme über bestehende Mietverträge mit problematischen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Gefahr widerstreitender Gerichtsentscheidungen begründen können, als nicht notwendig angesehen. Das Prozeßgericht hatte demgegenüber auf den 21. Oktober 1988 einen Beweisaufnahmetermin mit der Vernehmung der Beteiligten zu 1) als Zeugin über dieses Beweisthema anberaumt. Diese Beweisaufnahme, deren Ergebnisse der Senat als weitere Tatsacheninstanz verwerten kann, hat zusätzliche Anhaltspunkte für das Vorliegen entgeltlicher Gebrauchsüberlassungen an die in den Jahren 1947 und 1963 geborenen Söhne der Schuldnerin ergeben, die nur im Erkenntnisverfahren, nicht jedoch im dafür ungeeigneten Klauselerteilungsverfahren überprüft werden können. Die Schuldnerin hat Geldaufwendungen ihrer beiden Söhne als Gegenleistungen für die Wohnungsüberlassungen bestätigt. Das Prozeßgericht beabsichtigt offenbar - zumindest in bezug auf ein Mietverhältnis - weitere Beweiserhebungen. Daß ganz offensichtlich keine Mietverträge vorlägen, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden.
3.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligten zu 2) und 3) mithin nicht vorliegen, muß der Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen werden.
Die im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) sind nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO der Beteiligten zu 4) aufzuerlegen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.